TE Vwgh Erkenntnis 2022/2/24 Ra 2021/11/0001

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs3 Z1
FSG 1997 §29 Abs4
FSG 1997 §4 Abs8
StVO 1960 §99 Abs1b
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M D in L, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. November 2020, Zl. LVwG-411-65/2020-R20, betreffend Anordnung begleitender Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn dem Revisionswerber die Lenkberechtigung hinsichtlich näher bezeichneter Klassen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie §§ 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 FSG für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem 6. September 2020. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG ordnete die Behörde als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen sowie fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme an; diese Anordnungen seien spätestens bis zum Ende der Entziehungsdauer zu befolgen bzw. seien die betreffenden Unterlagen der Behörde binnen der genannten Frist zu übermitteln. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde aberkannt.

2        Begründend verwies die Behörde darauf, dass der Revisionswerber am 5. September 2020 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen habe. Aus diesem Grund sei ihm die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monates zu entziehen gewesen. Ferner hielt die Behörde unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 FSG fest, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Nachschulung bzw. vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens ende.

3        Der Revisionswerber erhob Beschwerde gegen den in diesem Bescheid getroffenen Ausspruch, wonach den in Rede stehenden Anordnungen spätestens bis zum Ende der Entziehungsdauer zu entsprechen sei.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab und bestätigte den Bescheid vom 5. Oktober 2020. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5        Die Nachschulung sei fallbezogen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG anzuordnen gewesen, weil sich der Revisionswerber noch in der Probezeit befinde. Der Ausspruch der Behörde, wonach die getroffenen Anordnungen bis zum Ende der Entziehungsdauer zu befolgen seien, führe zum selben Ergebnis wie die ex lege gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG eintretende Rechtsfolge. Gegenteiliges sei auch den Materialien zu BGBl. I Nr. 81/2002 nicht zu entnehmen. Die Endigung des gesetzlich vorgesehenen Entziehungszeitraumes unabhängig von der Absolvierung der gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordneten Maßnahmen sei nur im Fall einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 außerhalb der Probezeit vorgesehen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass sich bei einem Probeführerscheinbesitzer, dem anstelle eines Verkehrscoachings zwingend eine Nachschulung vorzuschreiben sei, die Entziehungsdauer gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG ex lege bis zur Befolgung dieser Maßnahme verlängere. Dasselbe gelte hinsichtlich der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen sowie einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme. Der Gesetzgeber habe - abgesehen von den Fällen des § 24 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz FSG - die Verlängerung der Entziehungsdauer über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus zwecks Absolvierung der aufgetragenen Maßnahmen zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung in Kauf genommen. Die Ausfolgung der Lenkberechtigung vor Absolvierung der zum Nachweis bzw. zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit aufgetragenen Maßnahmen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die zu § 25 Abs. 3 FSG (aF) ergangene Rechtsprechung sei auf § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG zu übertragen. Eine Endigung der Entziehungsdauer vor Absolvierung der aufgetragenen Maßnahmen zum Nachweis bzw. zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit würde zudem der Zielsetzung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG zuwiderlaufen. Im Übrigen sei auf § 14 Abs. 3 FSG-GV zu verweisen.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen ausführt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter hg. Judikatur betreffend § 24 Abs. 3 FSG abgewichen und habe darüber hinaus § 4 Abs. 8 FSG sowie die dort vorgesehene viermonatige Frist in Verbindung mit § 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG missachtet. Zu den zuletzt genannten Bestimmungen fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

7        Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall einer gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG angeordneten Nachschulung die Bestimmung des § 24 Abs. 3 siebenter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 8 FSG anzuwenden ist, als zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

9        Die StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013 lautet auszugsweise:

„§ 99. Strafbestimmungen.

...

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“

10       Das FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 lautet auszugsweise (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2.   verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4.

...

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

...

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

...“

11       Der Revisionswerber erachtet die mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgenommene und mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bestimmung einer der Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs. 1 FSG entsprechenden Frist für die Befolgung der in Rede stehenden Anordnungen, insbesondere betreffend die angeordnete Nachschulung, als rechtswidrig.

