Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
§ 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 regelt zwar nicht selbst, unter welchen Voraussetzungen die Behörde eine Deponieaufsicht zu bestellen hat oder wann sie von der Möglichkeit der Eigenkontrolle Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden; ihre Entscheidung ist nach den für die Ermessensübung allgemein geltenden Grundsätzen, also im Sinne des Gesetzes, zu treffen (vgl. VwGH 23.7.2018, Ra 2018/07/0372, mwN). Dabei wird sie sich jedenfalls an dem in Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien dem AWG 2002 innewohnenden Ziel, negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt hintanzuhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und an dem für das Verfahren allgemein geltenden Grundsatz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG: "Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis") zu orientieren haben (vgl. zur Heranziehung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, und 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, zu § 28 Abs. 7 VwGVG, sowie 18.11.2014, Ro 2014/05/0010, und 4.5.2006, 2004/03/0207, zu § 38 AVG).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L04Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022