RS OGH 2021/11/29 8Ob127/21s

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Norm

RAO §28 Abs2

Rechtssatz

Nach § 28 Abs 2 RAO obliegen dem Ausschuss alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Stellung eines Insolvenzantrags wird vom Gesetz keinem anderen Organ zugewiesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133901

Im RIS seit

05.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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