TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/13 LVwG-M-33/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2022
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Entscheidungsdatum

13.01.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §38
SPG 1991 §88

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, vertreten durch RA B in ***, ***, gerichtet gegen die Amtshandlung vom 30.03.2021, verbunden mit einer gegen ihn seitens von Polizeibeamten ausgesprochenen Wegweisung und der behaupteten Verletzung des subjektiven Rechts auf Pressefreiheit gemäß Art 13 StGG bzw. freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK nach Durchführung öffentlich-mündlicher Verhandlungen vom 29.09.2021 und 15.12.2021, jeweils am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, gemäß § 28 VwGVG idgF erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:

I.

Vorliegender Maßnahmenbeschwerde, gerichtet gegen die Wegweisung, verbunden mit fehlender Androhung bzw. Ankündigung vor zwangsweiser Durchsetzung durch Polizeibeamte, wird keine Folge gegeben und diese Beschwerde als

unbegründet abgewiesen.

Die in vorliegender Beschwerde als rechtswidrig behauptete Wegweisung am 30.03.2021 des A im Zuge der Befugnisausübung durch Exekutivorgane erweist sich unter Bedachtnahme auf die Einzelumstände vorliegenden Sachverhaltes als maßvoll und insbesondere als

verhältnismäßig und rechtskonform,

notwendig zur Erfüllung gesetzlicher Aufträge.

II

Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei des Verfahrens hat der obsiegenden Partei, der der die Amtshandlung zuzurechnenden Landespolizeidirektion Niederösterreich, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg.cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro binnen der angemessenen Frist von
8 Wochen zu bezahlen.

III

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG hat der Beschwerdeführer A, vertreten durch RA B, gegen eine Amtshandlung vom 30.03.2021 fristgerecht vorliegende Maßnahmenbeschwerde, datierend vom 09.05.2021, erhoben.

Insbesondere richtet sich dieser Rechtsbehelf gegen den Ausspruch der gegen ihn gerichteten Wegweisung und der Behauptung, ohne vorherige Androhung oder Ankündigung unter Anwendung von Zwangsgewalt durch einen Polizeibeamten von der Brücke „weggeschoben“ worden zu sein.

Er begehrte daher, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seiner Beschwerde zu folgen und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Kosten der Beschwerdegebühr aufzuerlegen.

Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde nach Übermittlung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde im Zuge der erstatteten Gegenschrift die Berechtigung vorliegender Beschwerde bestritten, auf die Verhältnismäßigkeit der Befugnisausübung der im Einsatz stehenden Beamten verwiesen und sohin begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer in den Ersatz der gesetzlich normierten Kosten zu verfällen.

Zeitnah hat der Beschwerdeführer A auch eine Richtlinienbeschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 24.08.2021 keine Folge gegeben und der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2021 zu Zl *** nicht gefolgt und somit die Revision zurückgewiesen wurde.

Bezugnehmend auf das beschwerdeabweisende Erkenntnis des LVwG NÖ vom 24.08.2021 – Richtlinienbeschwerde nach § 98 Abs 4 SPG – behauptete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 08.09.2021 das Vorliegen von Befangenheit in der Person des zuständigen Richters hinsichtlich identen Sachverhaltes und regte an, dass sich der bisher zuständige Richter in gegenständlichem Verfahren für befangen erklären möge.

Mit gleichem Schriftsatz wurde ein USB-Stick als weiteres Beweismittel vorgelegt.

In der antragsgemäß am 29.09.2021 am Sitz der BH Bruck/Leitha durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der Verlesung sämtlicher Schriftstücke, Beilagen, Dartuung und Inaugenscheinnahme der die Amtshandlung dokumentierenden Videosequenzen sowie des Umstandes, dass die in dieser Verhandlung weiters vorgelegten Unterlagen als integrierender Bestandteil des Verfahrens anzusehen sind, im Übrigen der Rechtsausführungen der Parteienvertreter, die im Wesentlichen ihre eigenen, schon schriftlichen gestellten Anträge und Rechtsausführungen aufrecht hielten, sowie durch Einholung der Zeugenaussage des C.

