Entscheidungsdatum
24.03.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2020, Zl ***, vom 11.12.2020, Zl ***, vom 16.12.2020, Zl *** und vom 16.12.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 480,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 11.12.2020, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 14.05.2020, 18:05 Uhr
Ort: **** X, Kontrollplatz BB
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (H)
Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und
sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in UNGARN, **** W, Adresse 2, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht.
Sozialversicherungsdokument E 101 oder A1 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache
Arbeitnehmer/in: DD
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (H)
Kennzeichen des Anhängers: *** (A)
Kontrollort und Kontrollzeit: **** X, Kontrollstelle BB, am 14.05.2020 um 18:05 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 26 Abs. 1 Zif. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Zif. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.500,00
§ 26 Abs. 1 Lohn- und
SozialdumpingBekämpfungsgesetz
(LSD-BG),
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.650,00“
Mit Straferkenntnis vom 11.12.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 14.05.2020, 18:05 Uhr
Ort: **** X, Kontrollplatz BB
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (H)
Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und
sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortliche(r) der Firma CC in UNGARN, **** W, Adresse 2, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verantworten, dass der/die angeführte mobile Arbeitnehmer/in im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung dieser Person vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht vollständig der EE erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Zudem konnte keine ZKO3T-Meldung bei der Kontrolle bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht werden. Eine Abfrage ergab, dass keine vollständige ZKO3T-Meldung erstattet wurde. In der Meldung Nr. *** fehlte das Kennzeichen des gegenständlichen LKWs.
Arbeitnehmer/in: DD,
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (H)
Kennzeichen des Anhängers: *** (A)
Kontrollort und Kontrollzeit: Kontrollstelle BB in **** X am 14.05.2020 um 18:05 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 26 Abs. 1 Zif. 1 und Zif. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.500,00
§ 26 Abs. 1 Lohn- und
SozialdumpingBekämpfungsgesetz
(LSD-BG),
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.650,00“
Mit Straferkenntnis vom 16.12.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 14.05.2020, 18:05 Uhr
Ort: **** X, Kontrollplatz BB
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (H)
Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und
sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in UNGARN, **** W, Adresse 2, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass der/die angeführte/r Arbeitnehmer/in im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und für diese/n kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher Sprache im Fahrzeug bereitgehalten und auch den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurde/n, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Abs. 1 den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S.1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug nicht bereithält oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich macht, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten ist.
Arbeitnehmer/in: DD
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (H)
Kennzeichen des Anhängers: *** (A)
Kontrollort und Kontrollzeit: **** X, Kontrollstelle BB, am 14.05.2020 um 18:05 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 28Zif. 1 i.V.m. §22 Abs. 1 und 1a LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.000,00
§ 28 Lohn-und SozialdumpingBekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 i.d.g.F.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.100,00“
Mit Straferkenntnis vom 16.12.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 14.05.2020, 18:05 Uhr
Ort: **** X, Kontrollplatz BB
Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und
sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in UNGARN, **** W, Adresse 2, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 14.05.2020, der Abgabenbehörde nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 18.05.2020, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt:
Sozialversicherungsdokument E 101 oder A1 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache.
Arbeitnehmer/in: DD
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Arbeitsantritt: zumindest am 14.05.2020
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Kontrollstelle BB, am 14.05.2020 um 18:05 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 27 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Zif. 3 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 800,00
§ 27 Abs. 1 Lohn- und
SozialdumpingBekämpfungsgesetz
(LSD-BG),
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 880,00“
Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Antrag auf das A1 Dokument fristgerecht erledigt worden sei, jedoch dieses von den ungarischen Behörden noch nicht ausgestellt worden sei. Es wurde um Milderung der Strafe ersucht. Hinsichtlich der Nichtbereithaltung des A1 Dokuments wurde eingestanden, dass das Dokument nicht vorgelegen sei und es wurde um eine milde Strafbeurteilung ersucht. Hinsichtlich der ZKO3T-Meldung wurde vorgebracht, dass diese vorgelegen sei und diese auch im Zuge der Rechtfertigung übermittelt worden sei. Zur Nichtbereithaltung des Arbeitsvertrages in deutscher Sprache wurde ausgeführt, dass ein Arbeitsvertrag in der Landessprache und eine Übersetzung ins Englische mitgeführt worden sei weshalb, um Aufhebung des diesbezüglichen Straferkenntnisses ersucht wurde. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde eingestanden, dass nicht alle Dokumente in der Form bereitgehalten worden seien, wie es das Gesetz vorschreibt. Es handle sich jedoch lediglich um Fermalfehler, welche man in Zukunft besser umsetzen werde. Die verhängte Strafe sei jedenfalls zu hoch.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten, die Einvernahme der Zeugin FF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 2).
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in UNGARN, **** W, Adresse 2. Der Sitz des Unternehmens ist sohin in einem EU-Mitgliedsstaat.
Am 14.05.2020 um 18:05 Uhr wurde von Beamten des Amts für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei Team **) eine Kontrolle bei der Kontrollstelle BB in **** X nach den Bestimmungen des LSD-BG beim LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** (H) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) durchgeführt. Das Fahrzeug wurde vom ukrainischen Staatsangehörigen DD, geb am XX.XX.XXXX, gelenkt. Der LKW war zum Zeitpunkt der Kontrolle auf die CC und der Anhänger auf die GG GmbH & CoKG zugelassen.
