TE OGH 2022/2/2 6Ob228/21d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* W*, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Gemeinde *, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, wegen Einwilligung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2021, GZ 4 R 135/21s-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der Kläger will die beklagte Gemeinde mit dem Hauptklagebegehren und dem ersten Eventualklagebegehren zur Einwilligung der Einverleibung seines Eigentums „hinsichtlich des aus Gst * KG * neu zu bildenden Grundstücks mit dem Ausmaß von 4.000 m², gelegen zwischen der Nordgrenze und der Südgrenze des Gewerbegebiets (anschließend an den Zufahrtsweg)“ verhalten. Er stützt sich dabei auf eine entsprechend einem Gemeinderatsbeschluss vom 28. 6. 2012 geschlossene Vereinbarung mit der durch die Bürgermeisterin vertretenen Beklagten. Nach diesem Gemeinderatsbeschluss bekommt der Kläger „4.000 m² vom zukünftigen Gewerbegebiet an der nordsüdlichen Seite zum Preis von EUR 58,-- und den [richtig wohl: unter den] gleichen Bedingungen und Richtlinien wie die anderen Bewerber für das Gewerbegebiet“.

[2]       Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung des Erstgerichts mit der wesentlichen Begründung, ein wirksamer (Kauf-)Vertrag sei mangels Bestimmtheit sowohl des Kaufobjekts als auch der Bedingungen und Richtlinien für die anderen Bewerber für das Gewerbegebiet nicht zustandegekommen.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[4]            1. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (RS0020143; 5 Ob 146/64). Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet zwar nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands. Auch wenn die grundbücherliche Teilung nur aufgrund eines Teilungsplans durchgeführt werden kann (§ 1 Abs 1 LiegTeilG), heißt das nicht, dass vor Herstellung des Teilungsplans wirksame Rechtsgeschäfte an Teilen von Parzellen nicht geschlossen werden können (vgl RS0019927). Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks aber eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten (9 Ob 70/17k).

[5]            Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund den Hinweis auf die „nordsüdliche Seite“ des „Grundstücks“ wegen seiner Mehrdeutigkeit als weder ausreichend bestimmt noch bestimmbar beurteilt hat, hält sich seine Auffassung im Rahmen der Rechtsprechung, wonach eine Erklärung nur dann bestimmt ist, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnommen werden können (RS0014693 [T5]; zur Einzelfallbezogenheit der Beurteilung der – auch hier überaus fraglichen – Bestimmtheit eines Exekutionstitels vgl RS0116241 [T1]).

[6]            2. Damit kommt es aber auf die weiteren Revisionsausführungen zu den Fragen, ob die „gleichen Bedingungen und Richtlinien wie die anderen Bewerber für das Gewerbegebiet“ hinreichend bestimmt bzw bestimmbar sind und ob der Kläger diese Bedingungen erfüllen könnte, nicht an. Ebenso ist eine Auseinandersetzung mit den Revisionsausführungen zur nicht gegebenen Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Klägers entbehrlich.

[7]            3. Wenn das Berufungsgericht einerseits das Haupt- und das erste Eventualbegehren (Leistungsbegehren) mangels Bestimmbarkeit und andererseits das zweite Eventualbegehren (Begehren auf Feststellung des Bestehens der Vereinbarung) mangels rechtlichen Interesses aufgrund des möglichen Leistungsbegehrens abgewiesen hat, liegt darin keine zu einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall ZPO führende Widersprüchlichkeit des Urteils. Dieser Nichtigkeitsgrund stellt grundsätzlich nicht auf einen Widerspruch in den Gründen, sondern nur auf einen solchen im Urteilsspruch selbst ab (RS0042171; RS0042133); er ist als gegeben zu erachten, wenn einzelne Ansprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen (RS0042171). Dies liegt hier nicht vor.

[8]            Überdies folgt aus der hier schon mangels Bestimmbarkeit des Kaufobjekts fehlenden Berechtigung der (schon möglichen, [vgl RS0038817]) Leistungsklage auch die mangelnde Berechtigung des Feststellungsbegehrens.

[9]             4. Dass die vom Kläger behauptete Vereinbarung schriftlich abgeschlossen worden wäre, hat keine Partei behauptet, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht festgestellt. Insofern sei angemerkt, dass – was schon das Berufungsgericht erkannt hat – die offensichtlich nur mündlich abgeschlossene Vereinbarung schon mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 55 Abs 4 und 5 Tiroler Gemeindeordnung die beklagte Gemeinde nicht verpflichtet hätte.

Textnummer

E134285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00228.21D.0202.000

Im RIS seit

05.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten