Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2022Norm
BUAG §21Rechtssatz
Es kommt mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach der Rsp des VwGH von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl VwGH 90/04/0001).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Antrag; Feststellungsbegehren; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1562.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022