Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0119Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden des Dr. G in W, 1. gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 30. Jänner 1996, Zl. 475723/709-VI.1/96, betreffend bescheidmäßige Feststellung der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten (Beschwerde Zl. 96/12/0070) sowie 2. gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom 31. Juli 1993 auf Feststellung der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sowie der dafür bestimmten Amtsräume (Beschwerde Zl. 96/12/0119),
Spruch
1) zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2) den Beschluß gefaßt:
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.
Aufgrund des Vorbringens in den Beschwerden und der vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
1. Im Herbst 1995 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen mehrerer anhängiger Dienstrechtsverfahren aufgefordert, zu Ergebnissen von Ermittlungsverfahren bzw. zu "Bescheidentwürfen" binnen zwei Wochen ab Zustellung der betreffenden Erledigung der Behörde schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 1995 beantragte der Beschwerdeführer: "Zur Abgabe der von mir verlangten Stellungnahmen im anhängigen Verwaltungsverfahren beantrage ich die bescheidmäßige Feststellung der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, um eine Stellungnahme mündlich anbringen zu können".
In einer über Aufforderung der belangten Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19. Dezember 1995 behauptete der Beschwerdeführer, aus § 13 Abs. 5 AVG ein subjektives Recht ableiten zu können, während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit mündliche Anbringen zu Protokoll geben zu dürfen. In einer weiteren Eingabe vom 28. Jänner 1996 nahm er ebenfalls hiezu Stellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1996 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Ihr Begehren vom 20. Oktober 1995 betreffend bescheidmäßige Feststellung der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit(en) wird gemäß § 13 Abs. 2 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 29/1984 in der geltenden Fassung, mangels Rechtsanspruchs abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges aus, das Begehren des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 1995 habe sich ausdrücklich auf die mündliche Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen bereits anhängiger Verwaltungsverfahren bezogen, in denen die das Verfahren leitende Behörde jeweils eine dem Einschreiter schriftlich bekanntgegebene Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme gesetzt habe, um dieses zügig abzuwickeln und tunlichst den Eintritt einer Säumigkeit zu vermeiden. Das heiße, das vorliegende Begehren richte sich auf die Abgabe von Anbringen, die an eine Frist gebunden seien, sodaß hierauf § 13 Abs. 2 AVG anzuwenden sei, demzufolge solche Anbringen schriftlich vorzulegen seien. Diese Auffassung der Dienstbehörde werde auch durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 1996 nicht entkräftet. Da auch § 13 Abs. 5 AVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein subjektives Recht als Verfahrenspartei normiere, demzufolge ihr gegenüber die Zeit der für den Parteienverkehr durch die jeweilige Behörde BESCHEIDMÄßIG (im angefochtenen Bescheid unterstrichen) festzustellen sei, sei dieses Begehren spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Mit dem vorliegenden Schriftsatz, der sich sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof richtet, erhebt der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG und Klage gemäß Art. 137 B-VG, und vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (dieser am 11. März 1996 bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes überreichte Schriftsatz wurde laut Rubrum dreifach für den Verfassungsgerichtshof und zweifach für den Verwaltungsgerichtshof eingebracht; er wird darin auch als "Parallelbeschwerde" bezeichnet). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
2. Am 2. August 1993 hatte der Beschwerdeführer bei der belangten behörde eine Eingabe vom 31. Juli 1993 eingebracht, worin er "die bescheidmäßige Feststellung der nach § 13 AVG bei der Dienstbehörde im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, sowie des dafür bestimmten oder der dafür bestimmten Amtsräume" beantragt hatte.
Mit der vorliegenden, am 15. April 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, und hat - bezüglich der Bescheidbeschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
1. Zur Bescheidbeschwerde:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem aus § 13 Abs. 5 AVG abgeleiteten Recht auf Bestimmung der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten bei der belangten Behörde verletzt.
§ 13 Abs. 5 AVG lautet:
"Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen".
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, die Rüge einfachgesetzlicher Vorschriften beziehe sich auf eine Verletzung des § 13 Abs. 5 AVG, "daß die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten durch Kundmachung (also Verordnung) bei der Behörde anzuschlagen sind. Infolge Fehlens einer derartigen generellen Norm mit Verordnungscharakter besteht ein Feststellungsinteresse an der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit. (Ein nahezu unanfechtbarer Bescheid, übrigens). Aus diesem Bescheid müßte das Recht auf diejenigen Zeiten der mündlichen Interaktion mit der Behörde hervorgehen. Als Verletzung der Verfahrensvorschriften wird gerügt, daß der angefochtene Bescheid nicht den vollständigen Sachverhalt, bzw. die anhängige Verwaltungssache vollständig erledigt, weil manifest der § 13 Abs. 5 AVG in jeder Hinsicht übergangen wird. Bei Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 AVG hätte die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 AVG demnach zu einer Feststellung in der beantragten Art und Weise kommen müssen, was inhaltlich einem anderen Bescheid i.S.d. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG gleichkommt".
Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich (dies durchaus im Einklang mit Andeutungen in verschiedenen anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) sein Bestreben, die Modalitäten des Parteienverkehrs vor der belangten Behörde im Sinne des § 13 Abs. 5 AVG festgestellt zu wissen, sein Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde ist dahin zu verstehen, daß seine Begehren im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren auf Erwirkung einer derartigen allgemeinen Feststellung gerichtet war, das heißt nicht bloß in jenen Verwaltungsverfahren, in welchen er damals zu Stellungnahmen aufgefordert worden war. Dem folgend, wäre die entsprechende Klarstellung in den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben Eingaben vom 19. Dezember 1995 bzw. 28. Jänner 1996 zu erblicken. Teilt man somit die Auffassung des Beschwerdeführers, daß ein in diesem Sinne nicht auf bestimmte Verwaltungsverfahren eingeschränktes Begehren jedenfalls zuletzt verfahrensgegenständlich war, spricht der angefochtene Bescheid auch hierüber ab, weil der Spruch nicht auf bestimmte, konkrete Verwaltungsverfahren abstellt und in der Begründung zwar zunächst in Verbindung mit den Ausführungen zu § 13 Abs. 2 AVG auf bestimmte, damals anhängige Dienstrechtsverfahren Bezug nimmt, zuletzt aber ganz allgemein ausgeführt wird, daß § 13 Abs. 5 AVG dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung kein subjektives Recht gewähre, die Zeit für den Parteienverkehr BESCHEIDMÄßIG festgestellt zu erhalten.
Die belangte Behörde ist damit jedenfalls im Recht:
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht, oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12.856/A uam.).
Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (siehe dazu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 9. April 1976, Slg. Nr. 9.035/A oder auch vom 9. Dezember 1985, Slg. NF Nr. 11.967/A uam.). In diesem Sinne ist das auf Feststellung der Modalitäten des Parteienverkehrs vor der belangten Behörde gerichtete Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung von Tatsachen gerichtet, sodaß die belangte Behörde schon deshalb dieses Begehren zutreffend abgewiesen hat, weil eine solche Feststellung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Säumnisbeschwerde:
Geht man, wie zu Punkt 1. dargelegt, im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers davon aus, daß Gegenstand des dem Bescheidbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens ein Begehren des Beschwerdeführers war, das nicht auf bestimmte Dienstrechtsverfahren eingeschränkt war, wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch der in rechtlicher Hinsicht inhaltsgleiche Antrag vom 31. Juli 1993 miterledigt (nach den hier maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten ist der Ort des Parteienverkehrs zu den Zeiten des Parteienverkehrs akzessorisch).
Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120070.X00Im RIS seit
03.04.2001