TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/15 VGW-101/060/6218/2021, VGW-101/V/060/6222/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2021
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Entscheidungsdatum

15.11.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §74

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde 1. der A. Privatstiftung und 2. Dr. B. A., vertreten durch Mag. C. D., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.3.2021, Zl. .../21, betreffend Abfallwirtschaft (AWG), nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.   Verfahrensgang

1.1.     Der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MBA ..., vom 18.3.2021 enthält folgenden Spruch:

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, trägt Herrn Dr. B. A. sowie der A. Privatstiftung mit Sitz in ... Wien als Eigentümer der Liegenschaften Wien, E.-Straße, EZ ..., KG F., GST-NR ...9/1 und GST-NR ...0/1, gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 15 sowie § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 auf, die am 22.01.2021 auf den Liegenschaften Wien, E.-Straße, EZ ..., KG F., GST-NR ...9/1 und GST-NR ...0/1 (in erster Linie auf dem Grundstück GST-NR ...9/1 und in geringerem Ausmaß auf dem Grundstück GST-NR ...0/1) entgegen

den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 abgelagerten Abfälle, und zwar

1.   ca. 20 m1 Restmüll, z.B. Getränkedosen und -flaschen, Toilettartikel, Kleidungsstücke, Fahrradreifen, Fahrradhelme, Glasflaschen, Plastiksäcke, Essensreste, Lebensmittel, welcher der nicht gefährlichen Abfallart „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" mit der Abfallschlüsselnummer 91101 gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM 2100 zuzuordnen ist. Der Restmüll lagert einerseits in Form von acht Schütthaufen, andererseits auch flächig verstreut (siehe Fotos Nr. 1 bis 26 der am 05.02.2021 übermittelten Fotodokumentation der MA 22), und

2.   ca. 5 m3 Sperrmüll, z.B. ein Zelt, Decken, Polster, Möbel- und Möbelteile, Plastikschlauch, Werkzeuge, Kunststoffmatten, Teppiche, etc., welcher der nicht gefährlichen Abfallart „Sperrmüll“ mit der Abfallschlüsselnummer 91401 gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM 2100 zuzuordnen ist. Auch der Sperrmüll lagert in diesen acht Schütthaufen, andererseits auch flächig verstreut (siehe Fotos Nr. 1, 3, 8, 9, 13, 14, 17, 25, 26 und 27 der am 05.02.2021 übermittelten Fotodokumentation der MA 22),

binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler und/oder -behandler zu übergeben. Der Nachweis über die Übergabe dieser Abfälle ist binnen der gleichen Frist dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, ..., Wien, vorzulegen.“

1.2.     Dagegen erhoben die A. Privatstiftung und Dr. B. A. binnen offener Frist über ihren Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 20.4.2021 Beschwerde.

1.3.     Am 2.11.2021 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Darin brachte der Vertreter der Beschwerdeführer vor:

„Die schraffierten Stellen (Anm.: Beilage ./A) zeigen den Ort, an dem die Begehung mit der Polizei am 12.7.2018 stattgefunden hat. Dabei wurden Obdachlose weggewiesen. Innerhalb kürzester Zeit wurde die Liegenschaft zugemüllt und hat es deswegen zwei bis drei Räumungsaufträge des MBA gegeben. Auf der rechten Seite des Planes sind Einfamilienhäuser zu sehen (Siedlungsgebiet), die die Größenordnung der betroffenen Liegenschaft erkennen lassen.

Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass eine Anfrage bei der Detektivagentur (Beilage ./B) erfolgt sei, wonach bezüglich des bestehenden Problems die Detektivagentur keine Abhilfe schaffen könne. Verwiesen worden sei auf die G. AG („G.“). Der G. zufolge könne aber eine Kontrolle unter Überwachung wegen der dichten Vegetation nicht durchgeführt werden (Beilage ./C). Soweit die Revierstreife Lager aufzuspüren hätte, könnten diese nicht eingesehen werden.

Die einzige Methode, um § 74 AWG zu entsprechen, wäre eine Umzäunung der Liegenschaft. Abgesehen davon, dass eine solche Umzäunung überwunden werden könnte und bei einem Maschendrahtzaun dieser jederzeit mit einem Seitenschneider durchtrennt werden könnte, ist angesichts der Größe der Liegenschaft eine Umzäunung jedenfalls unzumutbar.“

Über Befragung durch den Verhandlungsleiter, was gegen die Durchführung von Kontrollgängen auf der Liegenschaft wie sie am 12.7.2018 mit der Polizei durchgeführt wurde, sprechen würde, wo ja Obdachlose aufgespürt wurden: „Wir haben uns auf die Auskunft der Detektivagentur und der G. verlassen. Und wird diesbezüglich auf das bisherige Vorbringen verwiesen.“

 

Der Vertreter der Beschwerdeführer weist schließlich daraufhin, dass die Liegenschaftsgröße 66.000 m² betrage und bei einer Durchstreifung nur geringe Teile erfasst werden könnten. Dadurch fehle die abschreckende Wirkung für wilde Camper. Wollte man eine solche erreichen, dann müsste zumindest zwei Mal pro Woche eine Durchstreifung stattfinden. Eine Durchstreifung würde in etwa drei Stunden in Anspruch nehmen. Das würde bei einem Stundensatz von € 50, zu einer Kostenbelastung von ca. € 15.000 pro Jahr führen, was ebenso wie die Umzäunung die Zumutbarkeitsschwelle übersteigen würde.

2.   Sachverhalt

2.1.     Auf der in Wien, E.-Straße, gelegenen Liegenschaft EZ ..., KG F., GSt-Nr. ...9/1 und GSt-Nr. ...0/1 wurden am 22.1.2021 zahlreiche Ablagerungen wie im angefochtenen Bescheid vom 18.3.2021 (vgl. Spruch und Seite 3 letzter Absatz sowie Seite 4 erster Absatz) beschrieben vorgefunden.

Gefahren bezüglich des vorgefundenen Restmülls:

Durch die angebotenen Versteckmöglichkeiten wird das Auftreten von Ratten begünstigt. Ratten stellen eine Gefahr für das Auftreten und die Übertragung von Krankheiten dar. Durch die ungeordneten Ablagerungen besteht die Gefahr, dass das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden könnte.

Gefahren bezüglich des vorgefundenen Sperrmülls:

Der Sperrmüll weist eine erhöhte Brandlast auf. Durch die freie Zugänglichkeit besteht die Gefahr, dass durch unbefugte, spielende Kinder etc. der Sperrmüll in Brand gesteckt werden könnte. Durch die nicht ordnungsgemäße Lagerung kann durch die angebotenen Versteckmöglichkeiten das Auftreten von Ratten begünstigt werden. Ratten stellen eine Gefahr für das Auftreten von Übertragungen von Krankheitserregern dar. Durch die ungeordneten Ablagerungen besteht die Gefahr, dass das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden könnte.

Die Längsausdehnung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks (H.-Straße – I.-gasse), wo Ablagerungen gefunden wurden, beträgt ca. 685 m, die Breite dieses Streifens, der dem Luftbild im Behördenakt zufolge Vegetation von höherem Bewuchs aufweist, beträgt ca. 102 m (vgl. AS. 13). Ein weiterer anschließender Grundstücksstreifen mit Vegetation von höherem Bewuchs (I.-gasse – J.-Straße) hat eine Länge von ca. 960 m und eine Breite von ca. 100 m. Durch diese oben angesprochenen Flächen führen vom Luftbild aus erkennbare Wege. Neben diesen erwähnten Flächen gibt es gut einsehbare große Feldflächen.

2.2.     Die Verursacher der Ablagerungen sind nicht feststellbar. Liegenschaftseigentümer der betroffenen Liegenschaft sind die Beschwerdeführer.

2.3.     Bereits in der Vergangenheit waren Ablagerungen von unbekannten Verursachern zu entfernen. Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Ablagerungen wurden nicht vorgenommen. Es erfolgte eine Verständigung der Sicherheitsbehörde.

