TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/16 VGW-162/017/13074/2021

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Entscheidungsdatum

16.03.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L60009 Landwirtschaftskammer Wien

Norm

B-VG Art. 120a Abs1
B-VG über umfassenden Umweltschutz §3
WKG §4 Abs2
WKG §121 Abs1
WKG §123 Abs1
WKG §123 Abs3
WKG §128 Abs1
WKG §131

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Wien, vom 03.08.2021, Zl. ..., mit welchem die zu entrichtende Grundumlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Fachvertretung Wien der Film- und Musikwirtschaft für das Jahr 2021 mit € 159,00 festgesetzt wurde,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.12.2021

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die für das Kalenderjahr 2021 zu entrichtende Grundumlage 159,00 Euro beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller für den Standort Wien, C.-gasse, seit 31.5.1999 über die Gewerbeberechtigung „Filmproduktion“ verfüge. Aufgrund dieser Berechtigung gehöre der Antragsteller kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 2 WKG, der Wirtschaftskammer Wien als Mitglied an. Weiters gehöre der Antragsteller mit der genannten Berechtigung gemäß Art. I § 2 Z 29 der Fachorganisationordnung (FOO), Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen (Fachorganisationsordnung – FOO), BGBl. II 365/1999, geändert durch den Beschluss des Wirtschaftsparlamentes der Wirtschaftskammer Österreich am 28.11.2013, 25.06.2015, 30.06.2016 sowie 24.11.2016, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom 20.12.2013, BMWA-38.500/0097-I/3/2013 sowie mit Note vom 27.07.2015, BMWFW-38.500/0050-I/3/2015, vom 26.7.2016, BMWFW-38.500/0065-I/3/2016 sowie 12.12.2016 BMWFW-38.500/0144-I/3/2016 der Fachvertretung Wien Film- und Musikwirtschaft an. Als Mitglied der Fachvertretung sei der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 WKG iVm § 123 WKG grundsätzlich verpflichtet jährlich die Grundumlage zu entrichten. Hinsichtlich der Grundumlage führt die belangte Behörde aus:

„Auf Grund des Beschlusses des Fachverbandsausschusses Film- und Musikwirtschaft vom 07.10.2020 wurde die Grundumlage 2021 wie folgt festgesetzt:

a)   Kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- u. Gehaltssumme des Vorjahres 4,525 ‰

b)   Mindestbetrag         € 159,00

Ruhen alle gemäß § 2 Abs 1 WKG mitgliedschaftsbegründenden

Berechtigungen für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im

Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage       € 79,50

Die Verdoppelung des Ruhendsatzes für juristische Personen

gemäß § 123 Abs 2 WKG wird ausgeschlossen.

Die Grundumlage kommt nicht der Wirtschaftskammer Wien als Körperschaft öffentlichen Rechts zu Gute, sondern dient ausschließlich der Bedeckung der Aufwendungen der jeweiligen Fachgruppe bzw. des Fachverbandes als separate Körperschaften öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 123 WKG), welche im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder vertreten (§ 43 Abs 3 WKG).“