Vorab, zu Beginn der materiell-rechtlichen Erörterung, wurden die zu Protokoll – der Vollständigkeit und Richtigkeit nach unbestritten gebliebenen Ausführungen des Richters hinsichtlich der in den Raum gestellten Befangenheit seiner Person – offensichtlich als – unwidersprochen – seitens der Parteien zur Kenntnis genommen (Seite 1 / TB-Protokoll vom 29.09.2021).

Gegenständliche Verhandlung wurde zur Einvernahme weiterer Zeugen erstreckt, in der fortgesetzten Verhandlung vom 15.12.2021 am Sitz der BH Bruck/Leitha die zeugenschaftliche Einvernahme der Polizeibeamten D und E durchgeführt, die Parteien ihre eigenen Anträge und Rechtsvorbringen weiterhin aufrecht hielten.

Sohin hat das LVwG NÖ folgenden verfahrensrelevanten Sachverhalt, unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildenden vorgelegten Unterlagen, der Rechtsausführungen der Parteienvertreter und insbesondere der unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben der einvernommenen Zeugen, auch der Aussage des persönlich anwesenden Beschwerdeführers, mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:

Am 30.03.2021 gegen 8:30 Uhr seilte sich eine Personengruppe – in vorliegender Beschwerde verharmlosend „Aktivisten/Innen“ genannt – von einer Brücke über die Autobahn *** ab und blockierte dadurch den Verkehr auf der *** bzw. der ***, insbesondere im dortigen Kreuzungsbereich.

Zweck dieser Aktion, die eine allgemeine Gefährdung für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen darstellte, war das zum Ausdruck bringen des Protestes gegen die Flug-Abschiebung von illegal im Bundesgebiet aufhältigen, teilweise rechtskräftig verurteilten Personen.

Nach dem Eingehen des ersten Notrufes über diesen Vorfall wurden die zu dem Vorfallsort kommandierten Kräfte der Polizei seitens des vor Ort anwesenden C angewiesen, sämtlichen unbeteiligten Personen den Zutritt zum Vorfallsort, insbesondere zum Bereich der Brücke, zu verwehren, Personen von der Amtshandlung fernzuhalten, um die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht durch die eingesetzten Beamten sichern zu können.

Bei Ankunft des A, dem Beschwerdeführer, Student der Rechts- und Politikwissenschaft, darüber hinaus in einem geringen zeitlichen Ausmaß unselbständig tätig, sowie als freiberuflicher Fotograf und Journalist seinen Lebensunterhalt verdienend, stellte sich die Situation vor Ort dergestalt dar, dass diese „Abseilaktion“ schon in vollem Gange war, mehrere Dutzend Personen an dieser Demonstration teilgenommen haben, neben dem Abseilen von Menschen auch das Aufstellen von einem mit Beton gefüllten Behälter auf der Fahrbahn als Verkehrshindernis dienen sollte, und rund ein Dutzend Personen, aneinander gekettet, den Zweck einer umfassenden zeitintensiven Verkehrsbehinderung verfolgten.

In Kenntnis gesetzt wurde A von dieser Demonstration vorab durch soziale Medien, wurde mit ihm von offensichtlichen Demonstrationsteilnehmern oder Sympathisanten Kontakt aufgenommen, um seinerseits die Umstände fotografisch und journalistisch dokumentieren zu können.

Bei seinem Eintreffen und während seines in der Nähe des Vorfallsortes Verweilens waren dem Beschwerdeführer die ehemalige *** Vizebürgermeisterin F als Demonstrationsteilnehmerin persönlich bekannt und ein journalistisch tätiger Kollege namens G, welcher sich schon im räumlich unmittelbaren Bereich der Abseilaktion befand, lebensnah als erwiesen feststeht, dass diese Person im Vorfeld über die genauen Umstände dieser geplanten Demonstration in Kenntnis gesetzt war und daher schon vor Eintreffen der verständigten Exekutive sich im unmittelbaren Brückenbereich aufhielt.

A hatte zwecks Dokumentation der Vorfälle zwei Kameras deutlich sichtbar umgehängt, er auch einen Presseausweis mit sich trug.

A wurde seitens der eingesetzten Exekutivbeamten unter Verweis auf ein „Platzverbot“ aus dem räumlichen Nahebereich der Brücke, wo diese Abseilaktion stattfand, verwiesen, folgte er der Aufforderung dieses Exekutivbeamten, wechselte auf die andere Straßenseite, wo ihm das Verweilen ebenfalls von einem anderen Polizeibeamten untersagt wurde.

Trotzdem versuchte A zeitnah wieder, vom Kreuzungsbereich der Straße wieder in den Bereich der Brücke zu gelangen, wurde ihm dies seitens der dort positionierten Exekutivbeamten untersagt, mit der auf Nachfrage gegebenen Erklärung, dass dies seitens des den Einsatz der Exekutive leitenden Beamten untersagt worden sei.

Mit dieser Erklärung gab sich der Beschwerdeführer nicht zufrieden, wiederholte immer wieder insistierend und unter Unterschreiten des Mindestabstandes der Armlänge und der Eigensicherung der absperrenden Beamten den Versuch, zum Ort des Geschehens zu gelangen.

Im Zuge der von ihm geführten Diskussion mit dem den Zugang absperrenden Polizeibeamten wurde er in Hinblick auf sein Unterschreiten des persönlichen Mindestabstandes von diesem im Bereich der Schulter berührt, dies ohne Gewaltanwendung, um ihn am Weitergehen zu hindern, um die Absperrmaßnahmen aufrecht zu halten, dies auch unter dem zusätzlichen verbalen Hinweis darauf, dass – sollte sich A dieser Anordnung widersetzen – es ein „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ wäre.

Auf das ausgesprochene Verbot des Sichannäherns reagierte A dergestalt, dass er durch Übersteigen der Leitplanke versuchte, hinter dem Rücken der Beamten zum Vorfallsort vorzudringen.

Als A sich bei dem dort postierten, mit Absperrmaßnahmen beauftragten Polizeibeamten vorbeidrängen wollte, wurde ihm auf seine neuerliche Nachfrage, warum er nicht weitergehen dürfe, bezugnehmend auf das ausgesprochene dahingehende Verbot des den Einsatz leitenden Beamten geantwortet.

Es kam dann zu einer persönlichen Kontaktaufnahme zwischen A und dem den Einsatz leitenden C, hat Letzterer den Presseausweis des A kontrolliert und ihm dann die Möglichkeit der fotografischen Dokumentation eingeräumt.

Im Zuge des rund 10 bis 20-minütigen Gesprächs, des Versuches des A, sich dem Einsatzort zu nähern, kam es in Summe gesehen zu einem Berühren der linken Schulter durch die rechte Hand eines mit Absperrmaßnahmen beauftragten Polizeibeamten als Reaktion auf das Unterschreiten des persönlichen Mindestabstandes der Armlänge und zu einem weiteren Körperkontakt zwischen A und einem Beamten, der in Ausübung seiner aufgetragenen Absperrmaßnahmen den vorwärtsdrängenden A am weiteren Vorgehen hinderte und durch die Berührung der Körper es zu einer Zurückschiebung des A ohne Gewaltanwendung oder Körperkontakt gekommen ist.

Dieser Körperkontakt rührte daher, weil der Beschwerdeführer das ihm seitens der Polizeibeamten mehrfach verbal und unterstützend durch die Körpersprache zum Ausdruck gebrachte Verbot, zurückzutreten, respektive nicht weiterzugehen, vorerst nicht beachtete.

Seitens des Beschwerdeführers A ist es im Zuge der verbalen Diskussion mit den Polizeibeamten zu keinen aggressiven Handlungen, Tätlichkeiten oder Drohungen gekommen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der im Rahmen der Unmittelbarkeit des Verfahrens gewonnenen Beweisergebnisse, der Parteienaussagen, den zeugenschaftlich getätigten Angaben der einvernommenen Polizeibeamten, den Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere auch unter Wertung und Würdigung der Videosequenzen, die im Verfahren seitens des Rechtsvertreters vorgelegt, zum Akt genommen und im Rahmen des Parteiengehörs den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis und Einsicht gebracht wurden.

Im Einzelnen ist weiters auszuführen:

Während der einvernommene Zeuge C keine zur Verbreiterung des Sachverhaltes dienenden konkreten Angaben zu vorliegendem Verfahrensgegenstand machen konnte, seine Aussage jedoch im Einklang mit der Stellungnahme der belangten Behörde, der Ortskenntnis des Gerichtes, stehen, war den weiteren erstatteten zeugenschaftlichen Angaben der unter Diensteid stehenden Polizeibeamten D und E Glaube zu schenken, waren ihre Äusserungen durchaus lebensnah, nicht formelhaft vorgebracht, in sich – soweit sich die einvernommenen Beamten an den konkreten Vorfall erinnern konnten – widerspruchsfrei und in wesentlichen Teilbereichen in Übereinstimmung mit den im Akt erliegenden Stellungnahmen und Angaben der belangten Partei.

Sämtliche einvernommenen Zeugen machten auf das Gericht einen persönlichkeitsmäßig durchaus positiv zu wertenden Eindruck, in ihren Angaben glaubwürdig und waren diese Zeugen auch bemüht, wohl nicht emotionslos, aber doch um Sachlichkeit bemüht, ihrer Zeugenpflicht nachzukommen, wobei sich der hohe Grad der Glaubwürdigkeit allein schon darauf stützt, sich nicht mehr an jedes Detail – insbesondere einer allfälligen persönlichen Kontaktaufnahme in der Person des A –erinnern zu können, ihre Angaben sohin durchaus verwertbar erscheinen und dem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt ebenfalls zu Grunde zu legen sind.

Die Angaben des Beschwerdeführers A sind in weiten Teilaspekten durchaus stimmig und nachvollziehbar, insbesondere dahingehend, dass er vorab von der geplanten Aktion informiert war und durch seine journalistische Tätigkeit und Dokumentierung der Umstände diesem Vorfall zu einer möglichst großen Publizität verhelfen sollte, A mit Sicherheit keine offene, vordergründige oder gezielte, aggressive Art und Weise im Umgang mit den mit ihm Kontakt habenden, kommunizierenden Exekutivbeamten an den Tag legte, allerdings er auf eine ganz subtile Art und Weise – gezieltes, sich wiederholendes, Nachfragen hinsichtlich der Gründe ihm erteilter Weisungen und Verbote – versuchte, die Polizeibeamten zu einem nicht rechtskonformen Tun oder Handeln zu veranlassen, dies allein durch den als erwiesen anzusehenden Umstand seiner gezielt beabsichtigten Unterschreitung des Armlängenabstandes zu den mit Absperrmaßnahmen beauftragten Polizeibeamten, der geradezu einen Körperkontakt – wie er dann auch unzweifelhaft stattfand und von ihm glaubwürdig geschildert – herausforderte.

Auch der Versuch des Sichvorbeidrängens an den mit Absperrmaßnahmen beauftragten Beamten, seine Absicht, durch Übersteigen der Leitplanke hinter dem Rücken der Beamten trotz ihm erteiltem Verbot zum Vorfallsort vorzudringen, zeigt sein bewusstes Inkaufnehmen von zu setzenden Abwehrreaktionen der am Vorfallsort dienstlich eingeteilten Beamten.

Dass es im Zuge der verbalen Kontaktaufnahmen und Ansprachen zwischen A und den amtshandelnden Beamten zum Einsatz von Muskelkraft, zur Anwendung von erheblicher Körper- oder Muskelkraft gekommen ist, das behauptet ja der Beschwerdeführer gar nicht selbst schlüssig, gibt es auch dahingehend keinerlei nachvollziehbaren Hinweise im Zuge der Momentaufnahme in den vorgelegten Videosequenzen.

So A im Zuge des Vorfalles an Ort und Stelle auf den ebenfalls anwesenden Journalisten G verweist, der sich unmittelbar im Brückenbereich befunden hatte, ihm dies somit offenbar erlaubt worden sei, ihm selbst jedoch verwehrt, erscheint diese seine Angabe dem erkennenden Gericht genauso unglaubwürdig wie die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 – Seite 4 des Tonbandprotokolls, 4. Absatz – wonach er „gemeinsam“ mit Herrn G auf die Brücke gestiegen sei.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass G schon viel früher sich im unmittelbaren Brückenbereich der Abseilaktion aufgehalten hat und zwar zu einem Zeitpunkt, bevor die seitens der intervenierenden Polizeibeamten getroffenen und verfügten Absperrmaßnahmen gesetzt wurden, da – bezogen auf die notorisch einschlägige journalistische Tätigkeit des Herrn G – dieser ganz offensichtlich gezielt von den sogenannten Aktivisten vorinformiert wurde, diese Abseilaktion unmittelbar von Beginn an zu dokumentieren und um sie journalistisch einschlägig verwerten zu können.

Diese verfahrensrelevanten Feststellungen sind sohin für das LVwG NÖ mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit unter Beachtung der geltenden Beweislastregeln, die der österreichischen Rechtsordnung innewohnen, als erwiesen anzusehen, konnte sich das Gericht sohin ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen und war daher – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von der Einholung allfällig weiterer, auch amtswegiger, Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen.

Vorab der dieser als erwiesen anzusehenden Sachverhaltsfeststellungen folgenden rechtlichen Beurteilung wird eingangs zu dem mit Schriftsatz vom 08.09.2021 unter
Punkt I erstatteten Vorbringen zur Befangenheit des Richters dahingehend festgestellt wie folgt:

I

Einleitend wird auf den Umstand verwiesen, dass die in der Verhandlung vom 29.09.2021 protokollarisch festgehaltene Stellungnahme des Richters auch inhaltlich offensichtlich seitens der Parteien als nunmehr unwidersprochen und unbekämpft zur Kenntnis genommen wurde.

Des Weiteren erweist sich das erstattete Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer behaupteten Befangenheit in der Person des Richters als völlig unzutreffend. Das Vorbringen zur Befangenheit leitet sich laut vorliegender Replik ab aus der textlichen Begründung der abweisenden Entscheidung zur Richtlinienbeschwerde des Beschwerdeführers, auf die aus dem Zusammenhang gerissenen Textpassagen und insbesondere aus der Begründung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als bewusste Provokation gewertet wurde und der Beschwerdeführer den verbalen Konflikt mit den Beamten intendiert habe.

Dazu ist vorweg auf die Entscheidung des VwGH vom 06.10.2021 zu
Zl *** zu verweisen, wo die Revision des Beschwerdeführers A, vertreten durch RA B, zurückgewiesen und auch ganz offensichtlich seitens dieses Senats des Höchstgerichtes von keiner Befangenheit in der Person des Richters ausgegangen wurde.

Das Vorbringen zur Befangenheit erweist sich somit als völlig unberechtigt, verfehlt, und unzutreffend aufgrund nicht vollständig zitierter, aus dem Zusammenhang der Begründung gerissener Textpassagen, offenbar aufbauend und abzielend auf die klare, deutliche, mit der rechtlichen Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht im Einklang stehenden Begründung hinsichtlich vorliegender Maßnahmenbeschwerde.

Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gab und gibt es weder im Verfahren zur zwischenzeitig rechtskräftigen Richtlinienbeschwerde noch auch im Zuge des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Befangenheit in der Person des Richters zu A besteht, weder aus Vorverfahren noch aus allfällig persönlichen Motiven begründbar, hiebei von keiner Voreingenommenheit durch das Gericht gesprochen werden kann, dies faktisch ja auch im Zuge des gesamten Maßnahmenbeschwerdeverfahrens gar nicht ableitend behauptet wird.

Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten per Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 AVG zu enthalten.

Das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes hat das davon betroffene Organ selbst zu beurteilen.

Ein Ablehnungsrecht gegenüber den in dieser Bestimmung genannten Organen des Verwaltungsgerichtes steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu (vgl. analog VwGH v. 09.03.2000, 99/07/0215 ua).

Es liegen gegenständlich auch in Hinblick auf den Anwendungsbereich des
Art 6 EMRK keinerlei Hinweise oder Zeichen vor, dass der zur Entscheidung berufene Richter auch nur den äußeren Anschein der Parteilichkeit aufweist (vgl. bspw. VfSlg 17.990/2006 ua).

Inwieweit aufgrund der Formulierung der Begründung der Entscheidung zur eingebrachten Richtlinienbeschwerde eine allfällige Befangenheit in der Person des Richters – selbst im Rahmen einer extensiv angelegten Betrachtungsweise – eine Anscheinsbefangenheit – zu gegenständlichem Verfahren vorliegen soll, ist weder rechtlich noch logisch schlüssig nachvollziehbar.

Würde man dem Vorbringen zur Befangenheit im Schriftsatz vom 08.09.2021 folgen, so würde dies dazu führen, dass eine getroffene Beweiswürdigung durch klare, unmissverständliche, im Rahmen des Sachlichen liegenden Begründungen oder Textierungen nicht mehr möglich wäre, dies zu einer Verwässerung der dargelegten Beweisgründe, auch im Rahmen der Unmittelbarkeit erhoben, führen würde, was einerseits weder mit der Unabhängigkeit eines Richters noch mit der im Rahmen der Unmittelbarkeit durchgeführten Beweisaufnahmen und darauf basierender Beweisergebnisse korrespondieren würde.

Sohin erweist sich gegenständliches Vorbringen zum Vorliegen einer Befangenheit in der Person des Richters als völlig verfehlt, weil keinerlei unsachliche Motive, weder im Verfahren noch in der angezogenen Entscheidung, hervorgekommen sind, es sohin seitens des Gerichts keinen Anlass gegeben hat, dass der Beschwerdeführer an der Unvoreingenommenheit oder objektiven Einstellung des Organwalters zweifeln durfte (vgl. bspw. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031).

Schon gar nicht kann davon gesprochen werden, – wie in dem Schriftsatz vom 08.09.2021 unterschwellig angezogen –, dass seitens des Gerichtes schon im Vorfeld der Verhandlung zum Ausdruck gebracht worden sein könnte, wonach der Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen bereits festgelegt wäre, dass das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers, der selbst im Übrigen keiner Wahrheitspflicht unterliegt, hegen darf und dies unmissverständlich im Rahmen der sachlichen Begründung zum Ausdruck bringt, ist durchaus rechtskonform.

II

In rechtlicher Hinsicht – ausgehend vom obig als erwiesen anzusehenden verfahrensrelevanten Sachverhalt – steht fest:

Vorliegende Maßnahmenbeschwerde ist völlig unbegründet.

Weder erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers durch im Einsatz befindliche Polizeibeamte als rechtswidrig, noch ist von einer unverhältnismäßigen, einer Rechtsgrundlage entbehrenden, angedrohten oder ausgeübten Zwangsgewalt zu sprechen.

Gemäß § 38 SPG sind Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.

Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß
§ 36 Abs 2 leg.cit. einschreitet.

Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer in Beschwerde gezogenen Amtshandlung davon auszugehen, dass auch nach ständiger Judikatur des VwGH, der sich das LVwG NÖ rückhaltlos anschließt, die Rechtmäßigkeit im Wege einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten zu werten ist (vgl. bspw. VwGH 05.13.2017, Ra 2017/01/0373 ua).

Damit ist das Wissen der die Amtshandlung durchführenden Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung entscheidend für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit und kann eine Rechtswidrigkeit der Wegweisung nicht damit konstruiert werden, dass möglicherweise auf Nachfrage des Weggewiesenen ihm seitens eines Exekutivorgans keine oder die nicht vollständige oder richtige Gesetzesbestimmung mitgeteilt wird, auch wenn der Weggewiesene nicht nur als Teilzeitjournalist sondern auch als Student der Rechtswissenschaften ein besonderes Interesse daran bekundet.

Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass im Zuge einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten die Annahme des Anfangsverdachtes ua des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung gemäß § 176 StGB durchaus schlüssig, rechtlich nachvollziehbar und gestützt auf die unmittelbaren Wahrnehmungen vor Ort, begründet war.

Das Verbringen eines mit Beton gefüllten Behälters auf einer Richtungsfahrbahn einer verkehrsmäßig äußerst stark frequentierten, im Freiland liegenden Straße, das Abseilen von Personen vom Brückenbereich auf eine Autobahn und das bewusste, vorsätzlich inszenierte Abhängen von Personen an einem dünnen Seil über der Fahrbahn der Autobahn begründet die zweifelsfreie Annahme, dass bei dieser für Verkehrsteilnehmer unvorhersehbaren Situation und dem kriminellen Verhalten dieser sogenannten Aktionisten – Anarchisten – es zu unkontrollierten Vollbremsungen oder zu notwendigen abrupten Auslenkmanövern von Verkehrsteilnehmern kommen kann, die mit hoher Geschwindigkeit den Vorfallsort passieren oder sich diesem nähern, verbunden mit einer akuten Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum.

Dieses Vorgehen, dieser Eigentum und persönliche Integrität gefährdende Aktionismus, ist seitens dieser Personengruppe geplant, vorsätzlich verwirklicht mit allfälligen schwerwiegenden Folgen billigend in Kauf genommen worden, es sich bei diesem Personenkreis offenbar um Mitglieder einer Gesinnungsgemeinschaft handelt, der in jeglicher Hinsicht eine moralische Rechtfertigung fehlt zu einem Handeln, welches ganz offensichtlich zu akuten Gefährdungen fremden Lebens oder Eigentums führt und dies ganz bewusst in Kauf genommen wird, und sohin ein umgehendes zielgerichtetes Vorgehen der Exekutive, zu der auch selbstverständlich strikte Absperrmaßnahmen gehören, in die Wege zu leiten war.

Unbedingt seitens der Exekutive durchzuführende strikte Absperrmaßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt als rechtswidrig zu erachten und daraus auch eine Maßnahmenbeschwerde konstruieren zu wollen, dass offensichtlich nicht umgehend die korrekte Rechtsgrundlage für das polizeiliche Handeln dem insistierend fragenden Beschwerdeführer seitens eines Gruppeninspektors, welcher weisungsgemäß mit Absperrmaßnahmen betraut ist, genannt wird, bildet keinerlei taugliche Rechtsgrundlage oder Begründung, um eine Maßnahmenbeschwerde dahingehend aufzubauen.

Dass kein „Platzverbot“ verhängt wurde, ist evident, kann jedoch zu keiner entscheidungsrelevanten günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage hinsichtlich vorliegender Maßnahmenbeschwerde führen.

Sohin stützte sich die Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei ex-ante-Betrachtung auf verschiedene Rechtsgrundlagen, hinsichtlich des Umfangs der funktionalen Amtshandlung, die keinen Aufschub duldete.

Die Wegweisung des Beschwerdeführers diente vorab im Zeitpunkt des Ausspruches auch dem präventiven Schutz des Beschwerdeführers vor allfälligen Gefahren in einer noch nicht übersehbaren, aber doch den Umständen nach als gefährlich zu bewertenden Situation, die durch einen gefährlichen Angriff ausgelöst wurde, sohin auf die Bestimmung des § 38 SPG zu verweisen ist.

Darüber hinaus erweist sich die Wegweisung allein schon deshalb als berechtigt, da der Tatort einer offensichtlich strafbaren Handlung zu sichern und beschuldigte Personen nach den Bestimmungen der StPO vorläufig festzunehmen waren, infolge die Spuren der Straftat zu sichern und zu dokumentieren waren, dies gestützt ua auf die Bestimmung des § 93 StPO.

Im Übrigen erweist sich das Handeln der Exekutivbeamten gegenüber dem Beschwerdeführer auch als durchaus verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer selbst gibt im Zuge des Verfahrens vor dem LVwG NÖ dezidiert an, durch „Übersteigen“ einer Leitplanke, sohin im Bewusstsein und im Wissen des ihm gegenüber ausgesprochenen strikten Verbots, hinter den Rücken der Beamten zum Vorfallsort vordringen zu wollen (vgl. TB-Protokoll vom 29.09.2021, Seite 5, 2. Absatz).

Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer A das gegenüber ihm deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte Verbot, nicht weiter zu gehen – sowohl verbal als auch durch Körpersprache der Beamten ausgedrückt – offenbar vorsätzlich missachtet hat.

A hat bei objektiver Betrachtung die ihm gegenüber, sowohl durch verbale als auch durch Körpersprache, ausgedrückte Anordnung der eingesetzten Polizeikräfte vorsätzlich missachtet, die Anordnung als konstitutiver Akt mit Befolgungsanspruch zweifelsfrei zu verstehen war.

Durch die vorsätzlich versuchte Vereitelung der Absperrmaßnahmen, durch das versuchte Vorbeidrängen, um an den Tatort zu gelangen, nahm der Beschwerdeführer ganz bewusst einen passiven Körperkontakt mit anwesenden, eingesetzten Polizeibeamten in Kauf, dass es zu einem Überreagieren, zu einem unverhältnismäßigen Körperkontakt, zu einem Stoßen oder einem Wegziehen mit erheblicher Kraft- oder Gewaltanwendung seitens der Beamten gekommen ist, ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ausgeschlossen.

Die Tätigkeit eines Journalisten und das sich „Berufen“ darauf, rechtfertigt keinerlei die Störung der Amtshandlung durch den Beschwerdeführer, nämlich getroffene Absperrmaßnahmen zu vereiteln, konkret zu versuchen, sich Zutritt zum Vorfallsort zu verschaffen, wo im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und der erforderlichen Tatortarbeit Einsatzkräfte beschäftigt waren, ist von einer unmittelbaren bewussten Störung der Tätigkeit der Beamten, insbesondere einem bewussten Negieren des ausgesprochen Verbotes des Sichannäherns an die Tatörtlichkeit zu ersehen, und war das Einschreiten der mit Absperrmaßnahmen beauftragten Polizeibeamten verhältnismäßig, notwendig und rechtskonform und ist keineswegs die Wegweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen worden, um ihn in seinem Recht auf Pressefreiheit zur Anfertigung von Bild- und Tonmaterial zu verletzen.

Sohin liegt keineswegs eine Unverhältnismäßigkeit der gesetzten Maßnahmen dahingehend vor, oder mit der Absicht verbunden, den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit zu verletzen, sohin von keiner rechtswidrigen Wegweisung zu sprechen ist, die den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Pressefreiheit gemäß Art 13 StGB bzw. auf freie Meinungsäußerung gemäß
Art 10 EMRK verletzt.

Es war sohin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen, gründet sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.

III

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß
Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch die getroffene Beweiswürdigung im Einklang mit den Beweislastregeln steht.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Wegweisung; Pressefreiheit; Meinungsfreiheit;

Anmerkung

VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0067-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.33.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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