12       Sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht sind, allerdings ohne sich mit der Bestimmung des § 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG auseinanderzusetzen, davon ausgegangen, dass - hinsichtlich sämtlicher Anordnungen (somit auch jener, mit der dem Revisionswerber eine Nachschulung aufgetragen wurde) - die Rechtmäßigkeit der von der Behörde bestimmten Frist an § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG zu messen ist. Diese Auffassung ist im Ergebnis aus nachstehenden Gründen zutreffend:

13       Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Abs. 8 sowie des § 24 Abs. 3 sechster und siebenter Satz FSG gehen im Wesentlichen auf die Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 (5. FSG-Novelle) zurück.

14       Davor lauteten die entsprechenden Regelungen wie folgt (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4.

...

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 26 Abs. 6 vorzugehen.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

...

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.

...

Dauer der Entziehung

§ 25.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

...“

15       Zu den wiedergegebenen Bestimmungen des FSG in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle ist festzuhalten, dass § 4 Abs. 8 auf § 26 Abs. 6 FSG (aF) verwies. § 26 Abs. 6 FSG (aF), wonach bei Nichtbefolgung der Anordnung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen war, betraf nur jene Fälle, in denen - wegen eines schweren Verstoßes iSd. § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 7 (aF) innerhalb der Probezeit - eine Nachschulung unter Setzung einer viermonatigen Frist gemäß § 4 Abs. 8 FSG (aF) angeordnet worden war.

16       Wenn es sich jedoch um eine im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkberechtigung stehenden Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG (aF) handelte, bestimmte § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) explizit anderes („Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung“). § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) sah - ebenso wie nunmehr § 24 Abs. 3 Z 1 FSG - die Anordnung einer Nachschulung zwingend vor, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgte; in diesen Konstellationen kamen infolge von § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) die §§ 4 Abs. 8 und 26 Abs. 6 FSG (aF) nicht zum Tragen.

17       Folglich galt auch für Probeführerscheinbesitzer, wenn es sich um eine gemäß § 24 Abs. 3 FSG (aF) angeordnete Nachschulung handelte, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Nachschulungsanordnung endete. Die §§ 4 Abs. 8 und 26 Abs. 6 FSG (aF) betreffend die Nachschulung von Probeführerscheinbesitzern waren sohin nicht auf begleitende Maßnahmen im Sinn von § 24 Abs. 3 FSG (aF) (u.a. zwingende Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer bei Entziehung der Lenkberechtigung) anzuwenden.

18       Die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigen die Systematik und Teleologie der genannten Reglungen. § 4 Abs. 8 FSG (aF) bezog sich auf Fälle, in denen für Probeführerscheinbesitzer zwecks Sicherstellung der weiteren Verkehrszuverlässigkeit eine Nachschulung mit einer viermonatigen Frist anzuordnen war. Die Anordnung einer Nachschulung im Sinn von § 4 Abs. 8 FSG (aF) erging (im Gegensatz zu den § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) unterliegenden Konstellationen) nicht vor dem Hintergrund einer Entziehung der Lenkberechtigung, sondern war stets als Reaktion auf einen schweren Verstoß iSd. § 4 Abs. 3 (aF) bzw. einen Verstoß gegen § 4 Abs. 7 (aF) konzipiert. In § 26 Abs. 6 FSG (aF) wurde, da in den Fällen des § 4 Abs. 8 FSG (aF) kein Entziehungsbescheid vorlag, ein eigener Entziehungstatbestand normiert, wonach die Nichtbefolgung der Anordnung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer zur Erlassung eines Entziehungsbescheides (Entziehung bis zur Befolgung der Anordnung) zu führen hatte.

19       Hingegen traf das FSG in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle für Nachschulungen, die gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) aus Anlass einer Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet worden waren, ausdrücklich andere Vorkehrungen. In diesen Fällen diente die Nachschulung der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit (VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Daher stellte die in § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) (hinsichtlich der Dauer der Entziehung) vorgesehene Regelung im Interesse der Verkehrssicherheit sicher, dass gleichsam „automatisch“ und ohne, dass es eines (weiteren) Entziehungsbescheides bedurfte, die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung endete.