Es ergebe sich für den Antragsteller eine Grundumlage für 2021 in der Höhe von EUR 159,--.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Einschreiter im Wesentlichen aus, die Grundumlage diene der Finanzierung der Fachgruppen, der Fachverbände und der Landeskammern. Zwischen den einzelnen Organisationen der Wirtschaftskammer einschließlich der Bundeskammer bestehe eine gesetzlich vorgeschriebene Zusammenarbeit gegeben sei, diene die Grundumlage letztlich der Finanzierung sämtlicher Kammerorganisationen. Es sei ein Anliegen der Wirtschaftskammermitglieder, dass die Wirtschaftskammer die Interessen ihrer Mitglieder vertrete und die gewerbliche Wirtschaft fördere. Tatsächlich komme sie dieser wichtigen gesetzlichen Aufgabe nicht nach, ein präsentes Beispiel sei die fehlende Mitwirkung der Wirtschaftskammer am Klimaschutz. Anstatt dass die Wirtschaftskammer zur Umsetzung eines effektiven Klimaschutz Beiträge leiste und damit ihre Mitglieder vor den katastrophalen Folgen verspäteter Klimaschutzmaßnahmen schütze, werden dringend erforderliche Maßnahmen als „ideologiegetriebene Bestrafungsphantasie“, höchst „problematisch“, „zu ambitioniert“ und „überzogen“ bezeichnet. Festsetzung und Verwendung von – nicht oder anderweitigen Zweck gebundenen – Umlagen für eine politisch motivierte Klimaschutzverweigerung, sei Ansicht des Beschwerdeführers gesetzes- als auch verfassungswidrig. Inhaltlich wende sich der Einschreiter gegen die Rechtsgrundlage, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze. Diese Verordnung entspreche weder den einfach gesetzlichen noch den verfassungsgesetzlichen Vorgaben und sei er daher in seinen subjektiven Rechten, insbesondere darauf, dass ihm die Grundumlage nur aufgrund einer gesetzmäßigen Verordnung bescheidmäßig vorgeschrieben werden dürfe, verletzt. Durch die Bestimmungen der §§ 121, 123 und 131 WKG seien dem Verordnungsgeber zwar Zielvorgaben für die Festsetzung der Grundumlage gegeben, diese ließen aber einen erheblichen Ermessenspielraum dahingehend, ob diese überhaupt (aufgrund von ausreichenden Rücklagen), gegebenenfalls in welcher Höhe diese festzusetzen seien. Die Intensität des Grundrechtseingriffes bzw. ob ein solcher überhaupt stattfinde sei dem Verordnungsgeber überlassen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf bestimmte tatsächliche Entwicklungen dem Verordnungsgeber die Entscheidung über die in Grundrechtpositionen eingreifende Maßnahmen überlasse, der Verordnungsgeber seine Entscheidung auf dem zeitlichen und sachlichen Informationsstand über die relevanten Umstände, auf die das Gesetz abstelle, und nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung zu treffen habe. Dabei sei der Verordnungsgeber verpflichtet, diese Umstände zu ermitteln und im Verordnungserlassungsverfahren entsprechend festzuhalten. Damit eine Verordnung, bei welcher die erlassende Behörde gesetzlich gegebene Spielräume habe, welche in Grundrechtspositionen der Rechtsunterworfenen eingreifen, gesetzmäßig sei, seien daher die zugrundeliegenden Umstände aktenkundig zu dokumentieren. Dies habe der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen. Der Verordnungsgeber hätte erheben müssen, welches Budget für die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sein werden und wie sich die aktuelle/zukünftige Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder darstelle , um zu einem sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe, und zum anderen um sicherzustellen, dass die einzuhebende Grundumlage letztlich nicht über den tatsächlichen Aufwand der Organisation hinausgehe. Hierfür hätten auch die zu erwartenden Erträge und Einnahmen dokumentiert und berücksichtigt werden müssen, was ebenso nicht der Fall gewesen wäre. Gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung bekenne sich die Republik Österreich auf Verfassungsebene zum umfassenden Umweltschutz. Die verordnungserlassene Behörde hätte daher bei ihrer Beschlussfassung die Bestimmung des § 121 WKG und § 8 HO im Lichte des Verfassungsrechtes anzuwenden gehabt, wonach aktiv auf dem Umweltschutz Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Die verordnungserlassende Behörde hätte die gesetzliche Aufgabe, das benötigte Budget sowie etwaige zu bildende Rücklagen im ausdrücklichen Bezug auf den Umweltschutz zu erörtern gehabt. Erhebung und Dokumentation der nach dem Gesetz wesentlichen Umstände und die Berücksichtigung dieser Umstände wäre bei Festsetzung der Grundumlage unabdingbar gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil die (Pflicht-) Mitglieder schon aufgrund der Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer gesetzlich verpflichtet seien, die Grundumlage zu leisten. Da der Verordnungsgeber die vom Gesetz als wesentlich erachtenden Umstände nicht erhoben und dokumentiert habe, könne die Verordnung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Mangels Unterlagen im Verordnungsverfahren, welche die zeitlichen und sachlichen Umstände der Festsetzung der Grundumlage betreffen, entspreche die Verordnung nicht dem Legalitätsprinzip. Hätte die verordnungserlassende Behörde die vom Gesetz festgelegten Umstände erhoben und dokumentiert, wäre nicht verborgen geblieben, dass die beschlossene Grundumlage – auch im Hinblick auf die Erträge und Einnahmen – unsachgemäß sei und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 131 WKG nicht gewahrt sei. Es wäre weiters zu Tage getreten, dass die eingehobenen Grundumlagenbeträge nicht dem Umweltschutz zu Gute kommen, sondern vielmehr für Zwecke verwendet werden, die dem Umweltschutz entgegenstünden. Die nicht gesetzes- und verfassungswidrige Mittelverwendung habe vorliegend auch auf die Verordnung den Beschluss des Fachgruppen, Fachverbandausschuss Film und Musikwirtschaft vom 7.10.2020 durchgeschlagen, da die Wirtschaftskammer die gesetzlich nicht zugewiesene Aufgaben keinesfalls durch die Festsetzung und Einhebung von Pflichtumlagen finanzieren dürfe. Der angefochtene Bescheid verletze den Einschreiter weitergehend in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Schutz des Eigentums und der unternehmerischen Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz.

