Entscheidungsdatum
28.03.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Forstgesetz und dem Tiroler Naturschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. betreffend Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dazu einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt:
„1. Aufgrund der vom forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y am 04.06.2020 durchgeführten Überprüfung sowie aufgrund des Erhebungsberichtes desforstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y vom 13.01.2021, GZ: ***, haben Sie zu verantworten, dass aufgrund der mit Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaf Y vom 18.10.2016, Zahl ***, bereits im Herbst 2018 durchgeführten Rodung zumindest bis 13.01.2021 die Nebenbestimmung 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2016, Zahl ***, von Ihnen nicht eingehalten wurde, da die bescheidmäßig vorgeschriebene Ersatzaufforstung nicht vorgenommen wurde.
2. Weiters haben Sie aufgrund des Ergebnisses der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannshaft Y am 08.10.2020 durchgeführten
Überprüfung zu verantworten, dass jedenfalls bis zum angeführten Zeitpunkt der Überprüfung am 08.10.2020, auf dem GST-NR. **1 der KG X, sämtliche Fichtenbäume im unteren, westlichen Bereich der im beigelegten Rodungsplan, welcher mit dem Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2016, GZ ***, versehen ist, mit A bezeichneten Nichtwaldfläche, nahezu vollständig entfernt wurden, was eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes der Birkhühner dort darstellt. Gemäß § 25 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, verboten. Für diese Maßnahme wurde keine Ausnahmebewilligung erteilt.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretunqen begangen:
1. § 174 Abs. 1 lit. a Z 7 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung und in Verbindung mit Nebenbestimmung 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2016, Zahl ***
2. § 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBI. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBI. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. f der Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006), LGBI. 39/2006, in der geltenden Fassung.“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. auf Grundlage von § 174 Abs 1 lit a Z 7 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden, verhängt. Betreffend Spruchpunkt 2. wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 45 Abs 1 lit f TNSchG 1997 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden, verhängt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das wesentliche zusammengefasst zur vorgeworfenen Übertretung nach dem Forstgesetz (Spruchpunkt 1.) vorgebracht wird, dass die Nebenbestimmung, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, nicht für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ausreichend bestimmt gewesen sei.
Betreffend die Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz wird zusammenfassend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass für die Rodung keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei, sofern keine Geländeveränderung vorgenommen werde. Eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit f TNSchG habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten, weil er nicht den Lebensraum des Birkhuhns in einer Weise behandelt habe, dass der Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe im Zuge des durchgeführten Verfahrens von der belangten Behörde erfahren, dass es sich bei der oberen Rodefläche um ein Brutgebiet für das Birkhuhn handeln würde und deshalb bei der Rodung der Fichten die Sträucher und Alpenrosen zum Schutz des Birkhuhns belassen werden sollten. Nach dem Wortlaut dieser Mitteilung der Behörde habe der Beschwerdeführer nur davon ausgehen können, dass der Rodung der Fichten nichts entgegenstehe und er dafür auch keine Bewilligung benötige, werden doch explizit davon gesprochen, dass bei der Rodung der Fichten, die Sträucher und Alpenrosen belassen werden sollten. Der eindeutige Wortlaut dieser Mitteilung lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Fichten sehr wohl gerodet werden könnten. Ebenso beziehe sich die Mitteilung explizit auf die sogenannte obere Rodefläche, nicht auf die von der Behörde nunmehr thematisierte untere Rodefläche und Nicht-Waldfläche „A“.
Auch im weiteren Fortgang des Verwaltungsstrafverfahrens habe die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt eine bescheidmäßige Erledigung vorgenommen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sohin schlichtweg ignoriert. Es sei an der belangten Behörde gelegen gewesen, entweder den Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen, da eine solche nicht notwendig sei, oder diesem Antrag zu entsprechen und die Bewilligung zu erteilen, allenfalls auch mit Auflagen zu verbinden. Dies habe die belangte Behörde jedoch nicht getan, sondern nur immer wieder Nachschau gehalten und dem Beschwerdeführer allgemeine Schreiben ohne normativen Charakter zukommen lassen. Trotz all dieser Schreiben habe der Beschwerdeführer bis zum Schluss jedoch mangels nicht erfolgter bescheidmäßiger Erledigung im Sinne des Schreibens der belangten Behörde davon ausgehen können, dass für die von ihm getätigten Maßnahmen keine Ausnahmebewilligung notwendig sei.
