Index
L78007 Elektrizität Tirol;Norm
ElektrizitätsG Tir 1982 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. F in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. April 1996, Zl. 2/12-1/1996, betreffend die Abnahme von Überschußenergie, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat unter anderem zu WBPZl. n1 eine Wasserkraftanlage am A-Bach, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. Jänner 1921 auf 60 Jahre bewilligt war, betrieben. Die aus dieser Wasserkraftanlage anfallende elektrische Energie wurde teilweise vom Beschwerdeführer selbst für die Versorgung seines Eigenheimes benötigt, die anfallende Überschußenergie wurde in das Netz der Stadtwerke Hall eingespeist.
Nach Zeitablauf hat der Beschwerdeführer wiederum um die wasserrechtliche Genehmigung zum Betrieb seiner Wasserkraftanlage angesucht. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem A-Bach zum Betrieb der vorbeschriebenen Wasserkraftanlage WPZl. n1 nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und entsprechenden Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 1989, gerichtet an das Amt der Tiroler Landesregierung, hat der Beschwerdeführer beantragt, den Stadtwerken Hall unter Fristsetzung aufzutragen, allgemeine Tarifpreise für die Rücklieferungen in das Netz in geeigneter Form und dem Gesetz entsprechender Art und Weise zu verlautbaren und dem Beschwerdeführer bekanntzugeben. Dieses Verfahren ist noch immer nicht abgeschlossen. In seinem Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/05/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß sich aus § 17 Abs. 1 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes (TEG) die Verpflichtung ergibt, elektrische Energie aus Eigenanlagen zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen.
Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Februar 1996 beabsichtige der Beschwerdeführer nunmehr seine Wasserkraftanlage (neuerlich) in Betrieb zu nehmen und die anfallende Energie in das Netz der Stadtwerke Hall einzuspeisen. In der Folge habe er mit dem Direktor der Stadtwerke Hall Kontakt aufgenommen, um diese Einspeisung bekanntzugeben, wobei ihm mitgeteilt worden sei, daß die Stadtwerke Hall keine elektrische Energie, die aus der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers stamme, entnehmen werde und der Beschwerdeführer auch derzeit sein Kraftwerk nicht in Betrieb nehmen könne, da die Sicherungen sonst "fliegen" würden, sohin der Beschwerdeführer die anfallende Überschußenergie nicht in das Netzwerk der Stadtwerke Hall einzuspeisen berechtigt sei.
Mit Eingabe vom 29. Februar 1996, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, hat der Beschwerdeführer dies der Behörde zur Kenntnis gebracht und dargelegt, daß seiner Ansicht nach in dieser Vorgangsweise der Stadtwerke Hall ein klarer Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes liegen würde, wobei raschestmögliches Handeln seitens der Behörde notwendig sei, da der Beschwerdeführer aufgrund des von den Stadtwerken Hall vertretenen Standpunktes täglich Schaden erleide. Mit dieser Eingabe hat der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde selbst ausführt, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes gestellt, daß den Stadtwerken Hall verpflichtend aufgetragen werden möge, die aus der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers am A-Bach anfallende Überschußenergie abzunehmen. Hinsichtlich der Wertigkeit dieser abzunehmenden Energie hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß im Verfahren, das beim Amt der Tiroler Landesregierung anhängig sei, abzusprechen sein werde und dann auch infolge diese bis zum rechtskräftigen Ausgang dieses Verfahrens einzuspeisende Energie auf Basis der ermittelten Beträge dem Beschwerdeführer zu refundieren sein würde.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde - ohne Zutun des Beschwerdeführers - dem Amt der Tiroler Landesregierung (Wasserrecht und Energiewirtschaft) zur Entscheidung übermittelt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß gemäß § 17 Abs. 1 TEG ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das es ablehne, die von einer Eigenanlage über den Bedarf des Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische Energie abzunehmen, über Antrag des Inhabers verpflichtet werden könne, elektrische Energie aus dieser Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich noch zumutbar sei, abzunehmen. Das Tiroler Elektrizitätsgesetz sehe jedoch keinerlei Bestimmung vor, wonach diese Verpflichtung mittels einstweiliger Verfügung vorgeschrieben werden könne. Damit fehle dem Antrag jede Rechtsgrundlage, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach Darlegung der Rechtslage führt der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol aus, ein durchsetzbarer Rechtsanspruch einer Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestehe nicht, zuständig für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei nach § 8 VVG jene Vollstreckungsbehörde, die zur Durchführung des Exekutionsverfahrens zuständig sei, überdies lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
§ 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes lautet wie folgt:
"§ 8. (1) Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.
(2) Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar."
Eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 8 VVG stellt nach dessen Abs. 1 einen Titelbescheid dar, Abs. 2 beinhaltet die Vollstreckungsverfügung. Eine einstweilige Verfügung nach dieser Bestimmung ist nur dann zulässig, wenn die Gefahr, daß sich der Verpflichtete der Leistung entziehen oder deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde, nicht auf andere Art gebannt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1948, Slg. Nr. 556/A). Im Beschwerdefall ist nicht davon auszugehen, daß sich der allfällig Verpflichtete (im vorliegenden Fall die Stadtwerke Hall in Tirol) durch Verfügungen über Gegenstände ihres Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen oder eine Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde. Es sind daher die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 VVG nicht gegeben.
Im Ergebnis hat daher schon die Tiroler Landesregierung mit Recht den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050145.X00Im RIS seit
11.10.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011