Mit Vorlage der Beschwerde gibt die belangte Behörde eine Stellungnahme ab und legt Unterlagen (Protokoll der Ausschusssitzung des Fachverbandes, in welcher die Grundumlage 2021 beschlossen wurde mit Voranschlag 2021; Einladung zu der Ausschusssitzung des Fachverbandes; Anwesenheitsliste der Ausschusssitzung des Fachverbandes; Genehmigung Landeskammeranteile 2021; Antrag und Auszug aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung der Wirtschaftskammer Wien , in dem dieser genehmigt wurde) zum Nachweis der Beschlussfassung der Grundumlage sowie der Bedarfsdeckungsprinzips vor. Die belangte Behörde weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die gesetzlich normierten Aufgaben der Kammerorganisation, die Finanzierung derselben sowie die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes mit dem inhaltlichen politischen Diskurs verwechsle. Die letzte Wirtschaftskammerwahl habe im März 2020 stattgefunden. Wie in jedem anderen politischen und gewählten Organ (vgl. Nationalrat) bestimme diese Wahl auch die Themen- bzw. Schwerpunktsetzung und spiegele so den Wählerwillen wieder. Die politische Positionierung eines gewählten gesetzlichen Vertreters könne daher nicht als rechtwidrig qualifiziert werden, allein weil sie der persönlichen Meinung Einzelner zuwiderläuft. Vielmehr sei hier die demokratiepolitische Legitimation entscheidend, die im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften gelebt werden müsse.

Es bestehe gem. § 4 Abs 2 Z 2 iVm § 123 Abs 1 WKG die gesetzlich normierte Verpflichtung zur Leistung einer Umlage. Dem gegenüber steht ein Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung. Dem Beschwerdeführer steht es daher frei, sich am politischen Diskurs zu beteiligen und mit inhaltlichen Schwerpunkten zu überzeugen. Auch wenn er dies nicht tut, befreit ihn das nicht von der Verpflichtung eine Umlage zu leisten.

Der Beschwerdeführer moniert, dass der Grundumlagenbeschluss rechtswidrig zustande gekommen sei und daher nicht genehmigt werden hätte dürfen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers der Voranschlag wäre nicht in der Berechnung der Grundumlage (Bedarfsdeckungsprinzip) berücksichtigt worden und dies wäre auch nicht dokumentiert, sei schlichtweg unrichtig (siehe Protokoll des Fachverbandausschusses vom 5.10.2020).

Richtigerweise sei, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, der Berechnung der Grundumlage das Bedarfsdeckungsprinzip zu Grunde zu legen.

Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder dürfe nur in jener Höhe erfolgen (und ist auch tatsächlich erfolgt), die zur Bedeckung der den Fachorganisationen (Fachgruppen und Fachverbände) aufgrund der Festlegungen in den Voranschlägen erwachsenden Aufwendungen (Aktivitätenbudget und administrative Fixkosten) und zur Bildung angemessener Rücklagen zum Ausgleich unvorhergesehener Schwankungen bei den Aufwendungen und Erträgen sowie zur Bedeckung bestehender Vorhaben erforderlich sei (Verhältnismäßigkeit, § 131 WKG).

