RS Vwgh 1975/2/12 1930/74

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Veröffentlicht am 12.02.1975
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1
BAO §276 Abs1

Rechtssatz

Wurden in einer Berufungsvorentscheidung (auf einem "kombinierten" Vordruck) mehrere Abgaben und ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so ist jeder dieser bescheidmäßig festgesetzen Ansprüche für sich selbständig der Rechtskraft fähig, so daß, wenn dem Vorlageantrag eindeutig zu entnehmen ist, daß sich der Berufungsewerber lediglich mit der Festsetzung des Verspätungszuschlages nicht zufrieden gibt, die Abgabenfestsetzungen endgütlig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001930.X03

Im RIS seit

05.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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