TE OGH 2022/2/2 6Ob213/21y

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Schweiz, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei d* Verwaltungsgesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung, Leistung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. September 2021, GZ 1 R 50/21k-37, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Jänner 2021, GZ 2 Cg 9/19a-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.573,54 EUR (darin enthalten 595,59 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

[1]            Die Streitteile sind die beiden Gesellschafterinnen der d* GmbH (im Folgenden: Gesellschaft). Die Klägerin hält ca 32 % der Geschäftsanteile, die Beklagte ca 68 %. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bedarf unter anderem die Beschlussfassung über den jährlichen Investitionsplan, sofern darin Investitionen enthalten sind, deren gemeinsame Summe 2 % des Bruttoumsatzes des Vorjahres übersteigt, einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

[2]            In den Generalversammlungen der Gesellschaft vom 27. 2. und 8. 11. 2018 wurde jeweils mit den Stimmen der Beklagten und gegen die Stimmen der Klägerin ein selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer jener Rechtsanwalts-GmbH, die die Beklagte sowohl in diesen Generalversammlungen vertrat als auch im vorliegenden Verfahren vertritt, zum Vorsitzenden der Generalversammlung bestellt. In diesen Generalversammlungen wurde auch über das Budget inklusive Investitionsplan für die Geschäftsjahre 2017/18 bzw 2018/19 abgestimmt. Die vorgesehenen Investitionen überstiegen jeweils 2 % des Bruttoumsatzes des Vorjahrs. Die Klägerin stimmte jeweils gegen, die Beklagte jeweils für den Investitionsplan. Der Vorsitzende stellte dabei jeweils nicht fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden war.

[3]            Die Klägerin begehrte zuletzt,

1. a. es werde festgestellt, dass der Klägerin in Generalversammlungen der [Gesellschaft] bei der Beschlussfassung über Budget, Investitionsplan und/oder Budget inklusive Investitionsplan ein Stimmrecht zukomme, sodass ihre Stimmen bei der Beschlussfeststellung zu berücksichtigen und mitzuzählen seien;

b. in eventu: es werde festgestellt, dass die Klägerin in Generalversammlungen der [Gesellschaft] bei der Beschlussfassung über Budget, Investitionsplan und/oder Budget inklusive Investitionsplan keinem Stimmverbot oder Stimmrechtsausschluss unterliege, sodass ihre Stimmen bei der Beschlussfeststellung zu berücksichtigen und mitzuzählen seien;

2. die Beklagte sei schuldig, in Generalversammlungen der [Gesellschaft] bei der Beschlussfassung über Budget, Investitionsplan und/oder Budget inklusive Investitionsplan das Stimmrecht der Klägerin sowie seine Ausübung nicht zu beeinträchtigen, etwa durch Bestreitung des Stimmrechts der Klägerin, auch gegenüber dem Versammlungsleiter, oder durch die Berufung auf Stimmverbote oder Stimmrechtsausschlüsse der Klägerin;

insbesondere werde der Beklagten geboten,

in solchen Generalversammlungen den bestellten Versammlungsleiter auf seine Pflicht zur Unparteilichkeit und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sowie darauf hinzuweisen, dass bei der Beschlussfassung ein Stimmrecht der Klägerin bestehe, sie weder einem Stimmverbot noch einem Stimmrechtsausschluss unterliege, dass daher alle abgegebenen Stimmen zu zählen und bei der Beschlussfeststellung zu berücksichtigen seien, weiters darauf, dass er das Beschlussergebnis unter Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen festzustellen habe.

[4]            Ein Sicherungsbegehren der Klägerin wurde mit Beschluss vom 29. 8. 2019, 6 Ob 149/19h, zur Gänze abgewiesen. Auf diese Entscheidung wird verwiesen.

[5]       Die Klägerin brachte vor, die Beklagte ziehe nach nahezu 40 Jahren, in denen die Klägerin ihre Gesellschafterrechte anstandslos habe ausüben können, nunmehr unzutreffende kartellrechtliche Argumente heran, um der Klägerin in Generalversammlungen deren Stimmrecht „wegzunehmen“. In diesem Sinne habe der allein mit den Stimmen der Beklagten gewählte Versammlungsleiter bereits in den beiden erwähnten Generalversammlungen bewusst davon Abstand genommen, die erfolgte Ablehnung des Budgetantrags festzustellen. Die Klage richte sich auf Feststellung eines Stimmrechts und Nichtvorliegen eines Stimmverbots der Klägerin und solle der Beklagten gebieten, dieses Stimmrecht nicht zu „torpedieren“.

[6]       Die Beklagte wendete ein, der Klägerin fehle ein Feststellungsinteresse, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Die gesellschafterliche Willensbildung sei ausschließlich nach den §§ 41 ff GmbHG zu überprüfen. Der Versuch der Klägerin, ein weiteres Prüfungsmodell im Vorfeld der gesellschafterlichen Willensbildung einzurichten, entbehre einer Rechtsgrundlage. Die von der Klägerin abgegebenen Stimmen seien (aus näher dargestellten Gründen) nach Art 101 AEUV nichtig und nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Versammlungsleiter habe sich in den Generalversammlungen stets korrekt verhalten.

[7]       Mit Urteil vom 19. 12. 2019, 6 Ob 105/19p, kam der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die Ausübung der Einflussrechte der Klägerin in der Gesellschaft das Ergebnis der Erlangung gemeinsamer Kontrolle ist und daher grundsätzlich nicht Art 101 AEUV unterliegt, dass die Klägerin in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 27. 2. 2018 bei der Beschlussfassung über das Budget inklusive Investitionsplan für das Geschäftsjahr 2017/18 keinem Stimmverbot unterlag und dass ihre diesbezügliche Stimmabgabe auch nicht treuwidrig war.

[8]            Die Vorinstanzen wiesen das wiedergegebene Feststellungs- und Unterlassungsbegehren ab. Das Berufungsgericht führte aus, eine vorbeugende Klage auf Feststellung des Stimmrechts der Klägerin bei allen zukünftigen Generalversammlungen sei nicht möglich. Die Frage, ob der Klägerin bei Beschlussfassungen über das Budget inklusive Investitionsplan ein Stimmrecht zukomme, sei für jede Generalversammlung (vom Versammlungsleiter) gesondert zu beurteilen. So seien die Fragen einer Interessenkollision einer Gesellschafterin aufgrund einer Vorteilszuwendung (§ 39 Abs 4 GmbHG) sowie der Treuwidrigkeit einer Stimmabgabe für jede einzelne Beschlussfassung in einer Generalversammlung gesondert zu prüfen und könnten nicht im Vorhinein für alle künftigen Generalversammlungen abschließend und endgültig geklärt werden. Hierfür stehe vielmehr die Klage nach § 41 GmbHG zur Verfügung. Überdies sei trotz der infolge der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren (6 Ob 149/19h) vorgenommenen Modifizierung des Leistungs- bzw Unterlassungsbegehrens dieses nach wie vor zu allgemein gefasst und zu unbestimmt. Bestehe nach der oberstgerichtlichen Rechtsansicht keine Rechtsgrundlage für ein Hinwirkungsgebot, sei auch eine Rechtsgrundlage für ein Hinweisgebot der Beklagten an den Versammlungsleiter nicht erkennbar.

[9]       Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu. Der Oberste Gerichtshof sei zwar mit dieser Rechtssache schon im Sicherungsverfahren befasst gewesen (6 Ob 149/19h), der Sicherungsantrag der Klägerin habe jedoch nur das Unterlassungsbegehren betroffen, nicht aber das Feststellungsbegehren. Zur Beurteilung der Frage, ob eine derartige vorbeugende Feststellungsklage zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Klagen nach den §§ 41 ff GmbHG möglich sei, existiere keine oberstgerichtliche Judikatur.

Rechtliche Beurteilung

[10]     Die Revision der Klägerin ist nicht zulässig.

1. Unterlassungsbegehren

[11]            1.1. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0037874 [T33, T39]); dies gilt auch für Unterlassungsbegehren (RS0037874 [T38]).

[12]           1.2. Der Senat hat sich bereits im Provisorialverfahren (6 Ob 149/19h, Punkt 1.) ausführlich mit der Bestimmtheit des Sicherungsunterlassungsbegehrens befasst und es für zu unbestimmt gehalten.

[13]           Die Klägerin hat auf diese Beurteilung im Provisorialverfahren im Wesentlichen dadurch reagiert, dass sie in das Hauptunterlassungsklagebegehren die Wendung „etwa durch Bestreitung des Stimmrechts der klagenden Partei, auch gegenüber dem Versammlungsleiter, oder durch die Berufung auf Stimmverbote oder Stimmrechtsausschlüsse der klagenden Partei“ aufgenommen, das Eventualbegehren als Beispiel („insbesondere“) formuliert hat und das gebotene Verhalten nunmehr „hinzuweisen“ statt „hinzuwirken“ lautet.

[14]           Wenn das Berufungsgericht auch das nunmehrige Unterlassungsbegehren als zu unbestimmt angesehen hat, hat es seinen Beurteilungsspielraum im vorliegenden Einzelfall nicht überschritten. Tatsächlich ist mit diesen Modifikationen keine maßgebliche Präzisierung oder qualitative Änderung gegenüber dem Begehren im Provisorialverfahren erfolgt.

[15]           1.3. Die berufungsgerichtliche Ansicht, auch für ein Hinweisgebot der Beklagten gegenüber dem Versammlungsleiter gebe es auf Basis der rechtlichen Beurteilung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren keine Rechtsgrundlage, ist ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

[16]           Überdies wäre eine solche Hinweispflicht der Beklagten für die Klägerin nicht notwendig: In der Generalversammlung einer GmbH gibt es für die Gesellschafter kein gesetzlich normiertes Redeverbot. Nach § 38 Abs 5 GmbHG bedarf es zur Antragstellung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung der Ankündigung nicht. Das Teilnahmerecht der Gesellschafter ist im Kern unentziehbar und umfasst im Wesentlichen Anwesenheit und Teilhabe an der Beratung in der Generalversammlung (Baumgartner/Mollnhuber/U. Torggler in U. Torggler, GmbHG § 38 Rz 19 mwN). Es ist daher der Klägerin unbenommen, dass sie selbst in der Generalversammlung dem Versammlungsleiter ihre Rechtsansicht über das ihr ihrer Meinung nach zustehende Stimmrecht mitteilt. Dem Versammlungsleiter obliegt es dann, diese Rechtsansicht zu prüfen, sich selbst eine (Rechts-)Meinung zu bilden und danach sein Verhalten als Versammlungsleiter einzurichten.

2. Feststellungsbegehren

[17]           2.1. Auch die berufungsgerichtlichen Erwägungen zum Feststellungsbegehren sind nicht korrekturbedürftig.

[18]           2.2. Dieses muss aber schon aus folgenden Erwägungen scheitern: Ein Interesse an der Feststellungsklage ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen (RS0038908 [T5]). Das rechtliche Interesse ist daher dann zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann (RS0014654 [T5]).

[19]           Die Beklagte verweist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf, dass der Versammlungsleiter (als in diesem Verfahren nicht Beteiligter) an die Feststellungswirkung nicht gebunden wäre. Darüber hinaus kann die Frage, ob einem Gesellschafter in einer konkreten Generalversammlung bei einer konkreten Beschlussfassung ein Stimmrecht zusteht oder nicht, letztlich nur in einem Anfechtungsprozess (allenfalls verbunden mit einem Beschlussfeststellungsverfahren) nach §§ 41 f GmbHG geklärt werden. Eine Klage nach § 41 GmbHG ist aber nach § 42 Abs 1 GmbHG gegen die Gesellschaft zu richten. Auch diese ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens und wäre daher ebenfalls im Anfechtungsprozess an eine Feststellung nicht gebunden. Es besteht somit kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weshalb sich schon aus diesem der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Grund die Richtigkeit der Abweisung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen erweist. Auf die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung formulierte Rechtsfrage kommt es somit nicht an.

3. Im Übrigen kommt dem Klagebegehren auch aus einer weiteren Erwägung keine Berechtigung zu:

[20]           3.1. In der Entscheidung 1 Ob 539/76 wurde ausgesprochen, in Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse sei immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeute, dass solche Prozesse (ua auf Unterlassung der Ausübung des Stimmrechts) unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen seien, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handle. Die behauptete Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefasste Beschlüsse könne nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in § 41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden. Künftig allenfalls ins Auge gefasste Beschlüsse könnten dann aber in Ermangelung eines, vom Gesetz dem einzelnen Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter eingeräumten, Anspruchs auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinn nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage oder einstweiliger Verfügung verhindert werden.

[21]           3.2. In der Entscheidung 5 Ob 523/91 (5 Ob 524/91) erwog der Oberste Gerichtshof in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall, abgesehen davon, dass sich die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Stimmrecht auch bei dieser konkreten Beschlussfassung in Zukunft anders gestalten könnten, würde die Stimmrechtsausübung an sich nicht verhindert, und es wäre wieder die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses auf das nur mittels der Nichtigkeitsklage des einen oder des anderen durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses benachteiligten Gesellschafters zu bewältigende Problem verlagert, ob im konkreten Fall das Stimmrecht zugestanden oder versagt gewesen sei. Damit erübrige sich letztlich die Erörterung der vom Obersten Gerichtshof noch in der Entscheidung 1 Ob 539/76 vertretenen Meinung, dass ein Anspruch auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinn nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage verhindert werden könne, und ein Eingehen auf die sich aus der nun anerkannten auch zwischen den Gesellschaftern einer GmbH bestehenden Treuepflicht, die eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei der Ausübung des Stimmrechts gebieten könne.

[22]           3.3. Im vorliegenden Fall will die Klägerin mit dem Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren der Beklagten in Generalversammlungen der Gesellschaft zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorschreiben. Mit dem Feststellungsbegehren will sich die Klägerin für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der Gesellschaft ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft (nach dem Wortlaut auch bei mittlerweile geänderten Verhältnissen) ihr Stimmrecht bindend feststellen lassen.

[23]           3.4. Aus den in den zitierten Entscheidungen genannten Gründen erweisen sich Klagebegehren solcher Art, wie sie hier gestellt werden, schon grundsätzlich als unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung.

[24]           3.5. Die Rechtsprechung zu Syndikatsverträgen (RS0117682) lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen, weil sie nur die Durchsetzung besonderer vertraglicher Pflichten betrifft. Hier geht es demgegenüber ausschließlich um die Beurteilung gesetzlicher Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Willensbildung der Gesellschaft. Für diese stellt aber § 41 GmbHG mit der Beschlussfassungsanfechtung und der ergänzend dazu von der Rechtsprechung entwickelten Beschlussfeststellungsklage eine grundsätzlich abschließende Regelung dar.

[25]           4. Da es aber auf die vom Berufungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage aus den unter Punkt 2. ausgeführten Gründen letztlich nicht ankommt und die Revision auch keine (andere) erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.

[26]            5. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E134302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00213.21Y.0202.000

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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