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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über den Antrag der B in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die unvollständige Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren 95/16/0265, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/16/0265-3 wurde das zitierte Beschwerdeverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil die Beschwerdeführerin anstatt einer angeforderten weiteren Beschwerdeausfertigung nur eine nicht unterfertigte Kopie der Beschwerdeschrift vorgelegt hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den zitierten Beschluß verwiesen.
Nunmehr begehrt die Beschwerdeführerin dagegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bringt (unter Beilage unter unterfertigten Ausfertigung der zur Zl. 95/16/0265 protokollierten Beschwerde) folgendes vor: Durch ein Mißgeschick der Kanzleiangestellten ihrer Rechtsanwältin sei die zur Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof bestimmt gewesene, unterfertigte Ausfertigung verdorben worden, indem rote Stempelfarbe darauf geschüttet worden sei. Die Kanzleiangestellte habe daher eine neue Ausfertigung hergestellt und auch vorgehabt, diese von der Vertreterin der Beschwerdeführerin unterfertigen zu lassen. Da sie aber mit der Postabfertigung in Zeitdruck gewesen sei, habe sie schließlich vergessen, die weitere Ausfertigung unterfertigen zu lassen und diese ununterfertigt zur Post gegeben. Dieser Sachverhalt wird durch eine dem Wiedereinsetzungsantrag beigeschlossene eidesstättige Erklärung der Kanzleiangestellten Elisabeth König bescheinigt (wobei diese Bescheinigung - offenbar zufolge eines Schreibfehlers - mit 7. Mai 1995 datiert ist).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gerechtfertigt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das für eine Wiedereinsetzung erforderliche unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis im vorliegenden Antrag nur unsubstantiert mit "Zeitdruck" und "Vergessen" umschrieben wird. Daß aber eine Kanzleiangestellte in einer Rechtsanwaltskanzlei unter Zeitdruck geraten und dabei etwas vergessen kann, ist keinesfalls unvorhersehbar und kann im allgemeinen auch durch eine entsprechende Kanzleiorganisation abgewendet werden. Es ist daher ständige hg. Judikatur, daß das Versehen eines Kanzleiangestellten für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewertet werden kann, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleiangestellten nachgekommen ist, was eine entsprechende Vorsorge in der Kanzleiorganisation erfordert (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 657 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 6 referierte hg. Judikatur sowie zB den Beschluß vom 19. Dezember 1994, Zl. 94/10/0153).
Da der Wiedereinsetzungsantrag darüber aber keinerlei Ausführungen enthält, wie im Rahmen der Kanzlei der einschreitenden Rechtsanwältin organisatorisch dagegen vorgesorgt wird, daß in Fällen von Zeitdruck, wie sie in Rechtsanwaltskanzleien immer wieder auftreten und daher vorhersehbar sind, das ebenfalls keineswegs unvorhersehbare menschliche Vergessen nach Möglichkeit ausgeschaltet wird, ist der Wiedereinsetzungsantrag von vornherein zum Scheitern verurteilt (vgl. zB den hg. Beschluß vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160103.X00Im RIS seit
04.10.2001