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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs2Beachte
Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Wr BauO - Ausgehend von der hohen Verschuldung der Zweitrevisionswerberin stehen der Stattgabe der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 3.12.2013, AW 2013/16/0049 mwN), sodass in die Interessenabwägung gar nicht einzutreten ist.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050016.L01Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022