TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/25 92/17/0049

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37052 Anzeigenabgabe Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

AnzeigenabgabeG Krnt §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Krnt §1;
AnzeigenabgabeG Krnt §3 Abs1;
AnzeigenabgabeG Krnt §3 Abs2;
AnzeigenabgabeG Krnt §3;
AnzeigenabgabeG Krnt §4 Abs2 idF 1965/011;
AnzeigenabgabeG Krnt §5 Abs1;
AnzeigenabgabeG Krnt §5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des N in V, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 1991, Zl. Fin-417/6/91, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Februar 1991 schrieb die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung dem L als Anzeigenvermittler für das Druckwerk "Urlaub ahoi "89" eine Anzeigenabgabe in der Höhe von S 1.317,50 (Bemessungsgrundlage S 13.750,--) zur Zahlung vor.

Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Juni 1991 "zur Gänze aufgehoben". Dies im wesentlichen mit der Begründung, L habe als Anzeigervermittler im Zusammenhang mit der Herstellung des Druckwerkes "Urlaub ahoi "89" mehr Ausgaben als Einnahmen gehabt.

Mit Bescheid vom 5. Februar 1991 schrieb die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung der beschwerdeführenden Partei "als Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeigen im Druckwerk "Urlaub ahoi "89" besorgenden Unternehmens" eine Anzeigenabgabe in der Höhe von S 21.899,17 (Bemessungsgrundlage S 218.991,70) zur Zahlung vor.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die beschwerdeführende Partei habe im Jahre 1989 das Druckwerk "Urlaub ahoi "89" veröffentlicht und verbreitet. Das gegenständliche Druckwerk sei erstmalig von Kärnten aus verbreitet worden. Laut Auskunft der beschwerdeführenden Partei sei zwischen L und ihr folgende mündliche Vereinbarung getroffen worden:

"1.) Herr L stellte der Fa. N das Druckwerk "Urlaub ahoi "89" gratis zur Verfügung, d.h. Herr L hatte für die Herstellungskosten des gegenständlichen Druckwerkes aufzukommen.

2.) Die Fa. N beteiligte sich mit S 20.000,- an den Herstellungskosten.

3.) Als Gegenleistung durfte Herr L in dem von der Fa. N veröffentlichten, verbreiteten und herausgegebenen Druckwerk "Urlaub ahoi "89" Anzeigen seiner Auftraggeber veröffentlichen.

4.) Vom Gesamtumfang von 16 Seiten des o.a. Druckwerkes standen Herrn L 11 Seiten zur Verfügung."

Die beschwerdeführende Partei habe von L als Entgelt für die Veröffentlichung bzw. für die Verbreitung von Anzeigen das Druckwerk "Urlaub ahoi "89" kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anzeigenabgabe für die beschwerdeführende Partei sei der Wert "d.s. die gesamten Herstellungskosten" des kostenlos zur Verfügung gestellten Druckwerkes "Urlaub ahoi "89".

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung. Darin wird im wesentlichen geltend gemacht, L habe die Herausgabe des Druckwerkes "Urlaub ahoi "89" besorgt und er sei damit auch Medieninhaber und Verleger dieses Druckwerkes. Die Finanzierung dieses Druckwerkes sei durch Inserateneinschaltungen ermöglicht worden, die von L akquiriert worden seien. Die einzelnen Inserenten hätten an L entsprechende Zahlungen geleistet. Das Druckwerk sei auch von L verbreitet und in Verkehr gebracht worden, weil er die Gestaltung und den Druck besorgt sowie die Auslieferung an die Inserenten durchgeführt habe. Die Gesamtkonzeption sei ebenfalls von L gestaltet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 1991 wies die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet ab, daß die Anzeigenabgabe für das Druckwerk "Urlaub ahoi "89" mit S 23.259,17 (Bemessungsgrundlage S 232.591,70) festgesetzt wurde.

Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird u.a. geltend gemacht, daß die beschwerdeführende Partei nur einen Teil des Druckwerkes erhalten habe. Ein anderer Teil dieses Druckwerkes sei den diversen Einschaltern (Auftraggerbern der Anzeigen) über L direkt zugekommen und hätten diese die Verteilung vorgenommen. Die beschwerdeführende Partei sei daher nicht mehr oder weniger als die übrigen zehn bis fünfzehn Auftraggeber. "Generalhersteller und Generalvertreiber" sei L gewesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung - so wie in der Berufungsvorentscheidung - als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, der Verwaltungsgerichtshof sei der Auffassung, daß jene Verbreitung als erstmalig anzusehen sei, bei der - nach dem natürlichen Sprachgebrauch ausgedrückt - "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gewesen sei, einem größeren Personenkreis (im Sinne des § 3 des Pressegesetzes) zugänglich gemacht werde. Im gegenständlichen Fall sei die Versendung der Broschüre "Urlaub ahoi "89" - offensichtlich im Auftrage von L - durch eine Spedition an die beschwerdeführende Partei noch nicht als erstmalige Verbreitung anzusehen, sondern erst die "überwiegende Verteilung" durch die beschwerdeführende Partei. Die Verteilung einzelner Prospekte durch L sei in diesem Zusammenhang zu vernachlässigen. Als Medieninhaber (Verleger) sei eher die beschwerdeführende Partei anzusehen, in deren hauptsächlichem Interesse das Druckwerk hergestellt worden sei und die auch überwiegend das Inverkehrbringen besorgt habe. Als Herausgeber sei eher L anzusprechen, weil dieser mit der Gestaltung des Druckwerkes beauftragt gewesen sei. Nach § 3 des Anzeigenabgabegesetzes seien abgabepflichtig: 1. Der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens; 2. der Verleger oder Hausgeber des Druckwerkes; 3. wer die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittle. Da die Verleger- und Herausgebereigenschaft im gegenständlichen Fall kaum zuzuordnen sei, erscheine es "naheliegend", die Abgabepflicht im Sinne der Systematik des Anzeigenabgabegesetzes an die obigen Punkte 1. und 3. zu binden, "um dem Anzeigenabgabegesetz am ehesten gerecht zu werden". Die Abgabenbehörde habe daher zu Recht auf die Regelung des § 5 Abs. 3 des Anzeigenabgabegesetzes zurückgegriffen, wonach L als Anzeigenvermittler tätig geworden sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die beschwerdeführende Partei in dem Recht verletzt, daß ihr gegenüber für das Druckwerk "Urlaub ahoi "89" Anzeigenabgabe nicht festgesetzt werde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 10/1947, unterliegen Anzeigen, die in die in Kärnten erscheinenden Druckwerke (§ 2 des Pressegesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. gilt als Erscheinungsland des Druckwerkes Kärnten dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Kärnten hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Kärnten ausgeübt wird.

§ 3 leg. cit. lautet:

"(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens, bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Annoncenagenturen, Annoncierungsinstitute u. dgl.), verpflichtet.

(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.

(3) Der Abgabepflichtige ist berechtigt, den Abgabenbetrag von dem, der die Anzeige veranlaßt, einzuziehen."

§ 5 leg. cit. bestimmt (u.a.) über die Bemessungsgrundlage:

"(1) Bemessungsgrundlage bildet das gesamte Entgelt, das seitens des die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Unternehmens aus Anlaß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Wert in Anschlag zu bringen. ..."

Die beschwerdeführende Partei ist schon insoweit im Recht, als sie bestreitet, "Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens" zu sein.

Auslegungsbedürftig ist im vorliegenden Fall der erste Tatbestand des § 3 Abs. 1 leg. cit. ("der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens"). Dabei ist zunächst festzuhalten, daß das Gesetz eine Legaldefinition des solcherart "ausführenden Unternehmers" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1992, 90/17/0341) nicht enthält. Auch das Pressegesetz enthielt eine solche nicht (wie auch nicht hinsichtlich des Begriffes "Verleger"; vgl. Höld, Kommentar zu den Anzeigenabgabe- und Ankündigungsabgabegesetzen, S. 68, m. w.H.).

Geht man von einem weiten Begriffsverständnis aus, so könnte darunter (auch) verstanden werden, daß alle (Veröffentlichungs- oder) Verbreitungsvorgänge erfaßt werden. Das würde zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, daß jedes einen (Veröffentlichungs- oder) Verbreitungsvorgang "besorgende" Unternehmen (z.B. Zeitungsverschleiß im Rahmen einer Tabaktrafik) als Haftpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 2 Anzeigenabgabegesetz in Betracht käme, wenn ihm die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige NICHT geleistet wird (vgl. dazu auch VfSlg. 13583/1993).

Unter dem "die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Unternehmen" wird man daher darauf abzustellen haben, daß darunter nur jenes zu verstehen ist, das die "Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige" - ebenso wie dies hinsichtlich des Verlegers zutrifft (vgl. Swoboda - Hartmann, Kommentar zum Preßgesetz, S. 18, m.w.H.) - in seiner Hand vereinigt und leitet.

Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht führen, daß die belangte Behörde bei der Auslegung des in Frage stehenden Begriffes die Regelungen über den örtlichen Geltungsbereich im § 1 Anzeigenabgabegesetz herangezogen hat (zur Auslegung der darin enthaltenen Tatbestände vgl. das zur inhaltsgleichen Regelung des Salzburger Anzeigenabgabegesetzes ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1980, Zl. 2655/79). Aus einer Regelung der Anknüpfungspunkte für den örtlichen Geltungsbereich kann nämlich nicht auf den Abgabepflichtigen geschlossen werden, wie gerade die Regelung über die Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 11/1965 zeigt. Geht diese Regelung doch davon aus, daß ein Abgabepflichtiger wegen der gleichen Anzeige gegenüber mehreren inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig sein kann.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage gar nicht darauf abgestellt hat, die beschwerdeführende Partei hätte im Sinne des oben Gesagten die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige in ihrer Hand vereinigt und geleitet, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Anzumerken ist nur noch, daß die belangte Behörde BEI IHRER SICHT DER RECHTSLAGE auch verkannt hat, daß hinsichtlich des der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Teiles des Prospektes diese in erster Linie im eigenen Interesse tätig wurde, womit ebenso wie im Fall des Erkenntnisses vom 14. September 1981, Slg. N.F. Nr. 5612/F, diesbezüglich (hinsichtlich der "Eigenwerbung") ein wesentliches Tatbestandselement der "Anzeige" fehlt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1986, Zl. 84/17/0114).

Der Kostenausspruch gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170049.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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