Dem entsprechend müsse der Voranschlag (der geplante Aktivitäten und Fixkosten bedecken muss, plus Landeskammeranteil) herangezogen werden.

Wenn nun ein Ausschuss wie im gegenständlichen Fall, sowohl Voranschlag und Grundumlage in derselben Sitzung diskutiert und in Folge pandemiebedingt im Umlaufwege beschließt, müsse wohl davon ausgegangen werden können, dass das grundumlagebeschließende Organ auch Kenntnis über die entsprechende Grundlage (den Voranschlag) gehabt hätte.

Jedenfalls hätten auch die Mitglieder gem § 132 Abs 9 WKG immer die Möglichkeit, in den Voranschlag (wie auch den Rechnungsabschluss) ihrer Fachorganisation Einsicht zu nehmen bzw ist dieser nach Genehmigung zudem für vier Wochen bei der Landeskammer zur Einsicht aufzulegen (§ 35 Abs 4 GO). Die Mitglieder können sich daher auch ein Gesamtbild über die Einhaltung der Gebarungsgrundsätze machen.

Die Einhaltung der Gebarungsgrundsätze werde innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation durch den weisungsfreien, in der Wirtschaftskammer Österreich eingerichteten Kontrollausschuss wahrgenommen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sei daher nicht per se von einem Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des WKG oder die Gebarungsgrundsätze auszugehen, vielmehr werde gerade durch die Tätigkeit des Kontrollausschusses und die Beschlussfassung über Voranschlag und Rechnungsabschluss, in die wie ausgeführt jedes Mitglied Einsicht nehmen könne, sichergestellt, dass es zu keiner unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern komme. Mitgliedern sei es unbenommen, jederzeit Auskunft über die Umstände die zu der Erlassung der Grundumlagevorschreibung, in der beschlossenen Höhe geführt haben, zu begehren.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers werden von der Wirtschaftskammer nicht geteilt und könne den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltige Begründung einer wie auch immer gearteten Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Grundumlagevorschreibung entnommen werden.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Antrages auf eine mündliche Verhandlung fand am 6.12.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Vertreterin der belangten Behörde und der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen sind.

Sachverhalt:

Nachfolgender Sachverhalt steht nach Durchführung des Beweisverfahrens fest:

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Wirtschaftskammer Wien und verfügt über den Standort in Wien, C.-gasse, seit 31.5.1999 über die Gewerbeberechtigung „Filmproduktion“. Weiters gehört der Beschwerdeführer der Fachvertretung Wien Film- und Musikwirtschaft an. Der Fachverbandausschuss Film- und Musikwirtschaft hat mit Beschluss vom 7.10.2020 die Grundumlage 2021 festgesetzt. Der Beschluss wurde im erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich am 25.11.2020 und die Beschlüsse der Fachgruppen am 10.12.2020 vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Wien genehmigt. Die Kundmachung erfolgte am 16.12.2020 elektronisch über die Webseite der Wirtschaftskammer Wien unter dem Link https: www.wko.at/service/w-grundumlagen-wien.html. Die Mitglieder für den Fachgruppenausschuss wurden zuletzt im März 2020 gewählt. Am 7.10.2020 wurde im Wege des Umlaufbeschlusses das Aktivitätenbudget 2021, die Grundumlage 2021 und der Voranschlag 2021 einstimmig beschlossen. Die Beschlüsse der Fachverbände wurden im erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich am 25.11.2020 und die Beschlüsse der Fachgruppen am 10.12.2020 vom Präsidium der Wirtschaftskammer Wien genehmigt. Entsprechend der Grundumlagenvorschreibung 2021 wurde der Betrag von 159,00 Euro dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer leistete die Zahlung, beantragte aber gleichzeitig die bescheidmäßige Festsetzung.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 6.12.2021 als erwiesen angenommen. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtslage:

Rechtsgrundlagen:

Die wesentlichen Bestimmungen des WKG, BGBl I Nr 103/1998 idF BGBl I Nr 15/2020, lauten:

„1. Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.

Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(…)

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4.

