TE OGH 2022/2/21 1Ob24/22v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. I*, vertreten durch Dr. Artur Reisenberger, Rechtsanwalt in Ohlsdorf, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Mag. (FH) R*, 2. C*, 3. L*, und 4. L*, jeweils *, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wegen Räumung sowie Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2021, GZ 2 R 90/21z-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 26. April 2021, GZ 26 Cg 28/20a-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die weitere „Äußerung“ der Klägerin im Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]       Das Berufungsgericht bestätigte die der auf Räumung von Wohnräumen in einem im Eigentum der Klägerin stehenden Haus wegen titelloser Benützung sowie auf Unterlassung (künftiger) „Veränderungen an der Liegenschaft“ gerichteten – Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf  (§ 510 Abs 3 ZPO):

[3]                     Die Revisionswerber werfen dem Berufungsgericht vor, es habe sich mit ihrer – auf eine unzureichende Begründung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gestützten – Verfahrensrüge nicht auseinandergesetzt. Der damit angezogene Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO läge aber nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der (inhaltlich auch unter dem Berufungsgrund des Verfahrensmangels) erhobenen Tatsachenrüge überhaupt nicht (vgl RIS-Justiz RS0043141) oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass es keine nachvollziehbaren Überlegungen zur Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten hätte (vgl RS0043027 [T3]; RS0040165 [T2]). Ob die Erwägungen des Berufungsgerichts richtig oder fehlerhaft waren, ist in dritter Instanz hingegen nicht überprüfbar (vgl RS0043371 [T12]; RS0043150 [T4, T5, T7]). Da das Berufungsgericht den Anforderungen an die Beurteilung der von den Beklagten – auch als mangelhaft begründet – bekämpften erstinstanzlichen Beweiswürdigung ausreichend nachkam, liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 503 ZPO können nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (vgl RS0043150 [T8]; RS0043371 [T28]).

[4]            Ihre Rechtsrüge stützen die Beklagten nur auf die Behauptung, es stehe ihnen ein „offenkundig obligatorisches Wohnrecht“ zu. Eine „Offenkundigkeit“ der Nutzung der Wohnräume könnte aber nur das für die Einräumung eines dinglichen Rechts geltende Eintragungsprinzip durchbrechen, entgegen der Ansicht der Revisionswerber aber nicht vom Erfordernis eines Erwerbstitels für das behauptete Recht befreien (vgl RS0111211 [insb T3]; RS0079882 [T2, T3]). Die Revision zeigt somit auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5]            Die „Äußerung“ der Klägerin ist zurückzuweisen, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0041666).

[6]            Kostenersatz für die ohne Freistellung eingebrachte Revisionsbeantwortung steht der Klägerin nach § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zu (RS0043690 [T6, T7]).

Textnummer

E134350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00024.22V.0221.000

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten