Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, pA *, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI (FH) H*, vertreten durch Mag. Manuel Ferrari, Rechtsanwalt in Baden, wegen Unterlassung und Widerrufs, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 18. November 2021, GZ 58 R 83/21k-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Mai 2021, GZ 9 C 641/20d-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.253,88 EUR (darin 208,98 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin, eine Finanzbeamtin, brachte vor, der Beklagte habe in mehreren Eingaben unrichtige und grob ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über ihre Person aufgestellt, die geeignet seien, ihren wirtschaftlichen Ruf als Finanzbeamtin zu beeinträchtigen; er habe sie beleidigt und ihr auch den Vorwurf gerichtlich strafbarer Handlungen (Täuschung und Amtsmissbrauch) unterstellt. Die Klägerin begehrt deshalb, dem Beklagten die Behauptung zu verbieten, sie habe „ihn allem Anschein nach bewusst täuschen wollen, um ihm abschließend auch die erfolgten Rückzahlungen an das AMS als zumindest einmalige abzugsfähige Werbekosten im Jahr 2017 trickreich abzuerkennen“; „ihn offensichtlich noch heimtückisch mit Falschbehauptungen täuschen wollen“; „ihn täuschen und betrügen wollen“; „diese einvernehmliche Vorgangsweise sei mit ihren Probebescheiden offenkundig nur vorgetäuscht [gewesen] (und [sie habe] damit wahrscheinlich eine Straftat nach § 108 StGB begangen)“; „[sie habe] eine Konstruktion versucht einer mutwilligen Täuschung, die nur zum Scheitern verurteilt war“; „wissentlich falsche Vermutungen angestellt“; „eine boshafte Falle erstellt“; „wissentlich und zur vorsätzlichen Schädigung des Beklagten bewusst eine rechtswidrige Vorgangsweise gesetzt“. Weiters stellte die Klägerin ein Widerrufsbegehren.
Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausging:
[2] Dem Beklagten wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nachträglich die unbefristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. In den Jahren 2013 bis 2016 wurden vor Zuerkennung der unbefristeten Berufsunfähigkeitspension steuerfreie Leistungen des AMS an den Beklagten ausbezahlt, nämlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Diese Leistungen unterliegen aufgrund der nachträglichen Zuerkennung von Pensionsansprüchen der Rückzahlungsverpflichtung bzw der Gegenverrechnung. Die PVA übermittelte die Lohnzettel für die Jahre 2013 bis 2016 an das Finanzamt. Da der Beklagte für die Jahre 2013 bis 2016 bereits Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt hatte und die entsprechenden Bescheide bereits ergangen waren, wurde das Verfahren seitens des Finanzamts für die Jahre der nachgezahlten Berufsunfähigkeitspension von Amts wegen wieder aufgenommen und neue Sachbescheide unter Berücksichtigung der nachgezahlten Pensionseinkünfte erlassen. Die Klägerin war zuständige Sachbearbeiterin in diesem Verfahren.
[3] Am 14. 3. 2018 legte sie dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden des Beklagten gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 vor. Mit Beschluss vom 24. 2. 2020 regte das Bundesfinanzgericht in Hinblick auf den umfangreichen Sachverhalt und zur Feststellung, gegen welche Beschwerdevorentscheidungen Vorlageanträge eingebracht wurden und welche Beschwerden tatsächlich dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, an, dass das Finanzamt mit dem Beklagten eine Niederschrift aufnehme. In dieser könne bereits eine Zustimmungserklärung an das Bundesfinanzgericht gemäß § 300 Abs 1 lit a BAO enthalten sein, die eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die Abgabenbehörde ermögliche. Diese Vorgangsweise erscheine zweckmäßig, wenn das Finanzamt die Absicht habe, neue Bescheide, deren Inhalt mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift erörtert werden können, zu erlassen. In der Folge teilte die Klägerin dem Beklagten die Ergebnisse ihrer Vorberechnungen für die Jahre 2013 bis 2017 mit. Demnach ergab sich für die Jahre 2013 bis 2015 eine Nachforderung, für das Jahr 2016 zwar auch eine Nachforderung, insgesamt jedoch eine Gutschrift und für das Jahr 2017 eine Gutschrift in Höhe von 8.851 EUR. In der Anlage übermittelte die Klägerin dem Beklagten die „Probebescheide“. Daraufhin erklärte der Beklagte in weiterer Folge seine Zustimmung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Daraufhin setzte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt eine Frist zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide von sechs Wochen. In der Folge teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass es Erledigungen erlassen habe. Diese Erledigungen würden den vorab zur Verfügung gestellten Entwürfen entsprechen. Das Bundesfinanzgericht forderte den Beklagten zur Stellungnahme zur beabsichtigten Erklärung der Beschwerden als gegenstandslos auf.
