RS Vwgh 1982/10/6 82/03/0184

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
AVG §66 Abs4
VStG §24

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
82/03/0194

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, auch Tatort und Tatzeit, die im erstinstanzlichen Erkenntnis unrichtig wiedergegeben sind, im Zuge des Berufungsverfahrens zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiters erkennbar war und der richtige Tatort und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden sind.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982030184.X01

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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