Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.01.2022Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 GewO ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung. Durch Lagerungen oder aufgestellte Warenkörbe – welche zum Teil nicht gegen Verschieben und Abrollen gesichert sind – können Personen, die gleichzeitig eine Betriebsanlage [hier: Geschäftslokal] verlassen müssen (zB im Brandfall), in ihrer Gesundheit iSd § 74 Abs 2 GewO gefährdet sein.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Generalgenehmigung; Gefährdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2045.001.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022