20       In den Materialien zur Stammfassung des FSG (RV 714 BlgNR 20. GP, 44) wurde zu § 25 Abs. 3 FSG (aF) ausgeführt, dass diese Bestimmung geltendem Recht (§ 73 Abs. 2a KFG 1967) mit der Ergänzung entspreche, dass die Entziehung so lange dauern müsse, bis die durch Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Befolgung einer begleitenden Maßnahme vom Führerscheinbesitzer erfüllt worden sei.

21       Hinsichtlich der dargestellten Regelungszusammenhänge unterscheidet sich die aktuelle Rechtslage nicht von den Vorschriften des FSG in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle. Nunmehr verweist § 4 Abs. 8 FSG auf § 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG. Dieser ist wortident mit § 26 Abs. 6 FSG (aF). Die Regelung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF), die für Fälle der Nachschulung nach § 24 Abs. 3 FSG (aF) die Konsequenzen der Nichtbefolgung einer entsprechenden Anordnung normierte, befindet sich jetzt in § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.

22       Auch in den Materialien zur 5. FSG-Novelle (RV 1033 BlgNR 21. GP, 22, 29 und 30) wird betont, dass der vormalige Verweis des § 4 Abs. 8 FSG (aF) auf § 26 Abs. 6 FSG (aF) (bloß) an die geänderten Bestimmungen über die Entziehung der Lenkberechtigung anzupassen gewesen sei. Die Bestimmung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG, wonach sich die Entziehungszeit bei Nichtbefolgung einer Anordnung ex lege, dh. ohne weiteren Entziehungsbescheid, bis zur Befolgung der Anordnung verlängere, sei nunmehr in § 24 Abs. 3 FSG verankert und auf die Fälle der Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens ausgedehnt worden. Die bisherige Bestimmung des § 25 Abs. 3 FSG (aF) sei in § 24 Abs. 3 FSG eingegliedert worden und könne daher entfallen. Die Bestimmung des § 26 Abs. 6 FSG (aF) finde sich nunmehr in § 24 Abs. 3 FSG.

23       In Anbetracht der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmungen haben, ebenso wie vormals §§ 4 Abs. 8 und 26 Abs. 6 FSG (aF) auf Nachschulungsanordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG (aF) nicht anwendbar waren, die §§ 4 Abs. 8 und 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG auf Nachschulungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG keine Anwendung zu finden. Im Revisionsfall, in dem eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG (aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit) aufgetragen wurde, sind daher §§ 4 Abs. 8 und 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG nicht einschlägig.

24       Fallbezogen ist vielmehr § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG maßgeblich. Die diese Bestimmung einleitende Wortfolge „Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt ...“ nimmt auf die in den vorangehenden Sätzen des § 24 Abs. 3 FSG vorgesehenen Anordnungen Bezug (darunter auch die Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG). Lediglich für das in § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG geregelte Verkehrscoaching werden in § 24 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz FSG Sondervorschriften getroffen (siehe dazu unten).

25       Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 3 FSG stellt eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person dar (zu § 24 Abs. 3 [aF] vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Durch § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG soll gewährleistet werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit endet. Dieser nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht als unsachlich zu erachtenden Regelung kommt auch in Fällen, in denen eine Lenkberechtigung für Anfänger wegen der erstmaligen Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1b StVO (hier: Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) für einen Monat entzogen wurde und eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG zwingend anzuordnen war, besondere Bedeutung zu.

26       Gegen den in der Revision vertretenen Standpunkt, dass die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 8 und 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG im Revisionsfall anzuwenden seien, weil es sonst zu einem „kalten“ Entzug käme, spricht schon der Umstand, dass nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Gesetzgeber gerade Probeführerscheinbesitzer, für die bei Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit zwecks Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit eine Nachschulung zwingend anzuordnen ist, vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG hätte ausnehmen sollen. Die zuletzt genannte Bestimmung garantiert - wie dargelegt - im Sinne der Verkehrssicherheit (vgl. § 24 Abs. 1 erster Satz FSG) eine lückenlose Verlängerung der Entziehungsdauer.

