RS Vwgh 2022/2/24 Ro 2020/05/0018

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde hat das VwG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (vgl. VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006; vgl. noch zum Berufungsverfahren nach dem AVG VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Die vom VwG vorgenommene Übertragung der hg. Judikatur zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die vorliegende Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das VwG keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J12

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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