Es liege daher schon grundsätzlich kein Fall vor, der eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers eintreten lassen könne. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer sowohl ein Eingriff anzulasten sei, wie auch ein Verschulden, so sei dennoch keine Strafbarkeit gegeben, da durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen in Wahrheit nicht in den Lebensraum des Birkwildes eingegriffen worden sei. Jene Fläche, die der Beschwerdeführe gerodet habe, habe weder vor der Rodung einen Lebensraum des Birkwildes dargestellt, noch nach der Rodung. Vielmehr sei das Birkwild in den von der Rodung betroffenen Flächen zu keinem Zeitpunkt aufhältig gewesen und habe es dort nie einen Lebensraum gegeben. Auch daraus zeige sich, dass die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfes des Eingriffs in den Lebensraum des Birkwildes ausscheide. Außerdem sei auf ein mangelndes persönliches strafbares Verhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen, der sich immer um eine gegebenenfalls notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung bemüht habe.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 26.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung teilgenommen hat neben dem Beschwerdeführer auch der Amtssachverständige für Naturkunde der belangten Behörden sowie eine Vertreterin des Landesumweltanwaltes, zumal bei der mündlichen Verhandlung gleichzeitig ein Auftrag nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz verhandelt wurde. Das diesbezügliche Verfahren wird vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl ***geführt.
II. Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2016 die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung für Teilflächen auf den Grundstücken Nr **1, **2 und **3, alle in der KG X, im Ausmaß von insgesamt 25.982 m² zum Zwecke der Almsanierungen erteilt.
In der Nebenbestimmung 4. zu dieser Rodungsbewilligung wird ausgeführt, dass die näher beschriebene Ersatzaufforstung „nach Vorgabe des zuständigen Forstaufsichtsorganes“ zu erfolgen habe. Diesem Bescheid angeschlossen war ein Lageplan, in dem unterschiedlichen Flächen eingezeichnet wurden, auf die sich die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung bezieht. Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit diesem Bescheid ausschließlich eine Genehmigung nach dem Forstgesetz 1975 erteilt wurde, eine naturschutzrechtliche Bewilligung wurde mit diesem Bescheid allerdings nicht ausgesprochen. Ebenso wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Ausnahmegenehmigung betreffend das Verbot nach § 25 Abs 1 lit f TNScHG erteilt wurde.
Nach Erteilung dieser Bewilligung ist allerdings zu Tage getreten, dass es sich bei den Rodeflächen teilweise um Brutgebiete für das Birkwild handelt. Zur näheren Abklärung der örtlichen Gegebenheiten wurde sodann am 25.07.2018 ein Lokalaugenschein unter Beziehung unter anderem des Antragstellers, aber auch des Amtssachverständigen für Naturkunde CC sowie eines – mittlerweile in den Ruhestand versetzten – ornithologischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei diesem Lokalaugenschein wurde vom ornithologischen Amtssachverständigen DD ausdrücklich ausgeführt, dass die blau schraffierte Fläche A des Lageplanes, welcher der forstrechtlichen Bewilligung beigelegen ist, als sehr gut geeignete Birkhunfläche einzustufen sei. Wenn bei dieser Fläche die Zwergstrauchheiden entfernt würden und auch der komplette Baumbestand entfernt würde, dann werde dies den Lebensraum der Birkhühner wesentlich entwerten und dieser als Nahrungs- und auch Brutraum weitgehend verloren gehen. Vor allem neben der Strauchschichtdeckung sei auch eine gewisse Anzahl von möglichst dickeren Bäumen für die mögliche Deckung wichtig. Um eine erhebliche Beeinträchtigung auf dieser blau schraffierten Fläche A hintanzuhalten, sei es empfehlenswert einzelne dicke alte Bäume (Fichten) zu erhalten. Zusammenfassend wurde darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung dieser Maßnahmen kein separater naturschutzrechtlicher Tatbestand zum Tragen komme würde.
