TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/25 94/17/0430

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

StGB §34 Z12;
StGB §9;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Juni 1994, Zl. UVS-05/27/00103/94, betreffend Strafbemessung wegen Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es unterlassen, die Vergnügungssteuer für einen hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichneten Spielautomaten für die Monate November 1990 bis März 1991 einzubekennen und zu entrichten. Sie habe hiedurch die Vergnügungssteuer für die genannten Monate im Gesamtbetrag von S 70.000,-- unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht entrichtet, somit die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 29. November 1990 bis 25. Juni 1991 verkürzt. Sie habe hiedurch die Bestimmung des § 19 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, LGBl. Nr. 43/1987 (im folgenden: Wr VergnStG 1987), verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 105.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen verhängt. Dabei ging die Behörde erster Instanz davon aus, daß die Beschwerdeführerin seit November 1990 einen Spielapparat gehalten habe, bei dem das Spielergebnis zumindestens überwiegend vom Zufall abhängig gewesen sei. Eine Anmeldung desselben zur Vergnügungssteuer oder eine Entrichtung derselben vor Erlassung des Abgabenbemessungsbescheides sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe daher die Verkürzung der Vergnügungssteuer von S 14.000,-- pro Monat (Abgabensatz des § 6 Abs. 4 Wr VergnStG 1987) zu verantworten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin brachte sie - unter anderem - vor, sie sei aufgrund eines Rechtsirrtums ursprünglich der Ansicht gewesen, der Apparat sei nach dem Steuersatz des § 6 Abs. 3, nicht aber nach jenem des § 6 Abs. 4 Wr VergnStG 1987 zu versteuern. Die subjektive Tatseite sei daher jedenfalls in Bezug auf die Höhe des ihr zur Last gelegten Verkürzungsbetrages nicht gegeben.

In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 31. Mai 1995 schränkte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Berufung auf die Strafhöhe ein und legte in ihrem Namen ein Geständnis ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Geldstrafe auf S 40.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herab.

Begründend führte sie nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen aus, die Tat habe in erheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der zeitgerechten und vollständigen Steuerentrichtung geschädigt, sei doch die Abgabe im gegenständlichen Fall über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Ausmaß von nahezu 80 % (richtig wohl: zur Gänze) verkürzt worden. Deshalb sei der Unrechtsgehalt der Tat als hoch zu werten. Aufgrund des Geständnisses sei davon auszugehen, daß die Verkürzung der Vergnügungssteuer vorsätzlich herbeigeführt worden sei, also erhebliches Verschulden vorliege. Im Hinblick auf die Tilgung der von der Erstbehörde als erschwerend angenommenen Vorstrafe lägen keine weiteren Erschwerungsgründe vor. Mildernd sei das Geständnis der Beschwerdeführerin einzustufen. Bei der Strafbemessung sei von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von S 15.000,-- auszugehen gewesen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien sei die verhängte Geldstrafe von S 40.000,-- angemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht überhöht bestraft zu werden, sie macht erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 Wr VergnStG 1987 sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens S 300.000,-- verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu S 600.000,-- oder Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG 1991 bestimmt, daß Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Darüberhinaus sind aus dem Grunde des § 19 Abs. 2 VStG 1991 die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin vertritt nun die Auffassung, der von ihr geltend gemachte Rechtsirrtum, welcher im übrigen zu einem späteren Zeitpunkt in einem Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ebenfalls unterlaufen sei, wäre bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen gewesen.

Gemäß § 34 Z. 12 StGB liegt ein Milderungsgrund dann vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Ein Rechtsirrtum im Sinne der zitierten Bestimmung des § 9 StGB liegt dann vor, wenn der Täter darüber irrt, daß ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit richtig erkannt hat, rechtlich verboten ist. Es handelt sich daher um einen Irrtum über Verbotsnormen, sohin um einen Verbotsirrtum. Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewußtsein, wenn er sich dessen bewußt ist, daß sein Verhalten gegen die Rechtsordung verstößt. Das Unrechtsbewußtsein muß zwar tatbildbezogen sein, setzt aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde in Kenntnis der Tatsache war, daß sie die Vergnügungssteuer in Wien hinterzog, läge ein unter dem Gesichtspunkt des § 34 Z. 12 StGB relevanter Rechtsirrtum auch dann nicht vor, wenn die Beschwerdeführerin über die Höhe der von ihr hinterzogenen Abgabe geirrt hätte. Der belangten Behörde kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe es unterlassen, Feststellungen in Richtung dieses Milderungsgrundes zu treffen.

Auch die übrigen, von der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ins Treffen geführten Strafzumessungsgründe, nämlich ihre finanzielle Situation, das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der durch § 19 Abs. 1 Wr VergnStG 1987 geschützten Interessen und das abgelegte Geständnis wurden von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt.

Wenn diese aufgrund der von ihr herangezogenen Strafzumessungsgründe zum Ergebnis gelangte, eine Geldstrafe von S 40.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen sei angemessen, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines von ihm wahrnehmbaren Ermessensfehlers nicht entgegenzutreten.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170430.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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