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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1.) des C und 2.) der R, beide in Z, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Inanspruchnahme als Haftungspflichtige für Vergnügungssteuer gemäß § 7 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Salzburg hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit der am 23. Oktober 1995 zur Post gegebenen und am 25. Oktober 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machten die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des "Amtes der Salzburger Landesregierung" in Angelegenheit einer am 13. Februar 1995 erhobenen Vorstellung gegen einen Haftungsbescheid der Gemeindevorstehung der Stadt Zell am See geltend.
Mit Verfügung vom 15. November 1995 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer auf, einige Mängel der Säumnisbeschwerde zu beheben (Bezeichnung der belangten Behörde, Glaubhaftmachung des Ablaufes der Wartefrist, Nachweis der Vollmacht des Beschwerdevertreters oder Berufung auf eine solche, Vorlage einer weiteren Beschwerdeausfertigung). Der Mängelbehebungsauftrag wurde den Beschwerdeführern am 17. Jänner 1996 zugestellt und fristgerecht befolgt.
Mit Verfügung vom 26. Jänner 1996 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein.
1.2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Nach Ausweis der Akten wurden die nachgeholten Vorstellungsbescheide der Salzburger Landesregierung den Beschwerdeführern nachweislich am 15. November 1995 zugestellt.
Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift aus, dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1995 sei seitens der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Jänner 1996 entsprochen worden. Das bedeute, daß erst zwei Monate nach Zustellung der Vorstellungsbescheide eine formgerechte Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei. Ab 15. November 1995 sei somit kein durch das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zu schützendes Parteieninteresse mehr vorgelegen. Die Mängelbehebung einer Säumnisbeschwerde nach Erlassung des Bescheides durch die vorerst säumige Behörde sei nicht mehr zulässig. Es werde der Antrag gestellt, die Säumnisbeschwerde als unbegründet bzw. unzulässig zurückzuweisen. Vorsichtshalber werde der Eventualantrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Zuspruch von Aufwandersatz werde beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Unbestritten ist, daß die belangte Behörde im Zeitpunkt der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde säumig war.
Die innerhalb der Mängelbehebungsfrist erfolgte Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel bewirkt, daß die Beschwerde als ursprünglich mängelfrei eingebracht gilt (vgl. das in einer Bescheidbeschwerdesache ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1966, Zl. 1139/66, wonach die Beschwerde bei fristgerechter Mängelbehebung als rechtzeitig eingebracht zu behandeln ist).
Prozeßvoraussetzung im Säumnisbeschwerdeverfahren ist unter anderem, daß die Wartefrist des § 27 VwGG abgelaufen ist und die Säumnis im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch andauert. Beides ist hier der Fall. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß die Mängelbehebung einer Säumnisbeschwerde nach Erlassung des Bescheides durch die "vorerst" (genauer: im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) säumige Behörde nicht mehr zulässig sei, ist verfehlt.
Da die Bescheidnachholung nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, aber vor Einleitung des Vorverfahrens erfolgte, kam § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG nicht zur Anwendung.
Die Säumnisbeschwerde war vielmehr gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Es ist für den Anspruch der Beschwerdeführer auf Kostenersatz nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach der Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde; hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt worden, so gebührt den Beschwerdeführern - wie in den Fällen des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. N.F. Nr. 5.111/F).
2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170479.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011