RS Lvwg 2022/1/12 LVwG-S-2045/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.01.2022

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 GewO ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung. Durch Lagerungen oder aufgestellte Warenkörbe – welche zum Teil nicht gegen Verschieben und Abrollen gesichert sind – können Personen, die gleichzeitig eine Betriebsanlage [hier: Geschäftslokal] verlassen müssen (zB im Brandfall), in ihrer Gesundheit iSd § 74 Abs 2 GewO gefährdet sein.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Generalgenehmigung; Gefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2045.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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