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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs7Rechtssatz
Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde hat das VwG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (vgl. VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006; vgl. noch zum Berufungsverfahren nach dem AVG VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Die vom VwG vorgenommene Übertragung der hg. Judikatur zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die vorliegende Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das VwG keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J12Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022