RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2020/05/0231

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §48 Abs4 Z3
VwRallg

Rechtssatz

§ 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 räumt dem Inhaber einer vereinfachten Bodenaushubdeponie kein subjektives Recht auf Abberufung der Deponieaufsicht und Eigenkontrolle durch die Behörde ein. Dem Deponieinhaber kommt daher auch kein diesbezügliches Antragsrecht zu. Ein dennoch gestellter Antrag ist daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L06

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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