TE Vwgh Beschluss 2022/3/14 Ra 2021/11/0080

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des G E in M, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. März 2021, Zl. LVwG-2021/20/0120-4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit (Vorstellungs)Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2020 wurde (in Bestätigung des Mandatsbescheids vom 2. September 2020) dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen und das Recht aberkannt, für diese Zeitdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Unter einem wurde eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wie das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Entziehungsbescheid ab und erklärte unter einem die Revision für unzulässig.

3        Im Wesentlichen stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf das gesondert gegen den Revisionswerber ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Dezember 2020, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der StVO 1960 wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand für schuldig befunden und hierfür bestraft wurde, wobei die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde mit einer hier nicht relevanten Maßgabe abgewiesen wurde.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2021/02/0043, mwN).

6        In Punkt IV. der vorliegenden Revision erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf „Durchführung einer fairen mündlichen Verhandlung zur ordentlichen und umfassenden Wahrung des Parteiengehörs unter Auf- und Bedachtnahme auf die beschuldigtenseits angebotenen Beweise (Recht auf fair trial)“ sowie „durch Anwendung rechtswidriger genereller Norm“ in seinen Rechten verletzt.

7        Mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs und mit dem gerügten Übergehen von Beweisanträgen macht der Revisionswerber als Revisionspunkte die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. zum wortidenten Vorbringen VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0117, mwN).

8        Die Prüfung der behaupteten Verletzung des in der Revision weiters bezeichneten Rechts auf fair trial sowie der Anwendung rechtswidriger genereller Normen fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. z.B. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0045, und VwGH 23.6.2003, 2003/17/0062, jeweils mwN).

9        Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht geltend gemacht wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110080.L00

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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