RS Vwgh 1970/3/17 1855/68

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Veröffentlicht am 17.03.1970
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs2
BAO §302 Abs1

Rechtssatz

Ein nach § 299 Abs 2 BAO ergangener Bescheid, der die Aufhebung eines erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheides und eines erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheides ausspricht, ist kein unteilbares Ganzes, sondern nur der äußeren Form nach EIN Bescheid; sachlich handelt es sich um zwei selbständige Bescheide. War der Umsatzsteuerbescheid wegen Ablauf der im § 302 Abs 1 BAO gesetzten Jahresfrist zu Unrecht aufgehoben worden, so bleibt doch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides, der wegen Erhebung einer Berufung an einen anderen Tag, als der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig wurde, zu Recht bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001855.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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