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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über den Fristsetzungsantrag des Mag. M L in W, vertreten durch lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Otto Bauer Gasse 4, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Weingesetz 2009 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag vom 3. Dezember 2021 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 zurückgezogen. Beide Schriftsätze wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 vorgelegt.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 13.9.2021, Fr 2021/01/0024, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. auch dazu etwa VwGH 13.9.2021, Fr 2021/01/0024, mwN).
Wien, am 14. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021100004.F00Im RIS seit
07.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022