2.4.     Zu den örtlichen Gegebenheiten der Umgebung ist auszuführen:

Direkt neben den gegenständlichen Grundstücken der Beschwerdeführer liegt eine zweispurige Straßenbahntrasse der Linie .... In der Nähe der beiden Grundstücke sind die Straßenbahnhaltestellen I.-gasse/K.-straße und E.-straße/I.-gasse situiert.

 Die gegenständlichen Grundstücke grenzen daher unmittelbar an ein großes und zudem verkehrsmäßig sowohl für den Individualverkehr als auch durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossenes Siedlungsgebiet, wobei diese Grundstücke zudem an eine frequentierte Straße und eine Straßenbahntrasse angrenzt und in unmittelbarer Nähe zu den beiden Grundstücken zwei Straßenbahnstationen situiert sind.

?    Beweiswürdigung:

Ad 2.1.

Die Beschaffenheit der Ablagerungen ergeben sich aus dem Bericht von Ing. L. und wurden auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die im Bericht angeführten und nachvollziehbar dargestellten Gefahren im Zusammenhang mit den Ablagerungen (siehe AS 2 u. 3 des Verwaltungsakts) sind schlüssig dargestellt und somit als gegeben anzunehmen. Auf eine Befragung des sachverständigen Zeugen Ing. L. wurde in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführer verzichtet. Die Beschreibung der Beschaffenheit der Liegenschaft, auf der Ablagerungen gefunden wurden, und angrenzender Grundflächen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Verwendung von Google-Maps (Perspektive Satellit und Perspektive Verkehrsteilnehmer). Die Abmessungen lassen sich aus www.wien.gv.at/Stadtplan unter Zuhilfenahme der dort angebotenen Funktion („Messwerkzeug“) – wenngleich mit für den vorliegenden Fall unmaßgeblicher Ungenauigkeit – bestimmen.

Ad 2.2.

Es gibt keine Anhaltspunkte um die Feststellung unter 2.2. zu bezweifeln.

Ad 2.3.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht zu bezweifeln, zumal es vorangegangene Verfahren mit Beseitigungsauftrag nach dem AWG die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betreffend gegeben hat.

Ad 2.4.

Die örtlichen Gegebenheiten können den der Allgemeinheit zugänglichen Plänen entnommen werden (Stadtplan, Google-Maps etc.) und sind somit offenkundige Tatsachen.

3.   Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtung zur Entfernung der festgestellten Ablagerungen trifft gemäß § 74 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, die Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer aus nachstehenden rechtlichen Gründen:

Das Fehlen wirksamer Abwehrmaßnahmen bedeutet noch nicht die freiwillige Duldung einer Ablagerung auf einem Grundstück. Dies kann klar der Rechtsprechung des VwGH entnommen werden, worin anhand der Gesetzesauslegung darauf hingewiesen wird, dass ansonsten das als selbständiges Tatbestandselement formulierte Kriterium der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen überflüssig wäre (VwGH 27.6.2002, 99/07/0023). Insofern sind die Materialien missverständlich, wenn darin ausgeführt wird, dass auf eine Duldung des Liegenschaftseigentümers aus den Begleitumständen zu schließen sei und dabei die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen erwähnen. Die Materialien können allerdings im Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung insofern als Leitlinien herangezogen werden, dass bei völliger Untätigkeit des Liegenschaftseigentümers, also bei Unterbleiben jeglicher nach außen hin sichtbarer Zeichen und/oder geringfügiger Maßnahmen (seien sie auch zur Abwehr der Ablagerung bzw. Lagerung nicht wirksam), sehr wohl von einer Duldung auszugehen ist. Die Beschwerdeführer haben solche nach außen hin sichtbarer Zeichen und/oder geringfügige Maßnahmen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Ablagerungen allerdings überhaupt nicht gesetzt.

