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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über das vom 2. Februar 2022 datierende Anbringen des L W in R, betreffend das mit hg. Beschluss vom 3. Jänner 2022, Ra 2019/10/0044-32, erledigte Wiedereinsetzungsverfahren i.A. des Forstgesetzes 1975, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Anbringen wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit hg. Beschluss vom 3. Jänner 2022, Ra 2019/10/0044-32, wurde einem Wiedereinsetzungsantrag des Einschreiters nicht Folge gegeben.
2 Nunmehr beantragt der Einschreiter in einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2022 die Abänderung des genannten Beschlusses.
3 Dieser Antrag stellt sich daher als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 3. Jänner 2022 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, mwN).
4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).
Wien, am 14. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019100044.L01Im RIS seit
06.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022