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L34001 Abgabenordnung Burgenland;Norm
FAG 1993 §15 Abs3 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. des Michael G und 2. der Helga G, beide in X und beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Kanalbenützungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 206 Burgenländische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1983, und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 30. Dezember 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1994 vom 18. März 1994 als unbegründet abgewiesen.
Die Gemeinde Pamhagen hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheid die Kanalbenützungsgebühr für 1994 (auf der Grundlage der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Pamhagen vom 30. Dezember 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen eine Berufung, in welcher abgesehen von der Angabe "Berufung Gemeindekanalisation - Benützungsgebühr 1994 - Grundstück 2848/22" lediglich der Satz enthalten ist, daß die Beschwerdeführer "die Erhöhung von 15,00 auf 21,00 = 32 % für die Kanalbenützungsgebühr nach dem Bgld.
Kanalabgabengesetz 1984, einfach zu hoch" fänden.
Nachdem über diese laut Eingangsstempel der Gemeinde Pamhagen am 21. März 1994 bei der Gemeinde eingelangte Berufung keine Entscheidung erging, erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 18. November 1994 das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Da die belangte Behörde aufgrund dieser Verfügung weder den ausstehenden Bescheid erließ und dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte, noch eine Stellungnahme abgab, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und auch die Verwaltungsakten nicht vorlegte, erging am 7. April 1995 eine neuerliche Aufforderung zur Vorlage einer Abschrift des allenfalls erlassenen Bescheides bzw. der Verwaltungsakten.
Die belangte Behörde hat auch aufgrund dieser Verfügung keinerlei Stellungnahme abgegeben und keine Akten vorgelegt. Die im Beschwerdefall maßgebliche, oben zitierte Verordnung des Gemeindrates der Gemeinde Pamhagen wurde über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes von der Burgenländischen Landesregierung vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Kanalbenützungsgebühren gemäß § 10ff des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz-KAbG), Burgenländisches Landesgesetz Nr. 41/1984, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1990, sind Gemeindeabgaben im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993. Gemäß § 1 lit. a Bgld LAO, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1983, ist daher in Angelegenheiten der Kanalbenützungsgebühren die Burgenländische Landesabgabenordnung anzuwenden. Gemäß § 14 KAbG sind die in diesem Gesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung enthält das KAbG nicht. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Kanalbenützungsgebühren richtet sich daher nach § 48 Bgld. LAO, dem zufolge in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat sachlich zuständig sind. Da der Gemeinderat oberstes sachlich in Betracht kommendes Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ist und auch eine Devolution an die Aufsichtsbhörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht in Betracht kommt (vgl. Berchtold, Gemeindeaufsicht, in: Fröhler-Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.14., 51, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes), war der Gemeinderat die oberste Verwaltungsbehörde, die im Instanzenzug oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 27 VwGG angerufen werden konnte. Der Eingang der Berufung ist durch den Eingangsstempel der Gemeinde Pamhagen belegt. Die Säumnisbeschwerde ist somit zulässig. Da die belangte Behörde den ausstehenden Bescheid nicht nachgeholt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zuständig, über die Berufung der Beschwerdeführer zu entscheiden.
2. Gemäß § 195 Burgenländische Landesabgabenordnung (Bgld. LAO), LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1983, muß eine Berufung enthalten:
a)
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b)
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d)
eine Begründung.
Der im Sachverhalt dargelegten Begründung kann - wenn auch gerade noch - entnommen werden, gegen welchen Bescheid sie sich richtet, womit sie die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides begründen möchte bzw. inwieweit sie eine Änderung des angefochtenen Bescheides beantragt. Der Berufung ist zu entnehmen, daß die Anwendung eines Beitragssatzes von S 21,-- bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr (im Vergleich zu S 15,-- bis zum Jahr 1993) als ungerechtfertigt angesehen wird.
Die Berufung enthält daher alle inhaltlichen Merkmale gemäß § 195 Bgld. LAO, sodaß (ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 205 Bgld. LAO) in der Sache entschieden werden kann.
3. Die Ausschreibung von Kanalbenützungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt aufgrund § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1993 in Verbindung mit dem 3. Abschnitt des Kanalabgabengesetzes, Bgld. LGBl. Nr. 41/1984, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 37/1990. Auf der Grundlage der genannten gesetzlichen Bestimmungen erging die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Pamhagen vom 30. Dezember 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr. Gemäß § 2 dieser Verordnung beträgt die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr 33 v.H. des vorläufigen Anschlußbeitrages (Verordnung des Gemeinderates vom 30. Dezember 1989). Gemäß § 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung vom 30. Dezember 1989 beträgt der Beitragssatz für die Berechnung des vorläufigen Anschlußbeitrages S 63,60.
Der für das Jahr 1993 mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Pamhagen vom 22. Jänner 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr festgesetzte Betrag für die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr betrug 25 v.H. des vorläufigen Anschlußbeitrages nach der genannten Verordnung.
Mit der Berufung der Beschwerdeführer wird somit die Erhöhung des Prozentsatzes des vorläufigen Anschlußbeitrages für die Berechnung der Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr (§ 2 der jeweiligen Verordnung über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr) bekämpft. Betrug der rechnerische Beitragssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1993 S 15,90, ergibt sich durch die Anhebung auf 33 v.H. für das Jahr 1994 ein Betrag von
S 21,--. Die Berufung wendet sich somit letztlich gegen die verordnungsmäßige Grundlage der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Es wird jedoch nicht begründet, inwieweit diese Festsetzung nicht gerchtfertigt sei. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles auch bei Durchsicht des Beiblatts zur Verordnung betreffend die Kanalbenützungsgebühr 1994, welches von der Aufsichtsbehörde dem Verwaltungsgerichtshof mit der genannten Verordnung ebenfalls übermittelt wurde, keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung entstanden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/17/0392). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, hinsichtlich der genannten Verordnung vom 30. Dezember 1993 einen Antrag auf Aufhebung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
4. Ist aber in der Beschwerdesache von der Geltung der genannten Verordnung auszugehen, so erweist sich die Berufung gegen die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühren aufgrund dieser Verordnung als unbegründet. Die Berufung kann mit dem Hinweis auf die Anwendung des verordnungsmäßig festgesetzten Beitragssatzes keine Rechtswidrigkeit der Berechnung der Abgabenhöhe dartun. Die Festsetzung der Abgabe erfolgte daher auch unter Zugrundelegung der Sachverhaltsangaben in der Berufung und in der Säumnisbeschwerde nicht rechtswidrig.
Die Berufung war daher gemäß § 206 Bgld. LAO als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 sowie § 59 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170403.X00Im RIS seit
20.11.2000