[4] In der Folge wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO die Beschwerde des Beklagten gegen den Einkommenssteuerbescheid 2017 als unbegründet ab. Dagegen stellte der Beklagte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin führte er aus, die Finanzbeamtin habe diese einvernehmliche Vorgangsweise mit ihren Probebescheiden „offenkundig nur vorgetäuscht (und damit wahrscheinlich eine Straftat nach § 108 StGB begangen)“. Sie habe zwar die erneuten Einkommenssteuerbescheide für 2013 bis 2016 mit den hohen Steuernachzahlungen wie vereinbart zugestellt, anstatt des vereinbarten und versprochenen neuen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2017 jedoch eine vollständig abweisende Beschwerdevorentscheidung zugestellt.
[5] In der Folge behauptete der Beklagte in einer weiteren Eingabe, die versuchte Konstruktion des Finanzamts sei als „Konstruktion einer mutwilligen Täuschung durch die Finanzbeamtin […] zum Scheitern verurteilt“. Darin war auch von „wissentlich falschen Vermutungen der Finanzbeamtin“ die Rede. Die angefochtene abweisende Beschwerdevorentscheidung stelle eine „wissentliche und zur vorsätzlichen Schädigung des Beschwerdeführers bewusst vorgenommene rechtswidrige Vorgangsweise der Finanzbeamtin“ dar.
[6] Ebenso stellte der Beklagte Vorlageanträge hinsichtlich der vier erneuerten Einkommensteuerbescheide. Außerdem richtete er ein Schreiben an den zuständigen Richter des Bundesfinanzgerichts, in welchem er zu den neu gefassten Erledigungen Stellung nahm. Darin warf er der Klägerin vor, ihn mit den Probebescheiden „bewusst täuschen“ zu wollen, um ihm abschließend die Werbungskosten für das Jahr 2017 „trickreich abzuerkennen“. Die Aufteilung des Differenzbetrags während des Nachzahlungszeitraums hätte er als „Steuerspende“ an die Republik Österreich angesehen; er lasse sich aber „nicht täuschen und betrügen von einer störrischen Finanzbeamtin“.
[7] In einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen äußerte der Beklagte unter anderem, es habe sich um die „gewillkürte Konstruktion einer Abgabenschuld“ durch die Klägerin gehandelt.
[8] An die Vorständin des Finanzamts schrieb der Beklagte, es sei eine „Zumutung an den Steuerzahler, nun auch schon die anscheinend völlig fehlende Rechtsausbildung einiger Mitarbeiterinnen des Finanzamts […] durch rechtlich aufwendig begründete Beschwerden und Vorlageanträge der Steuerzahler auf deren Kosten und Zeitaufwand nachzuholen“.
[9] In der Folge richtete der Beklagte ein weiteres Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen/Personalangelegenheiten, in dem er Disziplinaranzeige nach § 109 Abs 1 BDG gegen die Klägerin erstattete. Darin wiederholte er seinen Vorwurf, die Klägerin habe ihn nachweislich getäuscht, um durch seine Zurückziehung der Beschwerden gegen die amtswegige Wiederaufnahme für die Jahre 2013 bis 2016 zu erreichen und seine Zustimmung nach § 300 BAO zu Einkommenssteuerbescheiden mit erhöhter Steuerbelastung zu erschleichen und ihn dadurch vorsätzlich und finanziell vernichtend zu schädigen. Die Klägerin habe dadurch wissentlich und absichtlich eine Straftat nach § 108 StGB begangen.
[10] Der Beklagte hielt die in seinen Schreiben gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe für inhaltlich richtig.
