RS Vwgh 2022/2/3 Ro 2021/15/0009

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §1 Abs4
EU-AbgÄG 1996
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/15/0010

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 1 Abs. 4 EStG 1988 erhalten beschränkt Steuerpflichtige ein "Wahlrecht [...], bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften eingeschränkt auf diese Einkünfte wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden; damit sollen dem Steuerpflichtigen steuerliche Vorteile gewährt werden, die ansonsten nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen" (Millauer in Doralt, EStG, 9. Lfg, Rz 58). § 1 Abs. 4 EStG 1988 wurde ursprünglich mit dem EU-AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 798/1996, in das EStG 1988 eingeführt. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage streichen dabei unter Hinweis auf diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH hervor, dass mit dem Wahlrecht - bei Vorliegen der darin formulierten Voraussetzungen - den beschränkt Steuerpflichtigen "die Begünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht" eröffnet werden sollen (498 BlgNR 20. GP S 6).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150009.J04

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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