Norm
ZPO §159Rechtssatz
Das (insolvenzbedingte) Begehren des Klägers auf Umstellung seines Leistungsbegehrens auf eine Feststellung ist eine Klageeinschränkung. In deren Umfang – dh im Umfang des Leistungsbegehrens – tritt der bereits vor Insolvenzeröffnung ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft. Damit bleibt allein die Feststellungswirkung hinsichtlich des Anspruchs aufrecht. Das Gericht hat dies aus Gründen der Rechtssicherheit in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mittels deklarativen Beschlusses festzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umstellung, Leistungsbegehren, Feststellungsbegehren, Insolvenzeröffnung, Eröffnung, Insolvenzverfahren, Zahlungsbefehl, nicht rechtskräftig, deklarativer BeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133902Im RIS seit
05.04.2022Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022