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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2021, W105 2247647-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 In den gegenständlichen Angelegenheiten des Asyl- und Fremdenpolizeigesetzes verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen nach Wiederholung des Sachverhalts vor, er wolle die Entscheidung im Inland abwarten dürfen und habe keine strafbaren Handlungen im In- oder Ausland gesetzt.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, wird im gegenständlichen Antrag nicht einmal behauptet und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses und des Vorbringens des Revisionswerbers auch nicht erkannt werden. Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsbürger, war - nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis - zuletzt von 2009 bis 2019 in Serbien und reiste im März 2019 wieder in Österreich ein, um den mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesenen Antrag nach § 55 Abs. 1 AsylG zu stellen. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und wird finanziell von seiner Schwester unterstützt, wobei nicht erkennbar ist, warum dies nicht auch bei einer Rückkehr des Revisionswerbers nach Serbien (wo er auch legal arbeiten dürfte) möglich sein sollte.
5 Es ist daher davon auszugehen, dass einem Verbleib des Revisionswerbers im Inland das überwiegende öffentliche Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften entgegensteht.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170002.L00Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022