[11] Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB keine Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung bestehe, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kenne, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Der Beklagte habe die beanstandeten Äußerungen und Vorwürfe eines strafrechtlich bzw disziplinär relevanten Verhaltens der Klägerin an das Bundesfinanzgericht, an den in seiner Rechtssache befassten Richter des Bundesfinanzgerichts, an den Vorstand des Finanzamts sowie an das Bundesministerium für Finanzen gerichtet. All diese Behörden bzw Personen seien gesetzmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es habe der Beklagte auch mit der vertraulichen Behandlung seiner Eingaben durch diese Behörden bzw Personen rechnen können. Der Beklagte sei auch von der inhaltlichen Richtigkeit seiner Äußerungen überzeugt. Vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständige Stellen, die nicht nur zur Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet seien, seien selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. Dem Beklagten sei ein Interesse daran zuzubilligen, die von ihm beanstandeten Entscheidungen bzw das Vorgehen der Klägerin überprüfen zu lassen.
[12] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass für ein strafrechtlich relevantes Verhalten die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Allerdings bestehe auch ein Interesse des Bundesministeriums für Finanzen als Dienstgeber und mittelbar zur Dienstaufsicht berufener Stelle. Gleiches gelte auch für das Bundesfinanzgericht bzw den zuständigen Richter in dieser Causa sowie die Vorständin des Finanzamts. Eine „Konsumation“ des Anzeigenrechts des Beklagten sei schon aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der befassten Behörden zu verneinen. Dem Beklagten komme daher § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB zugute.
Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil die Frage, ob auch die übergeordnete Instanz bzw der zuständige Richter zulässige Empfänger strafrechtlicher Vorwürfe im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sein könnten oder dadurch im Verein mit den übrigen Mitteilungen des Beklagten eine „Konsumation“ des Anzeigenrechts eintrete, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt:
[14] 1.1. Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Äußernde für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dieser Haftungsausschluss ist auch auf bloß nach § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizierende Ehrenbeleidigungen anzuwenden (6 Ob 37/95; 6 Ob 165/01k).
[15] 1.2. Diese Rechtsprechung wird in der Literatur teilweise kritisiert (vgl bereits Korn, MR 2002, 92 [Entscheidungsanmerkung]; Kissich in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON § 1330 Rz 47), weil ein „berechtigtes Interesse“ bei herabsetzenden bloßen Werturteilen selten vorstellbar sei. Auf diese Kritik ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht abschließend einzugehen, weil – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten – die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe jedenfalls auch unter § 1330 Abs 2 ABGB zu subsumieren sind. Inhaltlich handelt es sich im Übrigen – was in der Revision auch nicht bestritten wird – um Tatsachenäußerungen, sodass die Frage, inwieweit bei bloßen Werturteilen eine Anwendung des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB überhaupt denkbar ist, hier dahingestellt bleiben kann.
[16] 2.1. Als „nicht öffentliche Mitteilung“ im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind nach der Rechtsprechung etwa Anzeigen (Eingaben) an die zuständige Standesbehörde anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht (3 Ob 18/50 SZ 23/4), eine Mitteilung an eine Berufsvertretung über ein Mitglied dieser Vertretung (3 Ob 18/50 SZ 23/4; 6 Ob 2235/96m), Mitteilungen an die Vollversammlung der Arbeiterkammer im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (6 Ob 260/07i), ein Schreiben an den Vereinsvorstand, der nach den Statuten für die Beantragung eines Ausschließungsantrags zuständig war (4 Ob 259/05z) oder ganz allgemein Mitteilungen gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde (4 Ob 187/99z; 6 Ob 96/02i). Im letzteren Fall muss die Behörde allerdings sachlich zuständig sein, weil nur bei Bejahung der Zuständigkeit des Empfängers (der Verwaltungsbehörde) zur Nachprüfung der Angaben das in § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB angeführte berechtigte Empfangsinteresse vorliegen kann (6 Ob 2235/96m; 4 Ob 50/09w; RS0107664).
[17] 2.2. Die Entscheidung 6 Ob 96/02i hielt ausdrücklich an der Auffassung fest, dass ein berechtigtes Interesse der für den mitgeteilten Sachverhalt (sachlich) nicht zuständigen Behörde zu verneinen sei und der Ausnahmetatbestand in diesem Fall nicht vorliege. In dieser Entscheidung verneinte der erkennende Senat die Anwendung des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB auf eine Mitteilung an den Bürgermeister, dem Beklagten sei das „falsche Insulin“ in der Apotheke gegeben worden. Der Apotheker habe ihm in sehr lauten Worten auf seine Beanstandung hin mitgeteilt, dass das Medikament chefarztpflichtig sei und der Beklagte „spinne“. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung an den für den angezeigten Sachverhalt nicht zuständigen Bürgermeister und damit das Vorliegen des Rechtsfertigungsgrundes bejaht.
