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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Josef und der Maria G in W, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Setpember 1993, Zl. BauR - 010876/9 - 1993 Pe/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Karl S in R, 2. Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 17. September 1990 begehrte der mitbeteiligte Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für eine "Wohn- und Freizeitanlage XY" in W. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn.
Zu dieser Anlage sollen drei Wohntrakte gehören und sie soll Sportanlagen, eine Freiluftbühne, Abstellplätze, Tennisplätze, Spielplätze, eine vollbiologische Kleinkläranlage und verschiedene weitere Freizeiteinrichtungen aufweisen. Das Gebiet des Bauvorhabens trägt die Widmung "Dorfgebiet".
Anläßlich der Bauverhandlung wendeten die Beschwerdeführer ein, daß sie in der Ortschaft W einen 53 ha großen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Tierhaltung, bestehend aus 36 Zuchtsauen und 250 Mastschweinen betrieben. Die ortsübliche Bewirtschaftung hätte zwangsläufig Lärm- und Geruchsemissionen zur Folge. Da der Betrieb als Vollerwerbsbetrieb erhalten werden solle, stehe eine Erweiterung des Viehbestandes und der Neubau einer offenen Güllegrube bevor. Es sei deshalb unsinnig, einen Freizeit- und Erholungsbetrieb, in welchem die Gäste absolute Ruhe, gestankfreie Luft usw. genießen wollen, inmitten von intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen mit intensiver Tierhaltung zu bauen. Mit Bescheid vom 10. Juli 1992 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde R unter Vorschreibung von Auflagen die begehrte Baubewilligung. In der Begründung wurde (sinngemäß) ausgeführt, daß sich Nachbarn nur gegen jene Immissionen währen könnten, die vom Bauvorhaben ausgingen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, das Projekt sprenge die sachlichen Grenzen einer Dorfgebietwidmung bei weitem. Derzeit befänden sich in der Ortschaft W zwei landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe, ein landwirschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb und vier Einfamilienhäuser. Beim Projekt des Konsenswerbers handle es sich um einen größeren Beherbergungsbetrieb im Stile eines Hotels mit umfangreichen Freizeitanlagen; durch das Projekt würde sich das soziale und kulturelle Gefüge des Dorfes grundlegend ändern, sodaß man nicht mehr von einem überwiegend landwirtschaftlichen Gebiet sondern von einem überwiegenden Fremendenverkehrs- und Freizeitgebiet sprechen müsse. Bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes wäre die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer wesentlich erschwert oder überhaupt ausgeschlossen; eine Ausweitung des landwirtschaftlichen Betriebes wäre überhaupt nicht mehr oder nur unter erheblichen Erschwernissen und Mehrkosten möglich, da jedes Projekt am Widerstand der Eigentümer und Benutzer der Freizeitanlage scheitern würde.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom 22. September 1992 dieser Berufung (und anderen Berufungen) Folge und hob den Baubewilligungsbescheid auf. In der Begründung wurde lediglich darauf hingewiesen, daß in der Gemeindratsitzung vom 31. August 1992 in geheimer Abstimmung ein entsprechender Mehrheitsbeschluß gefaßt worden sei.
Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 3. Dezember 1992 der dagegen erhobenen Vorstellung des Bauwerbers und seiner Ehegattin Folge, hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurück. Begründet wurde diese Aufhebung damit, daß der Berufungsbescheid keine Begründung aufgewiesen hätte.
