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StVONorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Eine Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO besteht nur für Gehsteige innerhalb von drei Metern von der Liegenschaft (Besserstellung gegenüber den Verordnungen des Magistrates der Stadt Wien vom 16.11.1962 und vom 14.10.1965). Dass ein (wesentlich breiterer) Gehsteig zum Teil als "Parkanlage" (mit Bäumen und Bänken) ausgestaltet ist, nimmt ihm nicht die Qualifikation eines Gehsteiges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020078.X02Im RIS seit
06.04.2022Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022