Der mobile Arbeitnehmer DD war zum Kontrollzeitpunkt bei der CC beschäftigt und wurde nach Österreich entsendet.
Vom Lenker wurde den kontrollierenden Beamten der Zulassungsschein, ein Lichtbildausweis, die Arbeitserlaubnis, die EU-Lizenz und ein Lieferschein ausgehändigt. Ein Sozialversicherungsdokument E101 oder A1 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache wurden weder im Fahrzeug bereitgehalten noch in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Im Zuge der Kontrolle wurde eine Abfrage hinsichtlich der ZKO3T-Meldung von den Beamten des Amts für Betrugsbekämpfung durchgeführt. Diese Abfrage ergab, dass keine vollständige ZKO3T-Meldung erstattet wurde, da das Kennzeichen des gelenkten Fahrzeuges nicht angeführt wurde.
Zudem wurde für den Arbeitnehmer im Transportbereich kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache im Fahrzeug bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Im Rahmen der Kontrolle am 14.05.2020 wurde dem Lenker eine Nachforderungsanweisung ausgehändigt. Das Sozialversicherungsdokument E101 oder A1 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt. Der Nachforderungsanweisung wurde daher nicht hinreichend entsprochen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass das A1-Dokument nicht mitgeführt und auch nicht fristgerecht nachgereicht wurde. Die Feststellungen betreffend die fehlenden und nicht rechtzeitig nachgereichten Dokumente ergeben sich aus der schlüssig und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin FF, Finanzpolizei Team **, welche die Kontrolle durchgeführt hat und dies im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig schildern konnte.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus nicht bestritten, dass er der handelsrechtliche Geschäftsführer der CC ist.
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 158/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 9.
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 12.
Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
1.die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen, sowie
4. die Übermittlung von im § 22 aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,
5. Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen;
6. Einsicht in die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu den Sozialversicherungsdokumenten E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokumenten A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu nehmen.
(2) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.
§ 21.
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
1. der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oder
2. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
3. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder
4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,
bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
§ 22.
Bereithaltung von Lohnunterlagen
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
§ 26.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
§ 27.
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(2) Wer entgegen § 12 Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 21 oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 14 Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
§ 28.
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
V. Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG.
Gemäß § 19 Abs 1 LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die CC ist ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn und sohin in der Europäischen Union. Der Arbeitnehmer DD, welcher bei der CC beschäftigt ist, wurde nach Österreich als mobiler Arbeitnehmer entsendet.
Gemäß § 19 Abs 2 LSD-BG ist die Entsendung vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Bei dem Arbeitnehmer DD handelt es sich um einen mobilen Arbeitnehmer. Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinn des § 19 Abs 1 die Meldung über nachträgliche Änderung bei den Angaben (Änderungsmeldung). Hingegen § 19 nicht, nicht reichzeitig oder nicht vollständig erstattet. Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber im Sinn des § 19 Abs 1 LSD-BG für den mobilen, nach Österreich entsendeten Arbeitnehmer DD die Meldung im Sinn des § 19 Abs 1 LSD-BG nicht vollständig erstattet, da das Kennzeichen des LKW nicht angeführt wurde. Er hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder Schweizer Eidgenossenschaft Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 oder Sozialversicherungsdokument A1, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, am Arbeitseinsatzort im Inland während des Entsendezeitraumes bereitzuhalten. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweis in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes E101 oder A1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitgeber für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.
Vom mobilen Arbeitnehmer DD wurden keinerlei Unterlagen betreffend die Anmeldung zur Sozialversicherung bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der Arbeitnehmer sehr wohl zur Sozialversicherung gemeldet war und über einen Antrag verfügte, gehen dahingehend ins Leere, als bei der Kontrolle keinerlei diesbezügliche Unterlagen vorgelegt wurden und dieser Umstand sohin nicht nachgewiesen werden konnte.
Gemäß § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1 LSD-BG die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder 2 LSD-BG nicht bereithält oder den Abgabenbehörden vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Auch diese dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung wurde von ihm in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Gemäß § 22a Abs 1a LSD-BG sind bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebungen in elektronischer Form zugänglich zu machen. Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG entweder in deutscher oder englischer Sprache bereitzuhalten. Wer als Arbeitgeber entgegen § 22 Abs 1 oder 1a LSD-BG die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht gemäß § 28 Z 1 LSD-BG eine Verwaltungsübertretung. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Zeitpunkt der Kontrolle für den Lenker kein Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde. Auch diese dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung wurde sohin in objektiver Hinsicht erfüllt und der Beschwerdeführer vermochte mit seiner Rechtfertigung, es sei ein ungarischer Arbeitsvertrag mit englischer Übersetzung vorgelegen nicht durchzudringen.
Gemäß § 27 Abs 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen hingegen § 12 Abs 1 Z 3 nicht übermittelt. Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 sind die Abgabenbehörden berechtigt in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dem Lenker im Zuge der Kontrolle eine Nachforderungsanweisung ausgehändigt wurde und die nachgeforderten Sozialversicherungsdokumente nicht fristgerecht übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zum Verschulden ist hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen auszuführen, dass es sich bei den vorgeworfenen Delikten um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG 1991 handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Transportunternehmens, welches mobile Arbeitnehmer entsendet, hätte er sich entsprechend über die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich informieren müssen. Es ist jedenfalls von zumindest fahrlässigem Verhalten hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen auszugehen.
Zur Strafmessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordent