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ABGB §843Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Dorner, über die Beschwerde des AW in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid der Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung, beschlossen am 3. April 1986, datiert mit 23. April 1986, Zl. LHK-40/2-85, betreffend Aufhebung der Hofeigenschaft nach dem Tiroler Höfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides ergibt sich unter anderem folgendes:
Mit Eingabe vom 29. August 1985 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes in der Einlage Zahl 16 I der Katastralgemeinde S. Die Höfebehörde S wies diesen Antrag mit Bescheid, beschlossen am 14. November 1985, datiert mit 22. November 1985, zurück, da der Beschwerdeführer nur zu 2/6 Anteilen grundbücherlicher Eigentümer und - angeblich - zu einem weiteren 1/6 Anteil außerbücherlicher Eigentümer des gegenständlichen Hofes sei. Zu einem Antrag nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes sei aber die Zustimmung aller Grundeigentümer erforderlich; solche Zustimmungserklärungen der übrigen Miteigentümer habe der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung der Höfebehörde nicht beigebracht. Daher sei sein Antrag zurückzuweisen.
Über Berufung des Beschwerdeführers bestätigte die Landeshöfekommission den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid. Sie berief sich hiebei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1965, Zl. 1126/65. Es könne dahingestellt werden, ob die Behauptung eines außerbücherlichen Eigentums für die Antragstellung nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes genüge, könne doch der Beschwerdeführer nicht einmal in der Berufung behaupten, derzeit Alleineigentümer der Liegenschaft zu sein. Im Falle der Uneinigkeit mehrerer Teilhaber einer gemeinsamen Sache könne ein einzelner Teilhaber nicht mehr solche Veränderungen an der Sache vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt werde. Die Regelungen des Tiroler Höfegesetzes beträfen nur einen Hof als ganzen, nicht bloß Eigentumsanteile an einem solchen. Daraus ergebe sich, daß der Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft nur von allen Miteigentümern gemeinsam, von einem Miteigentümer aber nur mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer gestellt werden könne. Daher sei der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid rechtmäßig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes 1900, LGBl. Nr. 47, ist über Einschreiten des Eigentümers auf Aufhebung der Hofeigenschaft zu erkennen, wenn ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer Familie überhaupt dauernd verliert.
Zur Frage, wer als „Eigentümer“ im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. September 1965, Zl. 1126/65, unter anderem ausgeführt, es sei zu prüfen, ob durch den Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft auch über den Anteil der anderen Miteigentümer verfügt werde. Diese Frage sei zu bejahen. Denn den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes könne nur ein Hof als solcher, niemals aber ein Eigentumsanteil an einem Hof unterliegen. Daraus folge, daß der Antrag auf Aufhebung der Eigenschaft eines geschlossenen Hofes nur von allen Miteigentümern gemeinsam, von einem Miteigentümer aber nur mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer gestellt werden könne. Es sei hier die gleiche Rechtslage wie im Baurecht gegeben, bezüglich welcher sich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der Auffassung bekannt habe, daß Miteigentümer nur im Verein miteinander einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung stellen könnten.
Das Beschwerdevorbringen veranlaßt den Verwaltungsgerichtshof nicht, von seiner dargestellten Rechtsprechung abzugehen. Die Bezugnahme auf § 843 ABGB ist deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung die Zivilteilung der gemeinschaftlichen Sache behandelt und eine solche Zivilteilung des Hofes nach dem Beschwerdevorbringen nicht stattgefunden hat.
Im übrigen hat die Antragsbefugnis nach § 843 ABGB keinerlei Rechtsähnlichkeit mit der Antragsbefugnis nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes, sodaß von der erstgenannten Gesetzesstelle keine Schlüsse auf die Antragsbefugnis nach der zweitgenannten Gesetzesstelle gezogen werden können. Der Beschwerdeführer verkennt, daß ihm nicht die Parteistellung im Verwaltungsverfahren, sondern die Sachlegitimation zur Antragstellung nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes abgesprochen wurde. Die Behauptung, jeder einzelne Miteigentümer des Hofes sei sowohl nach bürgerlichem Recht als auch nach § 8 AVG 1950 zur Antragstellung legitimiert, ist unrichtig, weil die Frage der Antragslegitimation in erster Linie aus § 7 Abs. 1 im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes zu beantworten ist. § 8 AVG 1950 hat hier ganz außer Betracht zu bleiben, weil dem Beschwerdeführer nicht die Parteistellung, sondern die Antragslegitimation abgesprochen wurde. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes können schon zufolge der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung die Frage der Antragslegitimation nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes gar nicht regeln; im übrigen hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 1. Oktober 1970, 1 Ob 168/70, veröffentlicht in JBl. 1971, 138, ausgesprochen, daß der Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mangels Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zum Antrag auf Aufhebung der Eigenschaft als geschlossener Hof eine richterliche Entscheidung nach § 835 ABGB begehren könne. Ein solcher Antrag an die Höfebehörde sei als wichtige Veränderung an der gemeinsamen Sache anzusehen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §§ 35 Abs. 1, 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Juli 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180163.X00Im RIS seit
06.04.2022Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022