RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2020/05/0231

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §49 Abs3
AWG 2002 §49 Abs4
AWG 2002 §49 Abs5
AWG 2002 §49 Abs6
AWG 2002 §63 Abs3
WRG 1959 §120

Rechtssatz

Das AWG 2002 enhält keine ausdrücklichen Regelungen zur Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans, eine solche wurde jedoch in der bisherigen hg. Judikatur als zulässig erachtet. Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit einer Aufsichtsfunktion gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet werden (vgl. zu § 120 WRG 1959 VwGH 27.6.1995, 94/07/0102, sowie zur Übertragung der daraus abgeleiteten Grundsätze auf die Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans nach § 63 Abs. 3 iVm § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0153 bis 0159 und 0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L01

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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