Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §48 Abs4 Z3Rechtssatz
Bei § 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 handelt es sich um keine "zwingende Norm", die die Verwaltung - also die Behörde - zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht nur, dass es sich nach dem klaren Wortlaut der in Rede stehenden Norm um eine "Kann-Bestimmung" ("Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird") handelt, wird es nach deren Inhalt ins Auswahlermessen der Behörde gestellt, entweder die (für andere als vereinfachte Bodenaushubdeponien zwingend vorgesehene) Bestellung einer Deponieaufsicht vorzunehmen oder die erforderliche regelmäßige Kontrolle selbst auszuführen. Von einer die Behörde zu einem bestimmten Verhalten verpflichtenden, also einer "zwingenden" Vorschrift im Verständnis der Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 26.2.2003, 2000/03/0328) kann daher keine Rede sein. Dem Deponieinhaber kommt nach dem Vorgesagten schon aus diesem Grund kein Antragsrecht nach § 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 zu.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L03Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022