(…)

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

(…)

         2.       die Entrichtung von Umlagen,

         (…)

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

         1.       zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2.       im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

         3.       zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1.       ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß § 2 bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

         2.       in einem festen Betrag,

         3.       in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.

(13) Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(14) Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Abs. 7 befreit.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(…)

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

Gebarungsgrundsätze

§ 131.

Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“

Dazu wurde in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der Gewerbeberechtigung „Filmproduktion“ Mitglied der Fachvertretung Film- und Musikwirtschaft. Mit einem in Wien gelegenen Standort ist der Beschwerdeführer ein Mitglied der Wirtschaftskammer Wien.

Gemäß § 4 Abs 2 Z 2 WKG haben die Mitglieder die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen.

Nach § 121 Abs 1 leg cit haben die Mitglieder zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

Gemäß § 123 Abs 1 und 7 WKG ist mit der Mitgliedschaft zur genannten Fachgruppe die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage verbunden.

Gegenstand des Verfahrens nach Art 128 Abs 1 WKG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht.

Die Grundumlage für das Jahr 2021 wurde vom Fachverbandsausschusses Film- und Musikwirtschaft mit Beschluss vom 07.10.2020 festgesetzt. Dieser Beschluss ist – nach den vorliegenden Aktenstücken – in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen und hatte der Beschwerdeführer auch selbst die Möglichkeit an der Fachgruppentagung teilzunehmen. Die Beschlussfähigkeit der Fachgruppentagung war gegeben und die erforderliche Beschlussmehrheit erreicht, wie es sich aus den vorliegenden Urkunden ergibt. Der Beschluss wurde nach § 123 Abs 3 WKG erforderliche Genehmigung erteilt und wurde der Beschluss gemäß § 141 WKG auf der Homepage der Wirtschaftskammer verlautbart.

Der gegenständlich angefochtene Feststellungsbescheid über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht stützt sich auf einen ordnungsgemäß kundgemachten Beschluss. Dieser Beschluss ist als Verordnung zu qualifizieren (s zB VfSlg 20.232/2017 ua). Entsprechend dieser rechtsverbindlichen Verordnung wurde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für das Kalenderjahr 2021 die Grundumlage für die Zugehörigkeit zur Fachvertretung Wien Film- und Musikwirtschaft im Ausmaß von Euro 159,00 zu bezahlen.

Aus § 128 Abs 1 WKG ergibt sich weder eine Verpflichtung noch eine Notwendigkeit im Feststellungsverfahren zu erheben und im Feststellungsbescheid näher auszuführen, ob die zur Bedeckung der Aufwendungen im Sinn des § 123 Abs 1 Z 1 bis 3 WKG festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

 

Vielmehr hat die Feststellung der Art und des Ausmaßes der Grundumlagepflicht gemäß § 128 Abs 1 WKG nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall, insbesondere auf der Grundlage des geltenden Beschlusses des Fachverbandsausschusses Film- und Musikwirtschaft vom 07.10.2020 zu erfolgen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die für die Feststellung nach § 128 Abs 1 WKG maßgeblichen Rechtsgrundlagen, weshalb er nicht wegen unvollständiger Ermittlungen und mangelhafter Begründung zu beanstanden ist. Das Feststellungsverfahren des § 128 Abs 1 WKG sieht keine Möglichkeit der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Beschlusses bzw keine Handhabe für eine Prüfung der in einem rechtskonformen Verfahren festgesetzten Höhe der Grundumlage vor.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Voranschlag wäre nicht in der Berechnung der Grundumlage berücksichtigt worden, ist nicht nachvollziehbar. Der Voranschlag wurde in derselben Sitzung wie Grundumlage diskutiert und im Umlaufweg beschlossen und ist daher davon auszugehen, dass das die Grundumlage beschließende Organ auch Kenntnis über die entsprechende Grundlage, nämlich den Voranschlag hatte. Auch haben Mitglieder die Möglichkeit, in den Voranschlag Einsicht zu nehmen. Für die Gebarungskontrolle aller Körperschaften und Rechtsträger innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation, sohin zur Kontrolle der Gebarungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist gemäß § 131 WKG der bei der Bundeskammer eingerichtete weisungsfreie Kontrollausschuss (§ 135 WKG) berufen. Es entstanden keine Bedenken beim Verwaltungsgericht Wien dahingehend, dass die Gebarung der Wirtschaftskammer Wien oder des Fachverbandes den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen widersprochen hätten.

Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass die Bestimmungen der §§ 121, 123, 131 WKG und § 8 Abs.1 Haushaltsordnung den Verordnungsgeber zwar Zielvorgaben für die Festsetzung der Grundumlage vorgeben würden, jedoch einen erheblichen Ermessenspielraum lasse. Damit eine Verordnung, bei welcher die erlassende Behörde gesetzlich gegebene Spielräume habe und welche in die Grundrechtsposition der Rechtsunterworfenen eingreife, gesetzmäßig sei, seien daher zugrundeliegende Umstände aktenkundig zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall habe der Verordnungsgeber jedoch gänzlich unterlassen, darzulegen, aufgrund welcher Tatsache die Höhe der Grundumlage festgesetzt werde. Der Verordnungsgeber hätte erheben und dokumentieren müssen, welches Budget betreffend die Jahresvorschläge für die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich seien und wie sich die zukünftige Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder darstelle, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe und nicht über den tatsächlichen Aufwand der Organisation hinausgehe. Dazu ist auszuführen, dass der Grundumlagenbeschluss von den betroffenen Fachorganisationen selbst festgesetzt wird. Die Mitglieder bestimmen in der Fachgruppentagung gemäß § 45 Abs. 5 WKG selbst, wie hoch die Grundumlage sein soll, ebenso entscheiden sie über Voranschlag und Rechnungsabschluss. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Bedeckung der den Fachorganisationen aufgrund der Festlegungen in den Voranschlägen erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen. Dementsprechend muss der Voranschlag herangezogen werden. Da nun der Ausschuss sowohl Voranschlag und Grundumlage in derselben Sitzung beschließt, hat der Einschreiter auch Kenntnis über den Voranschlag. Die Beschwerde zeigt keine Bedenken inhaltlicher Art gegen die hier maßgeblichen Beschlüsse auf (zum weiten Spielraum des Verordnungsgebers hinsichtlich des Kriteriums der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vgl. VfGH vom 13.1.2017, V89-91/2017, Rn 46 ; zum verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für die Beiträge zur Finanzierung der Selbstverwaltungsorganisation vgl. zB VwGH 22.11.2011, Zl. 2009/04/0170).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es wären die Bestimmungen der §§ 121 WKG im Lichte des Verfassungsrechtes anzuwenden gewesen, wonach aktiv auf den Umweltschutz Bedacht zu nehmen gewesen wäre und hätte die verordnungserlassende Behörde die Aufgabe gehabt, das benötigte Budget sowie etwaig zu bildende Rücklage in Bezug auf den Umweltschutz zu erörtern. Dies habe die Behörde unterlassen, weshalb die Verordnung auch der Bestimmung des § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz und umfassenden Umweltschutz entgegenstehe. Dazu ist auszuführen, dass nach Art 120a Abs. 1 B-VG Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden können.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Art 120a B-VG (vgl. AB 370 BlgNR XXIII: GP, S 5), dass durch die Wendung „zusammengefasst werden“ die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als „sonstiger“ Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, unter Hinweis auf VfGH 06.03.2009, B 616/08).

Die Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der näher genannten Verordnung anzufechten, wird aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach der Gesetzgeber bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation ein verfassungsrechtlicher Gestaltungsspielraum zukommt, vom Verwaltungsgericht Wien nicht aufgegriffen, da sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht ergeben.

Im übrigen ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen, dass für eine Beurteilung, ob eine Verletzung von Grundrechten tatsächlich vorliege, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Einwand, dass bei der Beschlussfassung der Grundumlage nicht ausreichend auf den Umweltschutz eingegangen wurde, ist für die Überprüfung, ob eine Verletzung tatsächlich vorgelegen hat, unzureichend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Grundumlage; Sozialpartnerschaft; Selbstverwaltung, sonstige; Klimaschutz; Umweltschutz; Bedenken, verfassungsrechtliche; Gestaltungsspielraum; Bedarfsdeckungsprinzip; Gebarung; Feststellungverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.162.017.13074.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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