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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg;Norm
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28., 29.9. bzw. 3.10.1995 UVS-20/2674/1-1995 bis UVS-20/2778/1-1995 den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde gegen die angeführten Bescheide wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit den im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg für schuldig erkannt. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 15 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in gleichgelagerten Beschwerdefällen des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 26. April 1996, Zlen. 95/17/0765 bis 95/17/0786, eine inhaltlich gleiche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine weiteren Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung darüberhinaus zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde gegen die bereits angeführten 134 Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170501.X00Im RIS seit
20.11.2000