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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §511;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 1993, Zl. LAS-79/105-80, betreffend Holzbezug (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 29. März 1993 begehrte der Beschwerdeführer die nachträgliche Zuteilung von jährlich 4 rm Brennholz ab dem Jahre 1983 durch die mitbeteiligte Partei (MP). Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines Übergabsvertrages aus dem Jahre 1982 Eigentümer der Liegenschaft EZ 54 I, KG. N., die wiederum anteilsberechtigte Stammsitzliegenschaft mit dem Bezugsrecht von Brennholz an einer Liegenschaft der MP ist.
Mit Bescheid vom 14. August 1992 wurde das Begehren des Beschwerdeführers vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) gemäß § 37 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, (TFLG 1978) als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 1993 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 1 AgrVG) diese Berufung als unbegründet ab und, soweit sich die Berufung auf die Nichtausfolgung des Brennholzes von 6,6 fm für den A.-Hof im Jahre 1991 bezog, als unzulässig zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, es sei unbestritten, daß nach dem Bescheid vom 17. November 1961 (offenbar gemeint: der Bescheid der AB, der die "Liste der Parteien für die Regulierung der agrargemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde N." einschließlich einer Aufstellung über das Ausmaß des Bezugsrechtes von Brennholz zugunsten von einzeln angeführten "eingeforsteten Objekten" enthält) der Alpe A. (nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers und eine Teilfläche der Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers bildend), bestehend aus der Bp. 471 (Alphütte A.-Berg, Haag), der Gp. 2116-Stadl und der Bp. 208-Mühle ein jährliches Brennholzbezugsrecht von 4 rm zustehe. Der Beschwerdeführer behaupte, daß an ihn als "Inhaber dieser Stammsitzliegenschaft" seit dem 1. Jänner 1983 kein Brennholz mehr abgegeben worden sei. Die MP hingegen behaupte, der sogenannten A.-Alm sei das zustehende Brennholz zugekommen. Diese Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschwerdeführer und der MP stelle einen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gemäß § 37 Abs. 2 TFLG 1978 dar, zu dessen Entscheidung die Agrarbehörde zuständig sei.
Der Bruder des Beschwerdeführers, H.S., bewirtschafte seit 16 Sommern die "Kaserhütte" auf der A.-Alm in Form einer Jausenstation. Früher sei die Nutzung des Alpgebäudes aufgrund eines Pachtverhältnisses (mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) erfolgt. Nunmehr bilde ein Fruchtgenußrecht (aufgrund des Übergabsvertrages aus dem Jahre 1982) den Rechtstitel für die Nutzung der Alphütte durch den Bruder des Beschwerdeführers. Das der A.-Alm zugehörige Brennholz sei in den Jahren 1983 bis 1991 immer vom Bruder des Beschwerdeführers bezogen und auch zweckentsprechend in der Kaserhütte verbrannt worden. Der Holzbezug habe jährlich 4 rm betragen.
Der Stammsitzliegenschaft sei das zustehende Holz "tatsächlich zugekommen" und dort auch zweckentsprechend verwendet worden. Der Beschwerdeführer könne daher nicht ein zweites Mal von der MP die Ausfolgung des Holzes begehren.
Die belangte Behörde sei auch der Meinung, daß der fruchtgenußberechtigte Bruder des Beschwerdeführers an der Kaserhütte der A.-Alm, der einzigen Feuerstelle auf dieser Alm, schon aufgrund seines Fruchtgenußrechtes berechtigt gewesen sei, "in Vertretung des Eigentümers das Rechtholz für die berechtigte Liegenschaft zu beziehen".
Da die AB über die Frage der Zuteilung von weiteren 6,6 fm Brennholz für das Jahr 1991 nicht abgesprochen habe, sei es der belangten Behörde als Berufungsbehörde verwehrt, hierüber zu befinden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, die zwischen einer Agrargemeinschaft (MP) und einem Mitglied (Beschwerdeführer) entstanden ist, und zu deren Entscheidung die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs. 2 TFLG 1978 unter Ausschluß des Rechtsweges berufen ist.
Der Beschwerdeführer wendet unter anderem ein, sein Bruder habe aufgrund des Übergabsvertrages aus dem Jahre 1982 das eingeschränkte Fruchtgenußrecht an der Kaserhütte zum Betrieb einer Jausenstation auf eigene Kosten und Gefahr eingeräumt erhalten. Eine darüber hinausgehende Einräumung von Rechten sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft stehe insbesondere das Holz- und Streubezugsrecht auf der belasteten Liegenschaft der MP zu. Es sei in keiner vertraglichen Bestimmung enthalten, daß das Holz- und Streubezugsrecht lediglich im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der "Kaserhütte" stehe. Dieses bestehe vielmehr zugunsten des gesamten A.-Hofes, und keineswegs zugunsten der Kaserhütte alleine. Es gebe keinerlei Vollmacht, auch nicht für dritte Personen - wie etwa die MP -, die einen Holzbezug durch den Bruder des Beschwerdeführers rechtfertigen würde.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage - insbesondere mit dem genannten Bescheid vom 17. November 1961 - feststellte, daß der Brennholzbezug nur für drei näher genannte Grundstücke auf der A.-Alm, nicht jedoch für die gesamte Stammsitzliegenschaft des A.-Hofes besteht. Darüber hinaus ist die aufgrund des rechtskräften Bescheides aus dem Jahre 1961 erfolgte Einschränkung des Verwendungszwecks des Holzes, nämlich auf den Haus- und Gutsbedarf bestimmter näher bezeichneter Objekte des Beschwerdeführers, zu beachten. Nach den Sachverhaltsannahmen, von denen sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer ausgingen, stand in jenem Zeitraum, für den der Beschwerdeführer nachträglich den Bezug von Brennholz forderte, über jenes Objekt auf der A.-Alm, in dem eine zweckentsprechende Verwendung des Brennholzes erfolgen konnte, dem Bruder des Beschwerdeführers ein Fruchtgenußrecht zu. Es hat daher die Leistung von 4 rm Brennholz pro Jahr mit schuldbefreiender Wirkung an den Fruchtgenußberechtigten erfolgen können.
Da die prozessualen Rechte einer Partei nur der Durchsetzung materieller Rechte dienen und daher nicht weiter gehen können als diese (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1990, Zl. 90/06/0011, m.w.N.), war auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensrügen nicht mehr näher einzugehen.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070017.X00Im RIS seit
20.11.2000