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AbgabenverfahrenNorm
BAO §135 Abs1Rechtssatz
Wurden in einer Berufungsvorentscheidung (auf einem "kombinierten" Vordruck) mehrere Abgaben und ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so ist jeder dieser bescheidmäßig festgesetzen Ansprüche für sich selbständig der Rechtskraft fähig, so daß, wenn dem Vorlageantrag eindeutig zu entnehmen ist, daß sich der Berufungsewerber lediglich mit der Festsetzung des Verspätungszuschlages nicht zufrieden gibt, die Abgabenfestsetzungen endgütlig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001930.X03Im RIS seit
05.04.2022Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022