RS Vwgh 1983/9/21 81/03/0051

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Veröffentlicht am 21.09.1983
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/03/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2405/76 E 12. Mai 1977 VwSlg 9320 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der StVO berechtigt die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach § 89a Abs 2 und 3 von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (zB Verkehrsdichte im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite, Straßenbahnverkehr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981030051.X04

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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