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StVONorm
StVO 1960 §89a Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2405/76 E 12. Mai 1977 VwSlg 9320 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der StVO berechtigt die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach § 89a Abs 2 und 3 von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (zB Verkehrsdichte im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite, Straßenbahnverkehr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981030051.X04Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022