Festgestellt wird somit, dass spätestens seit dem Lokalaugenschein vom 25.07.2018 beim Beschwerdeführer keinerlei Zweifel mehr daran bestehen konnten, dass die „obere blau schraffierte Fläche A laut dem mit Rodungsbescheid vom 18.10.2016 genehmigten Lageplan“ als Lebensraum des Birkhuhns einzustufen ist. Zumal diese Fläche nicht als Wald im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen einzustufen war, wurde diese auch explizit nicht von der Rodungsbewilligung vom 18.10.2016 erfasst. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde besteht daher kein tatsächlicher Unterschied zwischen der „oberen Rodefläche“ und der „Nicht-Waldfläche A“. Bei der in der Beschwerde ebenfalls thematisierten „unteren Rodefläche“ handelt es sich um die im besagten Lageplan blau schraffierte „Nicht-Waldfläche B“, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist.
In diesem Sinne wurde dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2018 mitgeteilt, dass lediglich bei Einhaltung der vom ornithologischen Amtssachverständigen vorgegebenen Kriterien keine gesonderte naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei.
Am 08.10.2020 wurde sodann wiederum ein Lokalaugenschein von einer naturkundefachlichen Amtssachverständigen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass im Bereich der Nichtwaldfläche A so gut wie alle Fichten vollständig entfernt wurden. Nur randliche Einzelexemplare seien teilweise entlang der südlichen Grundgrenze erhalten geblieben. Dabei handle es sich um Einzelbäume und nicht um Baumgruppen. Die Maßnahme sei in diesem Bereich daher nicht wie vereinbart umgesetzt worden.
Mit weiterer Stellungnahme vom 10.12.2020 hat eine naturkundefachliche Amtssachverständige der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund der nahezu vollständigen Entfernung der Fichtenexemplare im unteren westlichen Bereich der Nichtwaldfläche A eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes der Birkhühner stattgefunden habe. Schließlich wurde sodann am 19.05.2021 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Festgehalten wird, dass weiters am 08.03.2021 ein Bescheid nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz erlassen wurde, welcher Gegenstand des zur Zl ***geführten Verfahrens ist.
Der naturkundefachliche Amtssachverständige der belangten Behörde, welcher anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2022 einvernommen wurde, hat bestätigt, dass es sich bei der beschriebenen mit A bezeichneten Fläche vor Umsetzung der Maßnahmen um einen geeigneten Lebensraum für das Birkhuhn gehandelt hat. Durch die gesetzten Maßnahmen, nämlich durch die Entfernung des forstlichen Bewuchses, wurde der Lebensraum für das Birkhuhn erheblich beeinträchtigt.
Festgehalten wird weiters nochmals, dass der Beschwerdeführer bereits vor Umsetzung der Maßnahmen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nur unter Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen, nämlich unter anderem der Belassung der bei der beschriebenen Fläche A vorhandenen Bäume, nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumes des Birkhuhnes auszugehen ist und daher nur in diesem Fall eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nicht besteht. Es konnten sohin beim Beschwerdeführer keinerlei Zweifel dahingehend bestehen, dass nur bei Belassung der angeführten Baumgruppen nicht von einem naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Sachverhalt auszugehen ist.
III. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen, nämlich, dass es sich vor der Umsetzung der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Maßnahmen um einen Lebensraum des Birkhuhnes gehandelt hat, ergeben sich aus den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen CC bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. So hat der Amtssachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass er die gegenständliche Fläche vor Umsetzung der Maßnahmen persönlich begutachtet hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass es sich vor Umsetzung der Maßnahmen um einen Lebensraum von Birkhühnern gehandelt hat und dass nach Umsetzung der Maßnahmen durch Entfernung des forstlichen Bewuchses eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes eingetreten ist.