Eine Haftung gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 entsteht nur dann, wenn der Liegenschaftseigentümer ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Welche Abwehrmaßnahmen zumutbar sind, lässt sich nur einzelfallbezogen feststellen. Ebenfalls müssen sie zur Vorbeugung von künftigen (Ab-)Lagerungen bzw. zur Abwehr einer konkreten Gefahr dienen und effektiv wirken. Infrage kommen regelmäßige Kontrollen der Liegenschaft, Zugangsbeschränkungen durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen, erfolgversprechende zivilrechtliche vorbeugende Unterlassungsklagen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind – vor dem Hintergrund kostspieliger Abwehrmaßnahmen wie der Errichtung von Panzersperren – auch Gesichtspunkte der subjektiven Leistungsfähigkeit einfließen zu lassen. (siehe insgesamt Schleichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 74 Rz 26f).

Abwehrmaßnahmen sind Abwehrmöglichkeiten des Liegenschaftseigentümers und nicht solche, die behördliche Initiative voraussetzt, wird doch als Adressat dem Liegenschaftseigentümer selbst das Ergreifen von zumutbaren Abwehrmaßnahmen in § 74 Abs. 2 AWG 2002 auferlegt. Eine gänzliche Abwälzung der zu ergreifenden Abwehrmaßnahmen auf die Behörden durch Anzeige von unrechtmäßigen Ablagerungen von Dritten in der Vergangenheit ist aus Sicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund der dem Liegenschaftseigentümer in § 74 Abs. 2 AWG auferlegten Verpflichtung zu weitreichend, um noch von einer geeigneten Abwehrmaßnahme sprechen zu können.

Da ansonsten von den Beschwerdeführern keinerlei Abwehrmaßnahmen getroffen wurden, ist auch dieses Tatbestandsmerkmal für die Erfüllung der subsidiären Verantwortung gemäß § 74 Abs. 2 AWG erfüllt. Der Auffassung, dass keinerlei wirksame Möglichkeit zur Abwehr bestünden, wird entgegengetreten, da bereits Kontrollen der Liegenschaft als geeignete Abwehrmaßnahme anzusehen sind, mit denen etwa wildes Camping von Obdachlosen verhindern ließe; solches wird in aller Regel nicht bloß für wenige Tage, sondern für einen gewissen (zumindest mehrwöchigen) Zeitraum vorgenommen werden, sodass dementsprechend die Kontrolldichte auf größere Intervalle angepasst werden kann. Eine Regelung wie § 74 Abs. 2 AWG 2002 würde keinen Sinn machen, wenn geeignete Abwehrmaßnahmen nur solche sind, die immer und jedenfalls Ablagerungen von Abfall auf Liegenschaften verhindern können müssen, da mangels Ablagerungen von Abfall der Entfall der subsidiären Verantwortung ohnedies nicht zu regeln wäre. Somit muss es auch Ablagerungen geben, die trotz geeigneter Abwehrmaßnahmen entstehen können, dies Falls aber zu keiner subsidiären Haftung führen.

Nicht ausgeklammert werden darf bei der Beurteilung der Pflichten des Grundstückseigentümers in Zusammenhang mit § 74 Abs. 2 AWG 2002 das Risiko von Ablagerungen durch die örtlichen Gegebenheiten.

In Anbetracht des Umstands, dass die gegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer nächst einem dicht besiedelten Wohngebiet und einer sogar mit einer eigenen Straßenbahntrasse aufgeschlossenen Straße liegen, ist evident, dass die gegenständlichen Grundstücke Grünflächen sind, welche ohne Hindernisse von jedermann betreten werden können.

Schon die allgemeine Lebenserfahrung legt es deswegen nahe, dass der Umstand, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um solcherart Grünflächen handelt, welche ohne Hindernisse jederzeit betreten werden können, Passanten vielfach dazu bringen wird, diese Grundstücke zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten. Deshalb dürfte auch für Obdachlose die verfahrensgegenständlich betroffene Liegenschaft für wildes Campieren anziehend sein. Das wiederum legt nahe, dass immer wieder auch Abfall von diesen Personen zurückgelassen wird. Dementsprechend sind Abwehrmaßnahmen zu treffen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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Schlagworte

Entfernung von Ablagerungen; Abwehrmaßnahmen; Duldung; Haftung; zumutbare Abwehrmaßnahmen; Liegenschaftseigentümer; Pflichten des Grundstückseigentümers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.060.6218.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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