RS Vwgh 1983/9/21 81/03/0051

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Veröffentlicht am 21.09.1983
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/03/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1051/75 E 1. Juli 1976 VwSlg 9099 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981030051.X03

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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