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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 2002 §49 Abs3Rechtssatz
Das AWG 2002 enhält keine ausdrücklichen Regelungen zur Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans, eine solche wurde jedoch in der bisherigen hg. Judikatur als zulässig erachtet. Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit einer Aufsichtsfunktion gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet werden (vgl. zu § 120 WRG 1959 VwGH 27.6.1995, 94/07/0102, sowie zur Übertragung der daraus abgeleiteten Grundsätze auf die Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans nach § 63 Abs. 3 iVm § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0153 bis 0159 und 0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L01Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022