27       Aus den genannten Gründen ist nicht nur betreffend die von der Behörde angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen und fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, sondern auch hinsichtlich der dem Revisionswerber aufgetragenen Nachschulung für den Ausgang des Revisionsverfahrens entscheidend, ob die für die Befolgung der Anordnungen gesetzte Frist „spätestens bis zum Ende der Entziehungsdauer“ mit § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG in Einklang steht.

28       Der Revisionswerber erachtet diese Frist als zu kurz und vertritt die Auffassung, es sei eine längere Frist festzulegen gewesen, die ihm auch eine fristgerechte Erfüllung der Anordnungen tatsächlich ermöglicht hätte.

29       Dem ist nicht beizupflichten. Dass im Rahmen des 24 Abs. 3 sechster Satz FSG für die Befolgung der Anordnungen keine die Entziehungsdauer überschreitende Frist heranzuziehen ist, ergibt sich schon daraus, dass diese Bestimmung ob ihrer Ausgestaltung und der vorgesehenen, „automatischen“ Verlängerung der Entziehungszeit nur dann greifen kann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung zu jenem Zeitpunkt, zu dem zu beurteilen ist, ob den Anordnungen entsprochen wurde, noch aufrecht ist. Anderenfalls würde die Regelung, wonach die Entziehungsdauer vor Befolgung der Anordnung nicht endet, ins Leere laufen.

30       Der Gesetzgeber hat durch die Regelung, dass im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung während der Probezeit zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist (§ 24 Abs. 3 Z 1 FSG), zum Ausdruck gebracht, dass der Probeführerscheinbesitzer vor Absolvierung der Nachschulung nicht als verkehrszuverlässig zu betrachten ist. Auch an dieser Stelle ist zu betonen, dass die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinn von § 24 Abs. 3 FSG eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit ist (siehe VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Wurde eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet, bedarf es zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der Absolvierung einer Nachschulung.

31       Vor diesem Hintergrund würde die vom Revisionswerber gewünschte Festsetzung einer erst nach Ablauf der Entziehungsdauer endenden Nachschulungsfrist bedeuten, dass der im Sinn der obenstehenden Ausführungen vor Absolvierung der Nachschulung nicht als verkehrszuverlässig zu erachtende Probeführerscheinbesitzer ungeachtet einer allenfalls noch ausständigen Nachschulung mit Ablauf der Entziehungsdauer erneut lenkberechtigt wäre. Ein derartiges Ergebnis stünde im offenkundigen Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers und der dem FSG immanenten Teleologie, verkehrsunzuverlässige Verkehrsteilnehmer von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen (zu diesem öffentlichen Interesse vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081). Auch deshalb verbietet sich die von der Revision bezüglich der Nachschulungsfrist vertretene Sichtweise.

32       Der Problematik, dass in manchen Konstellationen der Betreffende realistischer Weise nicht die Möglichkeit haben könnte, den Anordnungen, deren nicht fristgerechte Befolgung die Rechtsfolge des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG auslöst, „innerhalb der Entzugszeit“ zu entsprechen, war sich der Gesetzgeber grundsätzlich bewusst; das belegen die folgenden Passagen aus den Materialien zur 5. FSG-Novelle (RV 1033 BlgNR 21. GP, 29; ebenfalls betreffend § 24 Abs. 3 FSG):

