TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/25 94/11/0097

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

43/02 Leistungsrecht;
44 Zivildienst;

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;
ZDG 1986 §34 Abs1 idF 1992/424;
ZDG 1986 §34 Abs2 idF 1992/424;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Februar 1994, Zl. 14/98-8, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für die Dauer seines Zivildienstes gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idgF (ZDG), in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422/1992 (HGG), abgewiesen. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer schon am 15. August 1993 gewußt habe, daß er vom 4. Oktober 1993 bis 31. Juli 1994 in Lienz Zivildienst leisten werde müssen. Er habe am 16. August 1993 mit seinen Eltern einen Mietvertrag über eine Ferienwohnung in G abgeschlossen. Dieser Vertrag gelte für den Zeitraum vom 15. September 1993 bis 15. August 1994. Der Beschwerdeführer habe diese Wohnung tatsächlich am 1. Oktober 1993 bezogen, um diese während der Ableistung des Zivildienstes zu benützen und danach wieder nach Wien zurückzukehren. Die Lebenshilfe Tirol hätte ihm eine Wohnung in Lienz für die Dauer des Zivildienstes zur Verfügung gestellt (die weniger als monatlich S 4.800,-- gekostet hätte). Aus diesen Feststellungen schloß die belangte Behörde rechtlich, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nicht erfülle, weil es sich nicht um die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 handle, wenn die Wohnung für die Dauer der Ableistung des Zivildienstes am Dienstort angemietet wird. In einem solchen Fall habe der Bund bzw. der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstleistenden eine Unterkunft kostenlos zur Verfügung zu stellen, womit für seine Unterbringung gesorgt sei und sich keine Notwendigkeit ergebe, selbst eine Wohnung anzumieten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß nicht die Zivildienstleistung des Beschwerdeführers ab Oktober 1993 der Grund für die Anmietung seiner Wohnung am 16. August 1993 um den Preis von monatlich S 4.800,-- gewesen sei, sondern der Abschluß seines Studiums in Wien, wo er bis dahin über eine Wohngelegenheit verfügt habe. Die antragsgegenständliche Wohnung sei von ihm vor Antritt des Zivildienstes bezogen worden und habe er daraufhin bereits Mietzinszahlungen geleistet. Auch wenn der Mietvertrag (aus mietrechtlichen Gründen) befristet abgeschlossen worden sei, habe er die Absicht, die Wohnung auch nach Ableistung des Zivildienstes zu behalten, sodaß die diesbezügliche gegenteilige Auffassung der belangten Behörde verfehlt sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 ZDG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 424/1992 gebührt dem Zivildienstleistenden (unter anderem) Wohnkostenbeihilfe, wie sie einem Wehrpflichtigen nach dem HGG 1992 zusteht. Gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.

Zweck des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/11/0216, mit weiteren Judikaturhinweisen), dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, daß er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juni 1993 einer näher genannten Einrichtung in Innsbruck zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 4. Oktober 1993 an zugewiesen wurde. Am 16. August 1993 schloß der Beschwerdeführer hinsichtlich einer näher bezeichneten Wohnung in G einen Mietvertrag ab, demzufolge er einen monatlichen Mietzins inklusive Betriebskosten von S 4.800,-- zu bezahlen hat, Telefonkosten (Grundgebühr und Gespräche) sind von ihm selbst zu bezahlen. Beginn des Mietverhältnisses war der 15. September 1993, der Mietvertrag wurde befristet bis 15. August 1994 abgeschlossen. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung am 1. Oktober 1993, also noch vor Antritt seines Zivildienstes, bezogen hat. Ferner ist die belangte Behörde der Darlegung des Beschwerdeführers, daß er bereits Mietzinszahlungen geleistet hat, nicht entgegengetreten.

Die belangte Behörde stützte ihre abweisende Entscheidung inhaltlich im wesentlichen darauf, daß der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung erst zu einem Zeitpunkt angemietet habe, als er davon Kenntnis gehabt habe, daß er den Zivildienst in Lienz ableisten werde, und daß er die Wohnung nur für die Dauer der Ableistung des Zivildienstes angemietet habe. Hierauf kommt es jedoch auf Grund der folgenden Erwägungen nicht an:

Entscheidend für die Lösung des Beschwerdefalles ist im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt die Beantwortung der Frage, ob einem Wehrpflichtigen (Zivildienstpflichtigen), der nach Zustellung des Einberufungsbefehles (Zuweisungsbescheides) eine Wohnung anschafft, Wohnkostenbeihilfe zusteht. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall von der "Beibehaltung einer Wohnung" gesprochen werden kann. Nach dem zweiten Satz des § 33 Abs. 1 HGG 1992 wird dem Wehrpflichtigen - wie bereits erwähnt - unter der Voraussetzung des Vorliegens bestimmter Umstände (nämlich nachweisliche Einleitung des Erwerbes der Wohnung vor Zustellung des Einberufungsbefehles, Vollzug des Erwerbes erst nach Antritt des Präsenzdienstes) Wohnkostenbeihilfe gewährt. Eine dem § 33 Abs. 1 zweiter Satz HGG 1992 entsprechende Regelung wurde erstmals mit der Änderung des HGG 1956 durch die Novelle BGBl. Nr. 105/1979 eingeführt. Der Grund hiefür war nach dem Bericht des Landesverteidigungsausschusses (1177 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XIV GP.) die Vermeidung von Härten für diese Fälle des Erwerbes einer Wohnung nach Antritt des Präsenzdienstes. Daraus folgt der Wille des Gesetzgebers, daß man für den Fall des Erwerbes der Wohnung vor Antritt des Präsenzdienstes jedenfalls den Beihilfenanspruch bejaht. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist es somit nicht relevant, ob der Beschwerdeführer vor Abschluß des Mietvertrages bereits den Einsatzort gekannt hat - worauf die Behörde abgestellt hat -, und es bedarf auch nicht eines Eingehens auf die Frage, auf welche Dauer der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Entscheidend ist allein, daß der Wehrdienst (Zivildienst-)leistende die Wohnung bereits vor dem Antritt des Präsenzdienstes (Zivildienstes) angeschafft hat. Das war hier der Fall. Dies begründet den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe für die Dauer der "Beibehaltung" der Wohnung während des Zivildienstes.

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe verneint hat, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110097.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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