TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/25 LVwG-2022/12/0527-4

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Veröffentlicht am 25.03.2022
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Entscheidungsdatum

25.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3
VStG §49 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.02.2022, GZ ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.12.2021, GZ: ***, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) wegen einer Übertretung nach § 7a Abs 4 Versammlungsgesetz wegen Veranstaltung einer Gegendemonstration innerhalb des Schutzbereichs einer rechtmäßigen Versammlung verhängt. Diese Strafverfügung wurde durch Hinterlegung am 24.12.2021 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 10.01.2022, 17:02 Uhr, einen Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.2022 wurde der Beschuldigten vorgehalten, dass dieser Einspruch zu spät erhoben erscheint und wurde der Beschuldigten ermöglicht, etwaige Mängel am Zustellvorgang durch Hinterlegung darzutun und zu bescheinigen.

Die Beschuldigte brachte dazu in ihrem E-Mail vom 04.02.2022 vor, dass sie im Zeitraum von 24. bis 27.12.2021 keine Kenntnis vom Zustellvorgang hatte, da sie Weihnachten und die Feiertage bei ihrer Mutter in Y verbracht habe.

Mit Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.02.2022, GZ: ***, wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 15.02.2022 zugestellt.

Am 22.02.2022 wurde gegen diesen Zurückweisungsbescheid eine Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 24. bis 27.12.2021 keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen habe können, da sie Weihnachten und die Feiertage bei ihren Eltern in Y verbracht habe. Sie habe hierfür auch in dem genannten Zeitraum Urlaub genommen. Eine Bestätigung des Arbeitgebers wurde vorgelegt. Die Zustellung sei erst am 28.12.2021 wirksam gewesen, was die Einspruchsfrist auf den 11.01.2022 erstrecke. Zusätzlich sei noch anzumerken, dass der Einspruch am 10.01.2022 per Mail abgeschickt worden sei und somit schon am 10.01.2022 und nicht erst am 11.01.2022 eingelangt sei.

Am 25.03.2022 fand auf Antrag der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin – trotz ordnungsgemäßer Ladung – nicht erschienen ist.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wohnt an der Adresse 1 in Z. Sie war von 24. bis 27.12.2021 ortsabwesend und hielt sich bei ihren Eltern in Y auf.

Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Diese Strafverfügung wurde ab 24.12.2021 beim Postamt Adresse 2 **** Z zur Abholung bereitgehalten. Die Benachrichtigung über die Hinterlegung wurde am 23.12.2021 in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin am 10.01.2022 behoben.

Mit E-Mail vom 10.01.2022, 17:02 Uhr, brachte die Beschwerdeführerin einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2022/12/0572.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Wohnadresse selbst im Einspruch mit Adresse 1, **** Z angegeben und in keinster Weise vorgebracht, dass sie sich nicht regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält. Sie hat nachvollziehbar dargetan, dass sie die Weihnachtstage von 24. bis 27.12.2021 bei ihren Eltern in Y verbracht hat.

Aus der im Behördenakt einliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ geht hervor, dass die Benachrichtigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden ist und die Strafverfügung seit 24.12.2022 im zuständigen Postamt abholbereit war. Auf dieser Urkunde ist zudem festgehalten und von der Beschwerdeführerin mit Unterschrift bestätigt, dass sie den Bescheid am 10.01.2022 beim Postamt abgeholt hat.

Die Einbringung des Einspruchs ist mit E-Mail vom 10.01.2022 erfolgt, das ebenfalls im Behördenakt aufliegt.

IV.      Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 17 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008:

Hinterlegung

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 57/2018:

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

V.       Erwägungen:

Entscheidungsgegenständlich ist einzig die Klärung der Frage, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.12.2021 verspätet erfolgt ist.

Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen.

Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsmittelfrist. Diese kann von der Behörde weder erstreckt werden, noch auch kann die verspätete Einbringung eines Einspruchs nachgesehen werden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet im Verfahren nicht, dass der Zusteller grundsätzlich Grund zur Annahme haben durfte, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle in Z aufhält. Unbestritten ist auch, dass die Sendung seit 24. Dezember 2021 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegen ist.

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, sie sei von 24. Dezember bis einschließlich 27. Dezember 2021 ortsabwesend gewesen und habe erst bei ihrer Rückkehr zur Abgabestelle am 28. Dezember 2021 Kenntnis von der Hinterlegung erlangt. Sie vertritt die Ansicht, dass sie wegen dieser Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können, weshalb die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, sohin am 28. Dezember 2021, wirksam geworden sei.

Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs 4 Zustellgesetz).

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (vgl die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa den Beschluss vom 19.04.2001, 99/06/0049, mwN). Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027, 19.09.1995, 95/14/0067, und 26.11.1991, 91/14/0218 und 91/14/0220).

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im erwähnten Erkenntnis vom 19. April 2001 die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer habe rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, wenn ihm für die Erhebung einer Berufung innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem AVG ein angemessener Zeitraum von zwölf Tagen verblieb. Im erwähnten Erkenntnis vom 24. Februar 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt, wenn sie für die Erhebung eines Einspruches innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem VStG noch zehn Tage zur Verfügung hatte. Auch bei Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung sah der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 1999, 99/17/0303, keinen Fall, wonach wegen Abwesenheit von der Abgangsstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang eines Straferkenntnisses, gegen welches binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden konnte, habe Kenntnis erlangt werden können.

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol keinen Grund für eine Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin von der am Freitag, dem 24. Dezember 2021, erfolgten Hinterlegung erst am Dienstag, dem 28. Dezember 2021, sohin vier Tage später, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, um innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG Einspruch zu erheben. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt, wenn sie für die Erhebung eines Einspruches innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem VStG noch zehn Tage zur Verfügung hatte (vgl VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027), zumal ein Einspruch nicht einmal einer Begründung bedarf (vgl VwGH 08.03.1989, 88/03/0160).

Somit gilt der am 23. Dezember 2021 hinterlegte Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am Freitag, dem 24. Dezember 2021 als zugestellt (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG).

Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl § 32 Abs 2 AVG). Daher endet die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Einspruches am Freitag, dem 07.01.2022.

Der am 10.01.2022 eingebrachte Einspruch (vgl zur Einbringung eines Anbringens außerhalb der Amtsstunden VwGH 17.02.2021, Ro 2021/07/0003) ist somit verspätet.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 19.04.2001, 99/06/0049, mwN, 24.02.2000, 2000/02/0027, 19.09.1995, 95/14/0067, und 26.11.1991, 91/14/0218 und 91/14/0220) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes darf angemerkt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfSlg. 19.818/2013) – festgehalten hat, dass Fragen des Eingriffs in den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit Rechtssachen betreffen, die gemäß Art 133 Abs 5 B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind. Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung -, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Darüber hinaus habe der Verfassungsgerichtshof aber nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung "in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht" (vgl VwGH 27.02.2018, Ra 2017/01/0105, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zB die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) als eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit angesehen (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 25.09.2018, Ra 2018/01/0276). Nichts anderes kann nach hg Auffassung im vorliegenden Fall gelten.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Einspruch verspätet
rechtzeitige Kenntnis vom Zustellvorgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.12.0527.4

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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