Soweit dem vom Beschwerdeführer einerseits dadurch entgegnet wird, dass der Amtssachverständige selbst Birkhühner am vorliegenden Ort nicht gesehen hat, nämlich dies vor Umsetzung oder nach Umsetzung der Maßnahme, so wird festgehalten, dass ein ansichtig werden von Birkhühnern für eine Einstufung eines bestimmten Gebietes als Lebensraum für Birkhühner nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist, dass die entsprechende Fläche als Lebensraum für Birkhühner durch einen naturkundefachlichen Amtssachverständigen als solches eingestuft wird. Die Entgegnung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der vorliegenden Fläche nach seiner Ansicht nicht um einen Lebensraum von Birkhühnern gehandelt hat, ändert an dieser Feststellung des Amtssachverständigen nichts.
So besitzt der Beschwerdeführer als Jäger zwar über gewisse Kenntnisse betreffend den Bestand oder nicht Bestand von Tierarten nach seinen Beobachtungen an einem bestimmten Ort, dies führt aber nicht dazu, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen unglaubwürdig wären. So ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für die Feststellung eines Lebensraumes für das Birkhuhn nicht erforderlich, dass konkrete Birkhühner an Ort und Stelle tatsächlich angetroffen werden. Dies wäre allenfalls dann von Relevanz, wenn dem Beschwerdeführer die absichtliche Tötung geschützter Tierarten zur Last gelegt würde, nicht aber für die Frage, ob ein Lebensraum beeinträchtigt wurde oder nicht.
Auch hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass sein Befund neben seinen persönlichen Wahrnehmungen auch auf den Aussagen anderer Sachverständigen beruht. Auch damit ist eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht indiziert, ist es doch dem Sachverständigen belassen, ob er den Befund ausschließlich alleine erhebt, oder ob er sich dabei auch auf Feststellungen anderer Sachverständiger stützt. Zumal der Amtssachverständige aber bei der mündlichen Verhandlung mehrfach bestätigt hat, dass es sich nach seiner eigenen fachlichen Einschätzung um einen Lebensraum des Birkhuhns gehandelt hat, war eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme der Sachverständigen, auf die sich der Amtssachverständige CC auch stützt, nicht erforderlich.
Zur bei der mündlichen Verhandlung beantragten Einvernahme des Hegemeisters als Zeugen zum Beweis dafür, dass es sich bei der beschriebenen Fläche nicht um einen Lebensraum für das Birkhuhn gehandelt hat, wird festgehalten, dass eine diesbezügliche Einvernahme nicht erforderlich war, zumal der Hegemeister auf Grund seiner Tätigkeit zwar bestimmte Erfahrungen, dies insbesondere im Hinblick auf konkrete Sichtungen von Wildtieren, besitzt. Bei einer Einvernahme des Hegemeisters als Zeugen wäre aber allenfalls im Sinne des Beschwerdeführers zu Tage getreten, dass dieser konkrete Wahrnehmungen über das Vorhandensein von Birkhühnern nicht gemacht hat. Eine darauf aufbauende Feststellung, ob es sich um einen Lebensraum für das Birkhuhn handelt, ist aber von vorn herein keine Frage, die ein Zeuge zu beantworten hat, sondern handelt es sich dabei um eine fachliche Einschätzung, die durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist. Zumal daher einem Zeugen von vorn herein die Aufgabe der fachlichen Bewertung eines bestimmten Sachverhalts nicht zukommt, konnte von der Einvernahme dieses Zeugen abgesehen werden.
Ausschlaggebend für das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher die schlüssige und auch nachvollziehbare Feststellung des Amtssachverständigen betreffend die Einstufung der Fläche als Lebensraum für das Birkhuhn sowie der Umstand, dass durch die Entfernung der Gehölzgruppen dieser Lebensraum erheblich beeinträchtigt wurde. Dieser Feststellung wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
IV. Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz
„§ 25
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;
b) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;
c) das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand;
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
e) das Halten von Vögeln aller Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen;
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
g) der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Befördern und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt nicht für die im Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
b) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,
c) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
d) einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;
e) entgegen dem § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 7 oder § 25 Abs. 7 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt;
f) ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
g) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1 oder 27 Abs. 4 ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
h) einem Verbot nach den §§ 24 Abs. 8 erster Satz, 25 Abs. 6, 26 oder 28 Abs. 1 oder 2 oder einem in einer Verordnung nach § 24 Abs. 8 zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt;
i) Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach § 28a Abs. 1 oder 9 befugt zu sein;
j) den ihm nach den §§ 30 Abs. 3 oder 31 Abs. 3 lit. a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“
V. Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1. (Übertretung nach dem Forstgesetz):
Dem Beschwerdeführer wird hier vorgeworfen, eine bescheidmäßig vorgeschriebene Ersatzaufforstung nicht vorgenommen zu haben. So wird ihm ausdrücklich zur Last gelegt, die Nebenbestimmung 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2016 verletzt zu haben. In dieser Nebenbestimmung 4. wird dem Beschwerdeführer ausdrücklich aufgetragen, eine Ersatzaufforstung „nach Vorgabe des zuständigen Forstaufsichtsorgans“ auszuführen.
Für Nebenbestimmungen gilt das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG. Es wäre mit ihrem Wesen unvereinbar, wenn die Erfüllung erst nach Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens feststehen würde (vgl VwGH 17.10.2002, 2002/07/0078). Nebenbestimmungen müssen als bedingte Polizeibefehle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag – ohne neuerliche Nachforschung – zu entsprechen und sie andererseits vollstreckt werden können, also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Rz 37 zu § 59 AVG).
Die zitierte Nebenbestimmung des Rodungsbescheides entspricht diesen Vorgaben nicht. Durch den Zusatz, dass eine Ersatzaufforstung nach der Vorgabe des zuständigen Forstaufsichtsorgans zu erfolgen habe, wurde dem Beschwerdeführer weder die überprüfbare Möglichkeit gegeben, dem Leistungsauftrag ohne neuerliche Nachforschungen zu entsprechen, andererseits ist die Nebenbestimmung aus diesem Grunde auch nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahrens vollstreckbar.
Aufgrund der Verletzung der Nebenbestimmung gegen das Bestimmtheitsgebots konnte daher eine Übertretung dieser Nebenbestimmung nicht zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers führen, weshalb das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu einzustellen war.
Zu Spruchpunkt 2. (Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz):
Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommene Amtssachverständige hat anlässlich der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass es sich vor Umsetzung der Maßnahmen, nämlich der Entfernung der Gehölze, bei der hier zu beurteilenden Fläche „A“ um einen Lebensraum des Birkwildes gehandelt hat. Durch die Entfernung der Gehölze ist eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Lebensraumes eingetreten.
Diese Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich diese Feststellungen auch mit den Feststellungen des ornithologischen Amtssachverständigen DD decken, welche anlässlich des Lokalaugenscheines noch vor Umsetzung der Maßnahmen getroffen wurden. Eine Unschlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen ist sohin für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gegeben.
Eine Einvernahme des Hegemeisters als Zeugen war zu Folge der oben bei der Beweiswürdigung wiedergegebenen Überlegungen nicht erforderlich: Während der Zeugenbeweis auf die Ermittlung des Sachverhaltes beschränkt ist, kommt dem Sachverständigen darüber hinaus die Funktion zu, aus ermittelten Tatsachen Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen in Richtung auf das Beweisthema zu ziehen. Somit kommt nur dem Sachverständigen, nicht aber dem (auch sachverständigen) Zeugen die Funktion zu, aus Tatsachen Schlüsse auf weitere entscheidungsrelevante Tatsachen zu ziehen (VwSlg 3906 A/1955). Da es sich bei der Bewertung eines Gebietes als Lebensraum für eine bestimmte Vogelart nicht um eine reine Sachverhaltsfrage handelt, sondern dafür eine fachliche Bewertung erforderlich ist, kann auch nur ein Sachverständiger eine Klassifizierung eines Gebiets als Lebensraum vornehmen und nicht ein Zeuge, mag dieser auch fachkundig sein.
Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen des Sachverständigen sohin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Auch das Vorbringen, dass er selbst als Jäger diese Einstufung nicht teilt, erschüttert die Feststellung des Sachverständigen nicht.
Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die belangte Behörde rechtswidrig nicht über seinen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung entschieden habe, so wird darauf hingewiesen, dass er damit selbst einräumt, dass er jedenfalls über keine naturschutzrechtliche Bewilligung für die zu beurteilende Maßnahme verfügt hat. Selbst wenn daher die Behörde säumig geworden wäre, so wäre es allenfalls am Beschwerdeführer gelegen, gegen diese behauptete Säumnis mit einem entsprechenden Rechtsmittel (Säumnisbeschwerde) vorzugehen. Keinesfalls konnte er aber alleine aus diesem Grund von einer Rechtmäßigkeit seiner Handlung ausgehen.
Zumal durch die Entfernung der Gehölze, welche dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes von Birkhühnern eingetreten ist, steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest.
In subjektiver Hinsicht wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach von der Behörde vor Umsetzung der Maßnahme auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, die Baumgruppen im vorliegenden Bereich A bestehen zu lassen, damit es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumes kommt. Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass diese Baumgruppen nicht entfernt werden dürften, hat er sie dennoch entfernt bzw durch ein beauftragtes Unternehmen entfernen lassen und bei der Beauftragung des Unternehmens nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass diese Baumgruppe jedenfalls erhalten bleibt. Zumal der Beschwerdeführer daher ausdrücklich mehrfach auf die Notwendigkeit des Belassens der Baumgruppen hingewiesen wurde und dennoch die Entfernung derselben veranlasst bzw nicht verhindert hat, steht die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.
Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Zur Strafhöhe wird festgehalten, dass das Gesetz für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vorsieht. Über den Beschwerdeführer wurde mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00 dieser Strafrahmen lediglich zu ca 13 % ausgeschöpft. Der Strafrahmen wurde daher von der belangten Behörde ohnedies nur im unteren Bereich ausgenützt. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer von Anfang die Notwendigkeit klar war, dass die vorhandenen Baumgruppen zum Schutz des Lebensraumes des Birkhuhns jedenfalls belassen werden müssen, kann jedenfalls nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden. So wäre es an ihm gelegen, bei der Durchführung der Arbeiten durch ein beauftragtes Unternehmen jedenfalls jene Überwachungsmaßnahmen zu setzen, dass die Baumgruppen tatsächlich nicht entfernt werden. Der Unrechtsgehalt der Übertretung wiegt daher schwer.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass dieser nach seinen eigenen Ausführungen einerseits über eine Pension in der Höhe von Euro 1.490,00 verfügt, andererseits Eigentümer von 27,5 ha landwirtschaftlicher Fläche und einer Almfläche in der Größe von 52 ha ist. Weiters ist er im Besitz eines geschlossenen Hofes. Belastet ist das Vermögen des Beschwerdeführers mit Schulden im Ausmaß von Euro 2,8 Millionen. Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für die Ehegattin und ein 13-jähriges Kind.
In Anbetracht der geschilderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, unter Berücksichtigung des von der Behörde festgestellten Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und insbesondere unter Berücksichtigung des mehrfachen Hinweises an den Beschwerdeführer betreffend die Wichtigkeit des Belassens der Baumgruppen zum Schutz des Lebensraumes des Birkhuhnes erscheint die Ausschöpfung des Strafrahmens mit lediglich 13 % als schuld- und tatangemessen und war die Strafhöhe daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu bestätigen. Vor dem Hintergrund der Abweisung der Beschwerde waren Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen um eine Sachverhaltsfrage, nämlich inwiefern ein Lebensraum des Birkhuhnes bestanden hat oder nicht und ob dieser Lebensraum durch die Umsetzung der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Maßnahmen erheblich beeinträchtigt wurde oder nicht. Die Sachverhaltsfrage konnte unter Zuziehung eines Sachverständigen geklärt werden und liegt daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vornherein nicht vor. Im Übrigen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, weshalb von einer geklärten Rechtslage auszugehen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
ErsatzaufforstungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.15.1670.4Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022