„Um den Schwierigkeiten, die mit der derzeitigen Bestimmung des § 28 Abs. 2 verbunden sind, zu begegnen, insbesondere dass erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheines geprüft wird, ob und gegebenenfalls welche sonstigen Anordnungen vorzuschreiben sind, was fast zwangsläufig zu einer faktischen Verlängerung der Entzugsdauer und damit zu einem ‚kalten Entzug‘ führt, ist nunmehr bereits anlässlich der Entziehung auch darüber abzusprechen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Nachweise erbracht werden müssen. Diese Bestimmung geht davon aus, dass begleitende Maßnahmen oder ärztliche Gutachten nur bei schwereren Delikten oder im Fall von Wiederholungsdelikten angeordnet werden, bei denen die Entzugsdauer entsprechend lange ist, wodurch dem Betreffenden realistischerweise die Möglichkeit eingeräumt wird, die geforderten Anordnungen innerhalb der Entzugszeit beizubringen, wodurch ein ‚kalter Entzug‘ für den Betreffenden verhindert wird.“

33       Der Gesetzgeber hat jedoch insbesondere bei Entziehungen der Lenkberechtigungen in der Probezeit, die immer und daher auch bei kurzer Entziehungsdauer zur Anordnung einer Nachschulung zu führen haben, dem oben dargestellten öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit gegenüber dem Interesse des Betroffenen, der Anordnung auch tatsächlich innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Entziehungszeit entsprechen zu können, den Vorrang eingeräumt.

34       Auch in den Fällen wie dem vorliegenden kann bei vorläufiger Abnahme und nicht neuerlicher Ausfolgung des Führerscheins bedingt durch die nach § 29 Abs. 4 FSG zu berechnende Entziehungsdauer sowie durch einen Entziehungsbescheid, der erst unmittelbar gegen Ende einer relativ kurzen Entziehungsdauer (oder erst nach Ablauf derselben) ergeht, die Befolgung der mit diesem Bescheid begleitend angeordneten Maßnahmen (u.a. Absolvierung einer Nachschulung) innerhalb der für die Entziehung der Lenkberechtigung bescheidmäßig festgesetzten Frist (auf Grund des in solchen Konstellationen „rückwirkenden“ Charakters der bescheidmäßigen Entziehung und der deshalb eventuell zum Zeitpunkt der Anordnung der begleitenden Maßnahmen bereits abgelaufenen „ursprünglichen“ Entziehungsdauer) tatsächlich nicht möglich sein. In solchen Situationen verlängert sich gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG die Entziehungsdauer ex lege, und zwar auch ohne, dass der Eintritt dieser Rechtsfolge im Einflussbereich des (Nachschulungs-)Verpflichteten läge und diesem die nicht fristgerechte Erfüllung der Anordnung vorzuwerfen wäre. Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen (zu § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG [aF] siehe im Übrigen VwGH 20.2.2001, 2000/11/0157; 21.1.2003, 2001/11/0303).

35       Hinsichtlich der in Rede stehenden Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG zeigt dies auch § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG (vgl. „sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt“).

36       Aus den Materialien zu § 24 Abs. 3 dritter, letzter und vorletzter Satz FSG in der Fassung der 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009, ist für die Argumentation des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. Den Gesetzesmaterialien zufolge (vgl. RV 221 BlgNR 24. GP, 2 f) wurden Probeführerscheinbesitzer von den Vorschriften betreffend das Verkehrscoaching lediglich deshalb ausgenommen, weil sie ohnehin (gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG) eine Nachschulung absolvieren müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass Konstellationen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG nicht vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG umfasst wären, bestehen hingegen nicht.

37       Da die letzten beiden Sätze des § 24 Abs. 3 FSG gegenständlich nicht anzuwenden sind, wird eine Abweichung von dem hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2016, Ra 2016/11/0076, von der Revision nicht dargelegt. Der Revisionsfall, in dem nicht in Rede steht, dass ein Gutachten trotz ausreichender Mitwirkung des Revisionswerbers nicht erstellt worden wäre, ist zudem nicht mit der Ausgangslage zu vergleichen, zu der das hg. Erkenntnis vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0087, ergangen ist. Eine Abweichung von den hg. Erkenntnissen vom 11. April 2000, 99/11/0338, sowie vom 20. April 2004, 2003/11/0143, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

38       Aus den dargelegten Erwägungen liegt die von der Revision behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vor. Folglich war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

39       Die beantragte Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG entfallen.

40       Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Februar 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110001.L00

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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