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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des R K Y, vertreten durch Dr. Christof Stapf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Eßlinggasse 7, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2021, W107 2190522-2/47E, betreffend u.a. eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 1. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erließ gegen den Revisionswerber ein befristetes Einreiseverbot. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, E 2967/2021-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und trat die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Übrigen hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis auf.
3 Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2021, insoweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, die gegenständliche, zu Ra 2022/19/0036 protokollierte (außerordentliche) Revision.
4 Der Revisionswerber hat allerdings gegen dasselbe Erkenntnis bereits mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 eine (außerordentliche) Revision erhoben, die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Beschluss vom 4. Februar 2022, Ra 2021/14/0262-17, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen wurde.
5 Durch die Erhebung der hg. zu Ra 2021/14/0262 protokollierten (außerordentlichen) Revision hat der Revisionswerber sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte (außerordentliche) Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0257; 29.10.2019, Ra 2019/19/0441; jeweils mwN).
Wien, am 8. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190036.L00Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022