RS Vwgh 2022/2/17 Ra 2022/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs2
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0017

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Wr BauO - Ausgehend von der hohen Verschuldung der Zweitrevisionswerberin stehen der Stattgabe der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 3.12.2013, AW 2013/16/0049 mwN), sodass in die Interessenabwägung gar nicht einzutreten ist.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050016.L01

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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