[18] 2.3. In der Entscheidung 4 Ob 50/09w wandte der Oberste Gerichtshof § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB hingegen auf ein Schreiben an das Verkehrsministerium an, in welchem der Vorwurf betrügerischen Handelns gegen den für die (dort) Klägerin auch als Pilot tätigen Mitarbeiter erhoben wurden. Diese Vorwürfe berührten die Verlässlichkeit der betreffenden Person und seien damit als nicht öffentliche Mitteilung zu beurteilen, an denen die Verwaltungsbehörde ein berechtigtes Empfangsinteresse besitze. Dabei könne es keine Rolle spielen, dass der Aufsichtsbehörde nur eine Verdachtslage mitgeteilt wurde, weil die Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahrens im öffentlichen Interesse auch ohne rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung geboten sein könne. Unerheblich für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB, § 7 Abs 2 UBG sei auch, ob vom Mitteilenden inhaltsgleiche Vorwürfe schon zuvor gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erhoben worden seien. Eine „Konsumation“ des Anzeigerechts der (dort) Beklagten sei schon aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der jeweils befassten Behörden (Strafverfolgung straffällig gewordener Personen bzw staatliche Aufsicht über die Zivilluftfahrt) ausgeschlossen.
[19] Diese Entscheidung wurde von Egermann (ecolex 2009/340) zustimmend glossiert. Die Entscheidung setze die bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien für die Frage der Verlässlichkeit im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsstrafrechtliche Handlungen von Bedeutung. Auch der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 4 Ob 113/90 festgehalten, dass die Bestimmungen der §§ 101 ff LFG ihrem Inhalt nach gewerberechtliche Vorschriften seien, zu welchen subsidiär die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 heranzuziehen seien. Daraus sei abzuleiten, dass das Verkehrsministerium als oberste Luftfahrtbehörde ein öffentliches Interesse an allfälligen Strafverfahren gegen Beförderungs- bzw Betriebsaufnahmenbewilligungsinhaber habe. Die beanstandeten Äußerungen seien vertraulich gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde abgegeben worden. Die Adressatin habe als Luftfahrtbehörde an der Mitteilung ein öffentliches Interesse, weil sie die Einhaltung luftfahrtrechtlicher Vorschriften auch im Lichte strafrechtlich relevanter Sachverhalte zu prüfen und die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers auch am Maßstab des Verlässlichkeitsbegriffs der §§ 30, 32, 101 ff LFG zu beurteilen habe.
[20] 3. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Erklärungsempfängers (der Behörde) kann nur aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Der Auffassung der Klägerin, wonach die zuständige staatliche Stelle für strafgerichtliche Anschuldigungen ausschließlich die Staatsanwaltschaft oder die Sicherheitsbehörde sei, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht gefolgt werden. Vielmehr ist ein Interesse der Vorstände des Finanzamts bzw des Finanzministeriums als zuständiger Oberbehörde an Mitteilungen über allfälliges strafrechtliches oder disziplinarrechtliches Fehlverhalten von Mitarbeitern des Finanzamts zweifellos zu bejahen. Gleiches gilt für das Bundesfinanzgericht jedenfalls dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall – im Zuge eines anhängigen Verfahrens konkret mit der Nachprüfung von Bescheiden der betreffenden Mitarbeiterin des Finanzamts befasst ist und die Vorwürfe sich gerade auf dieses konkrete Abgabenverfahren beziehen.
[21] 4. Zur Frage der „Konsumation“ des Anzeigerechts enthält die Revision keine näheren Ausführungen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine „Konsumation“ des Anzeigerechts des Beklagten liege schon aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der jeweils befassten Behörden bzw Stellen nicht vor, hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung (vgl 4 Ob 50/09w) und ist nicht korrekturbedürftig.
[22] 5. Damit war aber der Revision ein Erfolg zu versagen.
[23] Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E134295European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00243.21K.0202.000Im RIS seit
05.04.2022Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022