RS Lvwg 2022/3/25 LVwG-S-2400/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.03.2022

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §40
ZustG §2
ZustG §5
ZustG §37 Abs1

Rechtssatz

Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung [hier: „zH des gesetzl Erziehungsberechtigten“] kann nach der Rsp des VwGH nicht heilen (vgl VwGH Ra 2017/19/0361 mwN). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus (vgl VwGH Ra 2015/02/0233 mwN).

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Erziehungsberechtigte; unmittelbare Täterschaft; Verfahrensrecht; Minderjähriger; Zustellung; Empfänger; e-mail Übermittlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2400.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten