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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des A in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juni 1995, Zl. UVS-04/G/33/00040/95, betreffend Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1. Mit Berichterverfügung vom heutigen Tage, Zl. 95/17/0417-10, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde zurückgewiesen.
In diesem Beschluß heißt es:
"Mit Beschluß vom 12. Jänner 1996 wies der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 17. August 1995 wegen Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses zurück.
Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, verschiedene Mängel der Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beheben. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG), eine weitere Beschwerdeausfertigung vorzulegen, eine Sachverhaltsdarstellung zu geben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, die Beschwerdepunkte und die Beschwerdegründe auszuführen.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich laut Rückschein am 3. Mai 1996 zugestellt. Die Mängelbehebungsfrist hätte am 31. Mai 1996 geendet.
Am 2. Juni 1996, also nach Fristablauf, ersuchte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes um Fristerstreckung bis zum 31. August 1996, gleiches gelte für die Vorlage der erforderlichen Beilagen und notwendigen Unterlagen, da diese derzeit "noch nicht komplett" seien. Eine (weitere) Begründung enthält das Fristerstreckungsansuchen nicht.
Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung kann nicht berücksichtigt werden, wenn er erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist überreicht oder zur Post gegeben wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Juni 1950, Zl. 765/50, vom 22. November 1951, Zl. 429/51, und vom 29. März 1966, Zl. 131/66).
Schon aus diesem Grunde war der Fristerstreckungsantrag zurückzuweisen.
Im übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtsprechung hin, derzufolge die Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Beschwerde bestimmten Frist nur möglich ist, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (hg. Beschluß vom 2. Februar 1961, Slg. N.F. Nr. 5492/A, und Erkenntnis vom 13. April 1965, Zl. 1047/64, 113/65). Der vorliegende Fristerstreckungsantrag enthält keinerlei Begründung, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist, innerhalb der gesetzten vierwöchigen Mängelbehebungsfrist dem Auftrag nachzukommen.
Auch aus diesem Grunde war der Fristverlängerungsantrag zurückzuweisen."
2.1. Erfolgt eine dem Beschwerdeführer aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Schon wegen dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung gilt die Beschwerde als zurückgezogen und war das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
2.2. Auch unter Berücksichtigung des gestellten Fristverlängerungsantrages ergibt sich nichts anderes.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 1970, Zl. 73/70, vom 20. März 1985, Zl. 84/09/0224, und vom 27. Mai 1986, Zl. 86/03/0084). Dies muß umsomehr für jene Fälle gelten, in denen der Fristverlängerungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen werden mußte.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses über die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 als zurückgezogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war somit das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungFristPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170417.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009