Mit Ersatzbescheid vom 9. März 1993 gab der Gemeinderat der Berufung abermals Folge und hob die erstinstanzliche Baubewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. In der Begründung wurde auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1992 verwiesen, wonach die Errichtung von Baulichkeiten dann unzulässig sei, wenn dadurch Menschen einschließlich der künftigen Nachbarn eines bereits rechtsmäßig bestehenden Gewerbe- oder Industriegebietes - dies gelte wohl analog für bereits bestehende landwirtschaftliche Intensivbetriebe - in ihrer Lebensgrundlage durch davon ausgehende mögliche schädliche Einwirkungen gefährdet seien. Im Sinne der von den Berufungswerbern vorgebrachten Befürchtungen, die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts würde das soziale und kulturelle Gefüge der Ortschaft W grundsätzlich ändern und künftig Nutzungskonflikte heraufbeschwören, sei davon auszugehen, daß die gegenständliche Freizeitwohnanlage im Hinblick auf die durch die bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe möglicherweise hervorgerufenen schädlichen Einwirkungen auf die künftigen Bewohner der geplanten Anlage unzulässig sei. Nach Inbetriebnahme würden 50 bis 60 Gäste lediglich 30 Einwohnern bzw. Dorfbewohnern gegenüberstehen. Die Grenzen der Dorfgebietswidmung würden bei weitem überschritten werden.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1993 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des mitbeteiligten Bauwerbers neuerlich Folge und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde R zurück. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die Vorstellungsbehörde aus, § 16 Abs. 3 und 4 Oö ROG räume dem Nachbarn im Dorfgebiet einen im Bauverfahren durchsetzbaren Immissionsschutz nur insoweit ein, als die ordnungsgemäße Benützung von in dieser Widmung sonst zulässigen Bauten und Anlagen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn mit sich bringe. Bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens sei nur die Widmung der Grundfläche entscheidend, auf der die geplante bauliche Anlage errichtet werden soll. Die Berufungsbehörde hätte aufgrund ihrer Prüfungsbefugnis bei Nachbarberufungen nur vom Projekt ausgehende Gefahren oder unzumutbare Belästigungen aufgreifen dürfen. Es sei ihr verwehrt, sonstige Gründe, aus denen das Bauvorhaben mit der Dorfgebietswidmung allenfalls in Widerspruch stehen könne, zu prüfen. Dies treffe auf die Argumentation der Berufungsinstanz zu, wonach die Errichtung der gegenständlichen Freizeitanlage das soziale und kulturelle Gefüge der Ortschaft W bzw. die Dorftradition sowie die Sozialstrukturen beeinträchtigen würde. Dadurch, daß die Berufungsbehörde infolge der Prüfung der Widmungsfrage außerhalb des Bereiches, in welchen den Nachbarn im Bauverfahren ein Mitspracherecht eingeräumt sei, den Prozeßgegenstand im Berufungsverfahren unzulässigerweise überschritten habe, habe sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Weiters führte damals die Vorstellungsbehörde aus, die Berufungsinstanz könne für ihre Entscheidung auch nicht die - subjektiven Nachbarrechte normierende - Bestimmung des § 23 Abs. 2 Oö BauO heranziehen. Der gegenständliche Fall lasse sich nicht mit den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. Oktober 1992, B 614-618 und 620/92, entschiedenen Fall vergleichen, weil es dort um die Errichtung eines Wohngebäudes im Immissionsbereich eines benachbarten Industriebetriebes ging. § 23 Abs. 2 Oö BauO schütze nur vor schädlichen Umwelteinwirkungen, das seien solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen insbesondere der Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigungen, Lärm oder Erschütterungen. Vom Schutzzweck dieser Norm würden jedoch nicht auch die von den Nachbarn durch eine Nutzung ihrer Landwirtschaftsflächen vermeintlich auf sie zukommenden Beschwerden von ruhe- und erholungssuchenden Gästen der Anlage sowie die in der Folge befürchteten Nachbarschaftskonflikte erfaßt. Im übrigen sei der Raumordnungsgesetzgeber gerade im Dorfgebiet von einem nebeneinander von Landwirtschaft, Wohngebäuden und gegebenenfalls auch Fremdenverkehrsbetrieben ausgegangen und ist dessen Zulässigkeit daher außer Streit zu stellen. Die Vorstellungsbehörde wies daher wegen Verletzung subjektiver Rechte des Bauwerbers den Berufungsbescheid zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde an die Gemeinde zurück.
Die Beschwerdeführer ließen diesen Bescheid unbekämpft; in einer Eingabe an den Gemeinderat brachten sie vor, daß die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Freizeitanlage für die Beschwerdeführer als Grundnachbarn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zur Folge hätte. Insbesondere aufgrund des mit der Anlage verbundenen Verkehrsaufkommens sei mit einer Gefährdung von Leib und Leben der Nachbarn zu rechnen. Diesbezüglich wurde die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, eines Immissionsgutachtens und eines lärmtechnischen Gutachtens beantragt. Überhaupt würde die gegenständliche Freizeitanlage für die Dorfbewohner eine unzumutbare Belästigung darstellen; diesbezüglich wurde die Einholung eines soziologischen bzw. sozialpsychologischen Gutachtens beantragt. Schließlich wurde die Einholung eines Sachverständigengutachens über die von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen beantragt.
Mit (zweitem) Ersatzbescheid vom 6. August 1993 wies der Gemeinderat die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 10. Juli 1992 als unbegründet ab. In der Begründung wurde insbesondere auf die Begründung des Vorstellungsbescheides eingegangen. Die im Schreiben vom 26. Juli 1993 von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen seien nicht spätestens bei der Bauverhandlung am 1. Juni 1992 erhoben worden und liege deshalb Präklusion vor.
Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung wies die Vorstellungsbehörde auf ihren Bescheid vom 24. Mai 1993, dessen tragende Aufhebungsgründe auch für das neuerliche aufsichtsbehördliche Verfahren bindende Wirkung entfalteten. Die Berufungsbehörde hätte die generelle Frage der Widmungskonformität aufgrund des beschränkten Mitspracherechtes der Nachbarn nicht prüfen dürfen. Es sei auch kein soziologisches bzw. sozialpsychologisches Gutachen erforderlich gewesen, weil die prozessualen Rechte einer Partei des Verwaltungsverfahrens nur der Durchsetzung ihrer materillen Rechte dienten und nicht weitergingen als diese. Hinsichtlich der befürchteten Erhöhung des Verkehrsaufkommens verwies auch die Vorstellungsbehörde auf die eingetretene Präklusion.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrikgeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift; der mitbeteiligte Bauwerber äußerte sich nur zu der den Beschwerdeführern gewährten Verfahrenshilfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Tragende Gründe des aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 24. Mai 1993 waren, daß die Berufungsbehörde zufolge ihrer beschränkten Prüfungskompetenz das Bauansuchen hinsichtlich der Widmungskonformität des Vorhabens nicht wegen anderer Gründe als der vom Projekt ausgehenden Gefahren oder Belästigungen hätte abweisen dürfen, und daß die Abweisung auch nicht auf die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Oö BauO gestützt werden durfte. Dieser Aufhebungsbescheid erwuchs in Rechtskraft, weshalb die tragenden Gründe der Aufhebung für das weitere Verfahren - auch für den Verwaltungsgerichtshof - bindend waren (siehe die Darlegungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 149).
Mit den Beschwerdeausführungen, die Errichtung von dem Fremdenverkehr dienenden Gebäuden und Anlagen im Dorfgebiet sei an die Voraussetzung geknüpft, daß die Errichtung wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen diene, und diese Voraussetzung liege hier nicht vor, verkennen die Beschwerdeführer diese Bindungswirkung. All dies hätten sie in einer gegen den Vorstellungsbescheid vom 24. Mai 1993 gerichteten Beschwerde vorbringen müssen; sie ließen aber die ausdrückliche Ablehnung derartiger Gründe eines Widerspruches zur Widmung unbekämpft, sodaß diese Frage auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr erörtert werden kann.
Hinsichtlich der erstmals nach Zustellung dieser Vorstellungsentscheidung im Schreiben vom 21. Juli 1993 behaupteten schädlichen Einwirkungen der Wohn- und Freizeitanlage auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Beschwerdeführer haben die Verwaltungsbehörden zu Recht Präklusion angenommen; daß die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer durch diese Anlage bedroht würde, wird durch keine BAURECHTLICHE Norm hintangehalten.
Mit ihrem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen Argument, der Verhandlungsleiter hätte die Beschwerdeführer schon anläßlich der Bauverhandlung zur Erhebung einer entsprechenden Einwendung anleiten müssen, verkennen die Beschwerdeführer die Grenzen der Manuduktionspflicht. Sie geht nicht soweit, daß eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, 93/05/0180, und die umfangreichen Nachweise bei Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren4, 178 f). Von Anfang an war hier bekannt, welche Anlagen errichtet werden sollen; insbesondere ist schon im Bauansuchen von 53 Stellplätzen die Rede. Die Frage, ob sich ein Nachbar wegen der zu erwartenden Verkehrsbelästigung bzw. der von den Stellplätzen ausgehenden Emissionen belästigt fühlt, kann er auch beantworten, wenn er keinen berufsmäßigen Parteienvertreter zur Seite hat. Keinesfalls ist es Sache des Verhandlungsleiters, alle theoretisch denkbaren Einwendungen aufzuzählen oder gar die Nachbarn zur Erhebung solcher Einwendungen anzuleiten.
Wegen der Bindung an die tragenden Gründe der Vorstellungsentscheidung und der eingetretenen Präklusion hinsichtlich der zu spät erhobenen Einwendungen erwies sich die Beschwerde somit als unbegründet; im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0026, ausgesprochen, daß der Emittent keinen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur Hintanhaltung der im § 23 Abs. 2 der Oö BauO 1976 umschriebenen Umwelteinwirkungen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen; die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Akten ließen nicht erkennen, daß durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050049.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009