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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Jänner 1993 (richtig wohl: 1994), Zl. MA 64-8/459/93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten (vom 11. August 1993 bis 11. August 1995) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. August 1993 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Nötigung nach den §§ 127, 129 Z. 1, 105 StGB verurteilt wurde. Laut diesem Urteil hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 1993 im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Unbekannten als Beteiligter eine näher bezeichnete Pistole und ein Paar Goldkreolen durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er auf der Flucht vom Tatort einen der Besitzer des Einbruchsobjektes vorsätzlich mit Gewalt zu einer Handlung genötigt, indem er mit seinem PKW auf diese Person zufuhr, sodaß sie sich mit einem Spruch zur Seite aus der Gefahrenzone retten mußte. Die belangte Behörde zog aus diesem von ihr als gefährlich und verwerflich gewerteten Verhalten des Beschwerdeführers den Schluß, er sei nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 und es sei die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit zu erwarten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde dieses strafbare Verhalten als eine seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 ansehen, kommt es doch wegen seiner Verwerflichkeit den im Katalog des § 66 Abs. 2 KFG angeführten strafbaren Handlungen in bezug auf die daraus zu erschließende verkehrsrelevante Sinnesart des Beschwerdeführers durchaus gleich. Der Beschwerdeführer, der das verwendete Fahrzeug gelenkt hat, hat nicht nur einen Einbruchsdiebstahl zu verantworten, sondern überdies auf der Flucht vom Tatort durch seine brutale Fahrweise das Diebstahlsopfer genötigt, zur Seite zu springen, um nicht überfahren zu werden. Dieses letztere Verhalten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorangegangenen Einbruchsdiebstahl und fällt daher bei dessen Wertung zum Nachteil des Beschwerdeführers zusätzlich erschwerend ins Gewicht. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus diesem in hohem Maße verwerflichen und gefährlichen Verhalten des Beschwerdeführers den Schluß auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 gezogen, also angenommen hat, der Beschwerdeführer werde sich aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der dabei gegebenen erleichternden Umstände sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers auch den Schluß auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 66 Abs. 1 lit. a KFG zuließe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, Zl. 83/11/0131).
Auf dem Boden der vorhin wiedergegebenen Annahme geht der Vorwurf ins Leere, die belangte Behörde habe nicht erhoben, ob der Beschwerdeführer bisher Verstöße gegen die StVO 1960 und das KFG 1967 begangen oder Verkehrsunfälle mit Personen- oder Sachschaden verursacht habe. Dieser Ermittlungen hätte es lediglich für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 bedurft.
Dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte den gerichtlichen Strafakt zur Gänze beischaffen müssen, weil sich aus diesem der Teilfreispruch des Beschwerdeführers ergeben hätte, ist entgegenzuhalten, daß dieser Umstand der belangten Behörde ohnedies schon aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Protokoll- und Urteilsvermerkes des Strafgerichtes vom 11. August 1993 bekannt war. Daß im Falle der Beischaffung des gerichtlichen Strafaktes sonstige, der belangten Behörde nicht bekannte Umstände hervorgekommen wären, die zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätten führen können, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110105.X00Im RIS seit
19.03.2001