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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des M und 2. der I GmbH, beide vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2021, VGW-011/017/11101/2020-23 und VGW-011/V/017/13967/2020, betreffend eine Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit der vorliegenden Revision bekämpfen die Antragsteller die Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen der Bauordnung für Wien.
2 Mit der Revision ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen, weil der sofortige Vollzug des Erkenntnisses dazu führen würde, dass die Revisionswerber den Betrag in ihre wirtschaftlichen Festlegungen einbeziehen müssten, was angesichts des Covid-19-bedingten schwierigen Umfelds nicht zumutbar sei. Außerdem würden die Mittel in der Betriebsführung zumindest vorübergehend fehlen.
3 Die belangte Behörde entgegnete in ihrer Stellungnahme, dass der Jahresabschluss 2020 der Zweitrevisionswerberin, deren Geschäftsführer der Erstrevisionswerber ist, eine hohe Verschuldung aufweise. Daher stünden zwingende öffentliche Interessen der aufschiebenden Wirkung entgegen. Darüber hinaus würde die sofortige Bezahlung von 8.350 € selbst bei den niedrigen Umsätzen der Revisionswerber nur eine geringfügige Belastung eines Bauträgers darstellen.
4 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Ausgehend von der hohen Verschuldung der Zweitrevisionswerberin stehen der Stattgabe der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 3.12.2013, AW 2013/16/0049 mwN), sodass in die Interessenabwägung gar nicht einzutreten ist.
6 Ein Revisionswerber hat darüber hinaus im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/08/0102, mwN). Derartige Angaben, die eine Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers ermöglichten, enthält der vorliegende Antrag zur Zweitrevisionswerberin nur unkonkret, zum Erstrevisionswerber gar nicht.
7 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Zu einer Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen (vgl. VwGH 23.11.2020, Ra 2020/08/0173).
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. Februar 2022
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050016.L00Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022