RS Vwgh 1983/9/21 81/03/0051

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Veröffentlicht am 21.09.1983
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Index

StVO
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a
StVO 1960 §89a Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/03/0054

Rechtssatz

Die bloße Eröffung durch einen GendBeamten, daß für das Abschleppen eines Fahrzeuges ein bestimmter Betrag aufgelaufen und zu entrichten sei, also ohne Androhung der Nichtherausgabe des Fahrzeugs im Falle der Verweigerung der Bezahlung, auch wenn durch den Beamten keine Rechtsbelehrung erfolgt, stellt KEINE Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981030051.X02

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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